Arbeitsschutzverordnung wird angepasst

Bewährte Corona-Maßnahmen gelten weiterhin Arbeitsschutzverordnung wird angepasst

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wird angepasst und aktualisiert. Bewährte Arbeitsschutzmaßnahmen wie die Verpflichtung zum Testangebot sowie die AHA+L-Regel bleiben bestehen. Doch es gibt auch Neuerungen: So sollen Unternehmen ihre Beschäftigten künftig für den Impftermin freistellen.

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Meeting während der Corona-Pandemie. Mitarbeiter tragen im Büro eine Maske.

Büroarbeit in der Pandemie: Auch künftig müssen betriebliche Hygienepläne erstellt, aktualisiert und umgesetzt werden.

Foto: Getty Images/Alvarez

Mit der Änderung der Corona-Arbeitsschutzverordnung werden die Vorgaben zum betrieblichen Infektionsschutz an die Dauer der epidemischen Lage gekoppelt und somit bis einschließlich 24. November 2021 verlängert und an die derzeit wieder deutlich steigenden Infektionszahlen angepasst.

Impfung während der Arbeitszeit ermöglichen

Neu ist, dass Arbeitgeber ihre Beschäftigten dabei unterstützen sollen, Impfangebote wahrzunehmen. Sie sollen die Beschäftigten über die Risiken einer Covid-19 Erkrankung sowie bestehende Möglichkeiten einer Impfung informieren und für die Impfung freistellen. Soweit Betriebsärzte Impfungen im Betrieb durchführen, sollen sie dabei organisatorisch und personell unterstützt werden.

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil erklärte : „Die angelaufene vierte Welle kann nur durch mehr Impfungen gebrochen werden. Dazu müssen auch die Betriebe ihre Anstrengungen ausweiten, noch ungeimpfte Beschäftigte zu einer Schutzimpfung zu motivieren.“

Tests bieten weiterhin zusätzliche Sicherheit

Bewährte Maßnahmen des Corona-Arbeitsschutzes werden beibehalten – etwa die Pflicht für Arbeitgeber, allen in Präsenz arbeitenden Beschäftigten zweimal pro Woche einen Test anzubieten. Es sei denn, der Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kann anderweitig sichergestellt werden. So können Beschäftigte, die einen vollständigen Impfschutz oder eine Genesung von einer Covid-19-Erkrankung nachweisen, vom Testangebot ausgenommen werden. Die Beschäftigten sind nicht verpflichtet, das Testangebot anzunehmen oder über ihren Impfstatus Auskunft zu geben. Auch wenn die Zahl Geimpfter und Genesener in den Betrieben kontinuierlich zunimmt, sind die Tests ein niedrigschwelliges Angebot, dass den Beschäftigten zusätzliche Sicherheit bietet.

Darüber hinaus bleiben Unternehmen weiterhin verpflichtet, die folgenden Maßnahmen umzusetzen:

  • Begrenzung der Beschäftigtenzahl in geschlossenen Arbeits- und Pausenräumen,
  • Bildung von festen betrieblichen Arbeitsgruppen,
  • das Tragen von Mund-Nasen-Schutz bei unvermeidbarem Kontakt und
  • die Erstellung und Umsetzung von betrieblichen Hygienekonzepten.

Die Verlängerung und Ergänzung der Verordnung ist Teil der Umsetzung der Beschlüsse der Bund-Länder-Konferenz vom 10. August 2021. Das Kabinett hat die Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zur Kenntnis genommen. Die überarbeitete Verordnung trat am 10. September in Kraft. Sie gilt für die Dauer der pandemischen Lage, längstens bis 24. November.