prinzipien der sozialen marktwirtschaft und foederative staatsordnung - vortrag von staatssekretaer dr. schlecht

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der staatssekretaer im bundesministerium fuer wirtschaft,
dr. otto schlecht, hielt bei einem kolloquium zum
thema "die wirtschaftsordnung der sozialen
marktwirtschaft als komplement zur foederativen staatsordnung
in der bundesrepublik deutschland" am 4. november 1988
in wilnsdorf folgenden vortrag:

i.
fuer schueler der freiburger schule kommt dem denken in
ordnungen nicht um seiner selbst willen, sondern um seiner
bedeutung fuer die freiheit der menschen wegen,
herausragende bedeutung zu.
"wir muessen die grundsaetze einer ordnung beachten, fuer
die wir uns aus guten gruenden in wirtschaft, gesellschaft
und staat entschieden haben." dieser satz im vorwort von
artur woll's "wirtschaftspolitik" umreisst das kernstueck
neoliberalen ordo-denkens.
ausgehend von euckens "interdependenz der ordnungen"
hat die freiburger schule von anfang an die
wechselseitigen abhaengigkeiten zwischen einer freiheitlich und
wettbewerblich verfassten wirtschaftsordnung und einer
freiheitlich demokratischen staats- und gesellschaftsordnung
betont. hierbei wird, wie artur woll es in seiner
"wirtschaftspolitik" herausstellt, "als beherrschendes prinzip
die individuelle freiheit angesehen, die gewiss ihre grenzen
hat, jedoch nicht beliebig beschraenkt werden darf, wenn eine
freiheitlich verfasste ordnung vor dem verfall und untergang
bewahrt werden soll".
solch starke worte moegen juengeren leuten vielleicht etwas
schrill in den ohren klingen. sie entsprechen jedoch der
persoenlichen erfahrung derjenigen, die unser vaterland
in schutt und asche erlebt haben und sich um seinen
wiederaufbau in freiheit muehten.
ein hierfuer wichtiges datum ist sicherlich die
waehrungsreform am 20./21. juni 1948, die gleichzeitig mit
einer tiefgreifenden wirtschaftsreform verbunden war. zum
seinerzeitigen auf-den-weg-bringen der sozialen
marktwirtschaft als unserer wirtschaftsordnung sagte artur
woll vor knapp drei jahren anlaesslich der verleihung des
ludwigerhard-preises fuer wirtschaftspublizistik an ihn, den
"wissenschaftlichen bestseller-autor", wie ihn isabell
muehlfenzel in ihrer laudatio flapsig titulierte:
"im zuge der waehrungsreform im juni 1948 beseitigte
ludwig erhard gegen den widerstand der
besatzungsmaechte die staatliche zwangswirtschaft. er gab
damit unserem lande noch vor errichtung der bundesrepublik
deutschland eine freiheitliche wirtschaftsordnung, die die
grundlage bot, nicht nur fuer die rasche wirtschaftliche
entwicklung in den folgenden jahrzehnten, sondern auch fuer
die entfaltung der parlamentarischen demokratie" - auf
allen foederalen ebenen, wie ich im hinblick auf das thema
des heutigen abends hinzufuegen moechte.
dieses verhaeltnis von sozialer marktwirtschaft und
foederativer staatsordnung in genese und ihrem wandel in der
zeit zu beleuchten und moeglichst zu erhellen, will ich heute
abend versuchen.

ii.
fuer den einstieg knuepfe ich an meine im sommer 1950 der
rechts- und staatswissenschaftlichen fakultaet der
albertludwigs-universitaet in freiburg vorgelegten diplomarbeit
ueber "die vereinbarkeit von politischer und wirtschaftlicher
ordnung" an. seinerzeit lautete mein resuemee: "die
wettbewerbsordnung ist die wirtschaftsordnung, welche die
wirtschaftliche freiheit optimal gewaehrleistet, und sie ist
damit gleichzeitig die ordnung, welche eine freiheitliche
verfassung des staates und des rechts, die rechtsstaatliche
demokratie, moeglich macht. sie ist es deshalb, weil die
menschliche freiheit nach allen seiten hin unteilbar ist, weil
die politische, rechtliche und kulturelle freiheit die
wirtschaftliche zur voraussetzung hat und ebenso eine
freiheitliche wirtschaftsordnung nur zu haben ist bei einer
entsprechenden freiheitlichen staats- und rechtsordnung."
bei durchsicht dieser arbeit im hinblick auf das verhaeltnis
unserer wirtschaftsordnung zur foederativen staatsordnung
wurde mir der umstand gewahr, dass der frage des
foederativen staatsaufbaus in meinen ausfuehrungen kein so
herausgehobener stellenwert zuerkannt war, wie ich ihn spaeter
durchaus formulierte.
