Bundeskabinett beschließt Reform des Rechts der Nachrichtendienste

  • Bundesregierung | Startseite
  • Bundeskanzler

  • Schwerpunkte 

  • Bundesregierung

  • Aktuelles

  • Mediathek 

  • Service   

Der heute vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzentwurf zur Reform des Nachrichtendienstrechts stellt die umfangreichste und grundlegendste Überarbeitung der gesetzlichen Grundlagen von Bundesnachrichtendienst und Bundesamt für Verfassungsschutz in der bundesdeutschen Geschichte dar.

Bundesministerin für besondere Aufgaben und Beauftragte für die Nachrichtendienste Nina Warken:
„Deutschland ist ständiges Ziel von hybriden Angriffen auf unsere freie Gesellschaft, unser Werteverständnis und unsere Sicherheit. Um dem Schutzauftrag des Staates gegenüber seinen Bürgerinnen und Bürgern gerecht werden zu können, brauchen unsere Nachrichtendienste mehr Befugnisse und zusätzliche operative Fähigkeiten. In Zukunft sollen unsere Dienste auf Höhe der Zeit und auf Augenhöhe mit unseren Partnern agieren können. Der Gesetzentwurf schafft genau hierfür die Grundlage und stärkt zudem die Kontrolle sowie damit das Vertrauen in den staatlichen Schutz unseres Gemeinwesens.“

Bundesinnenminister Alexander Dobrindt:
„Sabotage, Spionage, Cyberangriffe und verdeckte Aktionen fremder Mächte erfordern neue Antworten. Mit der Reform der Nachrichtendienste hin zu echten Geheimdiensten stärken wir tragende Säulen unserer Sicherheitsarchitektur. Wir ermöglichen für die Dienste operative Fähigkeiten und aktive Befugnisse, um effektiv gegen den modernen Staatsterrorismus und extremistische Gewalt vorzugehen.“

Hintergrund

1.    Erweiterung der Aufklärungsbefugnisse

Die Aufklärungsbefugnisse der Dienste werden umfassend gestärkt und in nahezu jedem Bereich systematisch neu geregelt und erweitert. Ein Fokus liegt auf den technischen Aufklärungsmöglichkeiten:

Stärkung der Zugriffsmöglichkeiten auf informationstechnische Systeme, indem differenzierte Regelungen geschaffen werden, die die unterschiedlichen Eingriffstiefen bei Zugriffen auf informationstechnische Systeme durch eingriffsadäquate Schwellen und Verfahrensvorgaben berücksichtigen. Es sind daher Regelungen im Spektrum von wenig eingriffsintensiven Maßnahmen, wie beispielsweise solche gegen einen intelligenten Kühlschrank, bis hin zu erheblich eingriffsintensiven, z.B. gegen ein privat genutztes Mobiltelefon, vorgesehen. 
Anpassung der strategischen Aufklärung des BND an die Regelungssystematik europäischer Partnerdienste, indem der BND erhobene Daten ohne vorherige Sichtung für einen Zeitraum von 6 Monaten (Inhaltsdaten) bzw. bis 12 Monaten (Metadaten) speichern darf. Dadurch kann der BND auch rückwirkend relevante Daten erkennen und verarbeiten. Vorteile dieser neuen Regelungssystematik ist insbesondere, dass der BND dadurch kaltstartfähig wird: In Krisensituationen, etwa bei Anschlägen oder Regimeumstürzen, kann er auf den gespeicherten Datenbestand zugreifen und vorhandene Daten unverzüglich nutzen, etwa für die Weitergabe an europäische Partnerdienste oder für die Information der Bundesregierung. 

