Im Bundestag beschlossen
Das Kabinett hat einen neuen Gewaltschutz auf den Weg gebracht. Dieser verankert erstmals die elektronische Fußfessel bundeseinheitlich und stärkt den Schutz vor häuslicher Gewalt. Und durch verpflichtende Anti-Gewalt-Trainings sollen Gewaltspiralen durchbrochen werden.
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Die elektronische Fußfessel soll von Familiengerichten angeordnet werden können, um Abstands- und Kontaktverbote wirksam durchzusetzen.
Foto: picture alliance / Ulrich Baumgarten
Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz beschlossen. Ziel ist es, Menschen besser vor häuslicher Gewalt zu schützen, schneller zu handeln und bundesweit einheitliche Regeln zu schaffen. Der Bundestag hat dem Gesetzentwurf nun zugestimmt.
Hintergrund ist, dass jährlich mehr als 250.000 Fälle häuslicher Gewalt erfasst werden – der Großteil der Betroffenen sind Frauen. Diese Entwicklung ist ein klarer Handlungsauftrag. Häusliche Gewalt ist keine Privatsache.
Auch Anti-Gewalt-Trainings sollen Übergriffe verhindern
Kern des Vorhabens sind zwei Maßnahmen: eine Rechtsgrundlage für die Anordnung der elektronischen Fußfessel in Hochrisikofällen sowie verpflichtende Anti-Gewalt-Trainings. Familiengerichte sollen die Fußfessel anordnen können, um Abstands- und Kontaktverbote wirksam durchzusetzen.
So werden Annäherungen früh erkannt und die Polizei kann umgehend reagieren. Auf Wunsch erhalten Betroffene ein Warngerät. Anti-Gewalt-Trainings durchbrechen Gewaltmuster und senken Rückfallrisiken. „Das Beispiel Spanien zeigt: Die elektronische Fußfessel kann Leben retten. Auch Anti-Gewalt-Trainings können Übergriffe verhindern”, so Bundesjustizministerin Stefanie Hubig.
Fragen und Antworten zur elektronischen Fußfessel:
Der Eingriff ist spürbar, deshalb gilt ein enger rechtlicher Rahmen: Anordnung nur durch das Familiengericht, nur in Hochrisikofällen, befristet und regelmäßig überprüft.
Das Familiengericht prüft jeden Fall einzeln. Maßgeblich sind konkrete Tatsachen, die im Einzelfall die Annahme rechtfertigen, dass ein Verstoß gegen eine Maßnahme nach dem Gewaltschutzgesetz zu erwarten ist und sich daraus eine konkrete, erhebliche Gefahr für das Opfer ergibt.
Das Gesetz sieht wirksame Durchsetzungsinstrumente vor, einschließlich der Möglichkeit, Ordnungshaft anzuordnen. Ziel ist die verlässliche Umsetzung der Maßnahme.
Verstöße gegen Schutzanordnungen werden strenger geahndet. Das Höchstmaß der Freiheitsstrafe steigt auf drei Jahre. Familiengerichte können Auskünfte aus dem Waffenregister einholen, um Gefährdungslagen besser einzuschätzen.
Im parlamentarischen Verfahren wurden Änderungen, insbesondere bei der Ausgestaltung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung vorgenommen.
Neu eingeführt wurde unter anderem die Möglichkeit, dass die Koordinierungsstelle eine über die Verbotszone hinausgehende „Warnzone“ festlegen kann. Diese soll eine frühere automatisierte Benachrichtigung für einen effektiveren Opferschutz ermöglichen. Darüber hinaus wurde geregelt, dass der geschützten Person automatisiert Daten über den Aufenthaltsort des Täters übermittelt werden können, wenn dieser gegen festgelegte geografische Grenzen oder Mindestabstände verstößt.
Zusätzlich umfasst die Änderung, dass der Täter verpflichtet ist, ein technisches Überwachungsmittel zu tragen, auch, „ein zur Verfügung gestelltes Mobiltelefon ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen“. Damit soll sichergestellt werden, dass die Koordinierungsstelle den Täter jederzeit kontaktieren kann.
Zugleich wurde eine vorgesehene Regelung, wonach die elektronische Aufenthaltsüberwachung nicht gegen den erklärten Willen des Opfers angeordnet werden darf, gestrichen. Es bestehe die Gefahr, dass der Täter so erheblich Druck auf die betroffene Person ausüben könne.