Aufhebung des § 219a beschlossen

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Werbeverbot für Abtreibungen aufgehoben Aufhebung des § 219a beschlossen

Der Bundesrat hat die Aufhebung des Werbeverbots für Abtreibungen ohne Einwände passieren lassen. Ärztinnen und Ärzte dürfen künftig öffentlich darüber informieren, dass und mit welcher Methode sie Abtreibungen durchführen. Schwangere sollen so einfacher als bisher Ärzte für eine Abtreibung finden können.

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219a

Bundesfamilienministerin Paus sprach anlässlich der Entscheidung des Bundestags von „einem guten Tag für die Frauen“ in Deutschland.

Foto: imago/Cord

Wenn eine Frau in Deutschland ungewollt schwanger wird und das Kind nicht behalten will, kann sie die Schwangerschaft nach einer Beratung in den ersten zwölf Wochen von einem Arzt beenden lassen. Geregelt wird dies im Strafgesetzbuch. Dort ist auch festgelegt, dass Mediziner für Schwangerschaftsabbrüche nicht „werben“ dürfen. Abschließend hat nun der Bundesrat  das vom Bundestag bereits beschlossene Gesetz zur Aufhebung des Werbeverbots für Abtreibungen ohne Einwände passieren lassen.

Der Paragraf 219a StGB verbietet bisher die „Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft“. Als „Werbung“ im Sinne des Gesetzes gelten schon ausführliche Informationen über verschiedene Methoden des Schwangerschaftsabbruchs sowie die damit jeweils verbundenen Risiken. Als Strafmaß drohen eine Geld- oder eine Freiheitstrafe von bis zu zwei Jahren. 

Gründe für die Aufhebung

„Es ist ein unhaltbarer Zustand, dass ausgerechnet Ärztinnen und Ärzte, die selbst Schwangerschaftsabbrüche vornehmen und damit am besten sachlich informieren können, nach der derzeitigen Rechtslage eine Strafverfolgung befürchten müssen, wenn sie Informationen zur Verfügung stellen. Das passt nicht in unsere Zeit“, hatte Bundesjustizminister Marco Buschmann nach der Entscheidung des Kabinetts zum Gesetzentwurf gesagt. Bundesfrauenministerin Lisa Paus betonte im Juni in der Debatte im Bundestag, dass durch die Entscheidung die Selbstbestimmung der Frauen in Deutschland gestärkt würde. Es sei „ein guter Tag für die Frauen“ im Land. 

Das Gesetz schafft Sicherheit bei zwei Punkten: Zum einen müssen Ärztinnen und Ärzte bzw. Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche im gesetzlichen Rahmen vornehmen, künftig nicht länger mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen, wenn sie sachliche Informationen über Ablauf und Methoden eines Schwangerschaftsabbruchs – etwa auf ihrer Homepage – bereitstellen. Zum anderen erhalten betroffene Frauen so leichter Zugang zu sachgerechten fachlichen Informationen. Auch das Auffinden eines geeigneten Arztes oder einer geeigneten Ärztin wird erleichtert. 

Begleitende Gesetzesänderungen

Begleitende Änderungen des Heilmittelwerbegesetzes sollen gewährleisten, dass Werbung für Schwangerschaftsabbrüche zukünftig nur unter den strengen Vorgaben des Heilmittelwerbegesetzes erlaubt ist. Irreführende oder abstoßende Werbung für alle Arten von Schwangerschaftsabbrüchen bleibt weiter verboten. Damit wird sichergestellt, dass die Aufhebung des Werbeverbots nicht zu Lücken im grundrechtlich gebotenen Schutzkonzept für das ungeborene Leben führt.

Durch eine neue Regelung im Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch sollen strafgerichtliche Urteile, die seit dem 3. Oktober 1990 wegen Werbung für den Schwangerschaftsabbruch ergangen sind, aufgehoben und noch laufende Verfahren eingestellt werden, um die verurteilten Ärztinnen und Ärzte zu rehabilitieren. Dies betrifft zum Glück nur eine geringe Anzahl von Ärztinnen und Ärzten.