2.    Stärkung der Befugnisse der Datenanalyse und -verarbeitung 

Der Gesetzentwurf sieht für die Nachrichtendienste eine Stärkung der Analysemöglichkeiten und eine Abschaffung administrativer Hürden vor. Es werden z.B. klare Rechtsgrundlagen für die Verwendung von Tools für den biometrischen Abgleich von Bilddaten, für den Einsatz künstlicher Intelligenz sowie für die Weiterverarbeitung von Daten für Forschungs- und Entwicklungszwecke geschaffen.
Die Übermittlungsmöglichkeiten an andere Behörden und private Stellen werden erweitert und vereinfacht. Auch dies setzt eine Vorgabe aus dem Koalitionsvertrag um und stellt sicher, dass die von den Diensten erhobenen Informationen bei den Bedarfsträgern ankommen. Für den BND als auch deutscher militärischer Auslandsnachrichtendienst wird darüber hinaus insbesondere die Übermittlung von Daten an die Bundeswehr erweitert und vereinfacht.

3.    Befugnis zur Durchführung aktiver Maßnahmen zum Schutz vor Bedrohungen

Der Gesetzentwurf sieht für beide Dienste die Möglichkeit sog. „aktiver Maßnahmen“ vor. In der konkreten Ausgestaltung unterscheiden sich die Gesetze indes:

  • Der BND bleibt grundsätzlich ein aufklärender Nachrichtendienst. Er erhält aber eine Reihe von spezifischen „Annex-Befugnissen“ zur Abwehr von unmittelbaren Gefahren, die er im Rahmen seiner Aufklärungstätigkeit entdeckt (z.B. Löschen von Opferdaten bei Aufklärung der Systeme von Hackergruppen, Manipulation von Warenlieferungen durch Verbringung fehlerhafter Bauteile).
     

    Ergänzend erhält der BND bei Vorliegen einer spezifischen Gefährdungslage, deren Anordnung durch den Unabhängigen Kontrollrat kontrolliert werden muss, die zusätzliche Aufgabe, auch proaktiv auf Bedrohungen einzuwirken, um diese zu unterbinden. Hierfür darf er ein breites Spektrum von aktiven Maßnahmen durchführen, etwa das gezielte Eindringen in IT-Systeme von Chemiewaffenlaboren oder Drohnenfabriken, um die Fertigung zu sabotieren oder das Abschalten oder Unbrauchbarmachen von Servern staatlicher Hacker-Gruppen oder Desinformations-Akteuren.

  • Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), unterliegt nach dem Entwurf einem einheitlichen System: Soweit durch eine besondere Bedrohung „erhebliche Unruhen in großen Teilen der Bevölkerung“ oder „besonders schwere Schäden aufgrund geheimdienstlicher Tätigkeiten fremder Mächte“ drohen, darf das BfV künftig durch gesetzlich konkret bestimmte Maßnahmen einwirken.


    Die Einwirkungsmöglichkeiten erlauben dabei (nur) das Einwirken auf Gegenstände und sind nur zulässig, wenn durch Einwirkung einer anderen Stelle der Zweck der Maßnahme nicht erreicht werden kann.

4.    Starke Kontrolle aus einer Hand – Konsolidierung der Kontrolle beim Unabhängigen Kontrollrat

Der Ausbau der Fähigkeiten von BfV und BND wird durch eine gestärkte Kontrolle flankiert. Dafür wird die Rechtskontrolle über die Dienste, die momentan auf verschiedene Kontrollorgane verteilt ist, gebündelt und auf eine zentrale Behörde übertragen – den Unabhängigen Kontrollrat (UKRat). Er soll dabei künftig nicht nur für die Vorabkontrolle aller eingriffsintensiven Erhebungsbefugnisse zuständig sein – also auch die Zuständigkeiten der bisherigen G10-Kommission übernehmen – sondern auch die nachgelagerte Kontrolle der Datenverarbeitung (bislang in der Zuständigkeit der BfDI) und von aktiven Maßnahmen ausüben.

Der UKRat soll entsprechend seiner neuen Zuständigkeiten anwachsen und das gerichtsähnliche Kontrollorgan begrenzt auch für nicht-richterliche Sachexpertise geöffnet werden.

Der UKRat ist gegenüber dem Parlamentarischen Kontrollgremium unmittelbar berichtspflichtig, so dass gleichzeitig auch die parlamentarische Kontrolle gestärkt wird.