der grund hierfuer ist wohl darin zu sehen, dass zu der zeit,
als die wirtschaftsordnung der sozialen marktwirtschaft auf
den weg gebracht wurde, fuer mich die staatliche ordnung
nur als eine foederative vorstellbar war. meine
wuerttembergische herkunft mag das ihrige dazu beigetragen
haben. wenn wir die geschichte des staatlichen wiederaufbaus
nach 1945 betrachten, stellen wir folgende reihenfolge fest:
zuerst kamen die gemeinden und die kreise, und dann erst
die laender, die bizone und erst knapp ein jahr nach der
wirtschafts- und waehrungsreform von 1948 der bund.
auf der kommunalen ebene nahm die entwicklung zu einem
freiheitlichen, wirtschaftlich aufbluehenden staatswesen
ihren ausgangspunkt. ich werde meine ueberlegungen
deshalb auch bis auf die kommunalebene "durchschlagen"
lassen (wunsch von prof. gemper). einschraenkungen
gebietet allerdings der umstand, dass nach dem staatsrecht
von der zweistufigkeit des bundesdeutschen foederalismus
- bund und gliedstaaten - auszugehen ist - die gemeinden
in die verfassungsordnung der laender eingebunden und
somit deren bestandteil sind. daneben steht die
verfassungsgarantie der kommunalen selbstverwaltung.
historisch ist die kommunale selbstverwaltung ursprung
und fundament unserer demokratischen tradition
ueberhaupt. nur an sie konnte nach dem zusammenbruch 1945
angeknuepft werden.
von den vordenkern unserer wirtschaftsordnung hat wohl
roepke die stadien des wiederaufbaus am klarsten
vorgezeichnet:
"es ist eine revolution, die dem prinzip folgt, dass der
neuaufbau deutschlands nicht von oben, sondern von
unten zu erfolgen hat, das heisst von den kleinsten
politischen einheiten der gemeinden, der kreise und der
staaten, ein neuaufbau, der bei den fundamenten und nicht
beim dache beginnt . . .
dieser prozess eines neuaufbaus von unten nach oben muss
ganz woertlich genommen werden. er muss wirklich auf den
untersten stufen beginnen, hier festigkeit gewinnen und
dann erst nach den oberen stufen hin fortschreiten,
waehrend es offensichtlich falsch waere, vor der festigkeit
der fundamente ein neues reich zu schaffen und vorsorglich in
seiner verfassung hineinzuschreiben, dass es foederativ sein
solle . . .
die westmaechte muessten, wenn sie ihre grosse chance
nutzen wollen, so vorgehen, dass der tag, der den deutschen
foederalismus wieder zu ehren bringt, in die deutsche
geschichte zugleich eingeht als der tag, der den deutschen
frieden, brot, selbstachtung, freiheit, die segnungen des
rechtsstaates und die sicherung ihrer heimstaette
bescherte."
zwischen der damals zur absicherung der demokratischen
entwicklung zumindest wuenschenswerten, wenn nicht
notwendigen erzeugung wirtschaftlicher dynamik, wie wir
heute sagen wuerden, und der foederalistischen gestaltung
deutschlands weist er auf einen zusammenhang hin, der
damals nur fuer wenige klar war und welcher da lautet: "die
wahrheit ist, dass foederalismus und kollektivismus einander
ausschliessen . . . wenn man in deutschland wirklich
foederalismus wuenscht, so muss man sich dazu entschliessen,
den jetzigen kollektivismus aufzuheben und durch die
marktwirtschaft zu ersetzen."
angelpunkt des politischen wollens war also die vision
einer ordnung, die der freiheit des menschen entspricht,
weshalb die frage der beschraenkung politischer und
wirtschaftlicher macht dominierte. hierbei bedingt die
"interdependenz von staatsordnung und wirtschaftsordnung",
"den ordnungsaufbau von beiden seiten in einem zuge in angriff
zu nehmen" (eucken). wobei aus dem prinzip der
begrenzung wirtschaftlicher macht durch den wettbewerb eine
praeferenz zugunsten eines foederalistischen staates folgt,
da "ein zentralistisch geleiteter staat staerker zur zentralen
planung tendiert" (eucken).
von daher konnten die neoliberalen ihre vorstellungen
einer freiheitlichen gesellschaft mit eigenverantwortlicher
selbstbestimmung der buerger im foederativen staatsaufbau
der bundesrepublik in hohem masse verwirklicht sehen.
die aufgliederung der wirtschaftspolitischen
entscheidungskompetenzen und die formen einer selbstbeschraenkung
des staates auf allen ebenen staatlichen handelns
korrespondieren mit neoliberalen grundsaetzen, wie sie auch dem
subsidiaritaetsprinzip entsprechen: die jeweils hoehere ebene
soll nur zur entscheidung an sich ziehen, was nicht auf der
niederen ebene geleistet werden kann.
ob wir uns allerdings immer an dieses prinzip gehalten
haben, moechte ich dahingestellt lassen. es gab immer
tendenzen, dem bund verantwortlichkeiten zuzuschieben, die
eigentlich bei den laendern oder den kommunen liegen,
wobei der finanzielle aspekt sicher eine sehr wichtige rolle
spielte. andererseits sollte bei wuenschen nach
finanzierungsbeitraegen nicht der satz vergessen werden, dass
wer zahlt auch bestimmt!
