Im Kabinett beschlossen
Übergriffe auf Einsatzkräfte bei Polizei und Feuerwehr, Beschäftigte im Nahverkehr und in Kliniken und Praxen nehmen zu. Die Bundesregierung will vor solchen Taten abschrecken. Dafür hat sie einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, der für einen besseren strafrechtlichen Schutz bestimmter Berufsgruppen sorgen soll.
Wer Einsatzkräfte behindert oder angreift, soll härter bestraft werden können.
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Angriffe auf Polizeibeamte, Gerichtsvollzieher, Ärzte, Pflegekräfte, Beschäftigte der Bahn, kommunaler Verkehrsbetriebe und Energieversorger sollen künftig härter bestraft werden. Damit reagiert die Bundesregierung auf besorgniserregende Vorfälle, bei denen diese Personengruppen das Ziel von Angriffen waren.
Beitrag zum gesellschaftlichen Leben
Der Gesetzentwurf stellt für das Gemeinwohl tätige Beschäftigte unter einen besonderen strafrechtlichen Schutz. Denn: Angriffe auf sie sind verwerflich. Der Rechtsstaat schützt die, die für andere da sind. Es geht um den Schutz unseres Gemeinwesens und unseres Zusammenlebens.
Härtere Strafen und neue Straftatbestände
Ein Gericht soll künftig eine höhere Strafe verhängen können, wenn eine Straftat eine Tätigkeit beeinträchtigt, die dem Gemeinwohl dient.
Zudem sieht der Gesetzentwurf eine Strafrahmenerhöhung für die Behinderung von beziehungsweise den tätlichen Angriff auf Polizeibeamte, Feuerwehrleute, Rettungs- und andere Einsatzkräfte vor. Wer diese Personen tätlich angreift, soll künftig mit einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten bestraft werden.
Die Bundesregierung erweitert ferner den besonderen strafrechtlichen Schutz um andere Berufsgruppen, wie Ärzte, medizinisches Personal, Zugbegleiter und weitere Beschäftigte von sogenannten gemeinschaftswichtigen Unternehmen.
Nötigung und Verlust des passiven Wahlrechts
Mit dem Gesetzentwurf werden außerdem die Vorschriften zur Nötigung von Verfassungsorganen, um die europäische- und kommunale Ebene erweitert. Schließlich bekommen die Gerichte bei einer Verurteilung wegen Volksverhetzung die Möglichkeit, den Entzug des passiven Wahlrechts auszusprechen – wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verhängt wird.