Infektionsschutzgesetz
Am 7. April ist der rechtliche Rahmen für die Corona-Schutzmaßnahmen ausgelaufen. Das heißt: Die letzten noch verbliebenen Maßnahmen sind weggefallen – wie das Tragen einer FFP2-Maske beim Besuch eines Krankenhauses oder Pflegeheimes.
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Vom 1. Oktober 2022 und bis zum 7. April galt ein bestimmter Rechtsrahmen für die Corona-Schutzmaßnahmen. Geregelt waren diese im Infektionsschutzgesetz § 28b. Wegen der sich abschwächenden Infektionslage waren einige bundesweite Schutzmaßnahmen bereits vorzeitig ausgesetzt worden:
- Zum 2. Februar fiel die Maskenpflicht im Personenfernverkehr weg.
- Seit 1. März waren Beschäftigte sowie Bewohnerinnen und Bewohner in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen von der Test- und Maskenpflicht befreit. Lediglich für Besucherinnen und Besucher unter anderem in Arztpraxen, Krankenhäusern und Pflegeheimen galt weiterhin die Maskenpflicht.
Wissenschaftliche Analyse
Ursprünglich sollten alle Corona-Schutzmaßnahmen noch bis zum 7. April gelten. Den Schritt, zahlreiche Regeln vorzeitig zurückzunehmen, hatte die Bundesregierung sorgfältig abgewogen. Dazu hatte sie die Pandemieentwicklung im Herbst und Winter wissenschaftlich analysiert. Eine Erkenntnis: Die bundesweiten Schutzmaßnahmen, die im Oktober eingeführt wurden, haben dazu beigetragen, eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern.
Maßnahmen der Länder
Bis 7. April hatten die Länder zudem die Möglichkeit, über die bundesweiten Maßnahmen hinaus weitere Regelungen anzuordnen – wie etwa die Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr. Ziel war, die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur zu gewährleisten. Diese Regelung war auch im Infektionsschutzgesetz § 28b festgeschrieben. Mit Auslaufen des rechtlichen Rahmens für die Maßnahmen ist sie wie die bundesweite Regelung zum 7. April weggefallen.