die vom grundrechtskatalog der verfassung gepraegte
gesellschaftsordnung in der bundesrepublik geht von der
individuellen freiheit des buergers aus, der weitgehenden
selbstbestimmung des einzelnen.
trotz der entsprechungen zwischen dem organisatorischen
muster des neuen deutschen staates und einer
marktwirtschaftlichen ordnung muss allerdings gesagt sein, dass
im grundgesetz keine wirtschaftsordnung in ihrer konkreten
ausgestaltung festgeschrieben ist. nach herrschender
lehre ist die soziale marktwirtschaft in ihrer konkreten form
eine nach dem grundgesetz moegliche, aber keineswegs die
allein moegliche ordnung. hierzu moechte ich zweierlei
bemerken:
erstens ist auf die grenzen hinzuweisen, die die
verfassung den denkbaren gestaltungsmoeglichkeiten fuer die
wirtschaftsordnung setzt. "rechtsstaatprinzip und
grundrechte . . . setzen schranken, die einen unantastbaren
freiraum des einzelnen gewaehrleisten" (ernst benda). das
bedeutet fuer die konkrete ausgestaltung der
wirtschaftsordnung, dass die verfassung in jedem fall extreme
loesungen ausschliesst.
sowohl eine laissez-faire-wirtschaft als auch eine
staatsgelenkte zwangswirtschaft sind mit unserer verfassung
unvereinbar. beide extremloesungen wuerden in ihrer
konsequenz rechtsstaatliche freiheiten und den freiraum des
einzelnen beschneiden, die eigentumsgarantie untergraben
und dem prinzip des foederalistischen staatsaufbaus
widersprechen.
zweitens ist fuer mich ebenso richtig, dass wesentliche
"konstituierende prinzipien" der marktwirtschaftlichen
ordnung identisch sind mit dem schutz der individuellen rechte
in der verfassung.
das grundgesetz hat wichtige wirtschaftliche freiheiten
verfassungsrechtlich abgesichert - so das recht auf freie
entfaltung der persoenlichkeit und der freien wirtschaftlichen
betaetigung -, dazu gehoert nicht zuletzt auch die freie
konsumwahl, die generelle vertrags- und koalitionsfreiheit, die
freie berufs- und arbeitsplatzwahl und die gewaehrleistung
von privateigentum bei gleichzeitiger sozialbindung. und
auch in der mit foederalismus und tarifautonomie
verbundenen dezentralisierung der wirtschaftspolitischen
entscheidungstraeger kommt die enge inhaltliche verbindung
zwischen staatsordnung und staatsverfassung zum ausdruck.
diese ausfuehrungen moegen genuegen, um die
interdependenz in den grundelementen zwischen unserer
wirtschaftsordnung einerseits und unserer staats- und
rechtsordnung andererseits herauszustellen.
lassen sie mich kurz den weg nachzeichnen, den die ideen
der freiburger schule in der praktischen politik nehmen
konnten und wie sich dabei das verhaeltnis von praktischer
wirtschaftspolitik und foederativer staatsordnung gestaltete.

iii.
ich habe bereits herausgestellt, dass mit der
waehrungsreform und der freigabe der preise 1948 eucken's
grundprinzip und zentrale forderung, den preismechanismus
funktionsfaehig zu machen, in die tat umgesetzt worden war
und dass im grundgesetz von 1949 wesentliche
konstituierende prinzipien wie "privateigentum" und
"vertragsfreiheit" verankert worden waren.
damit war das fundament unserer sozialen marktwirtschaft
gelegt und das haus der ordnungen konnte errichtet
werden.
ausgehend von der erkenntnis, dass ein sich selbst
ueberlassener markt nach dem prinzip des laissez-faire zu
seiner eigenen verformung und aufloesung tendiert, gewann die
praktische wettbewerbspolitik in jahren heftiger
auseinandersetzungen konturen. im gwb von 1957 fand dieser
eckstein neoliberalen denkens seinen ausdruck. nicht zu
unrecht wird seitdem vom gwb als dem
ordnungspolitischen grundgesetz unserer wirtschaftsordnung
gesprochen.
aussenwirtschaftlich stellte die oeffnung der handelsgrenzen
und die befreiung von den fesseln des bilateralismus in den
fuenfziger jahren ein klares bekenntnis zur
wettbewerbsordnung ueber den nationalen rahmen hinaus dar. das
gleiche gilt fuer die herstellung der konvertibilitaet und des
freien kapitalverkehrs. diese aussenwirtschaftliche einbindung
bei gleichzeitiger gegenseitiger abhaengigkeit stellt im
ergebnis eine eindeutige eingrenzung moeglicher staatlich
lenkender eingriffe in die wirtschaft dar.
damit im wettbewerb sich bildende preise ihre aufgabe
erfuellen koennen, bedarf es einer auf stabilen geldwert
gerichteten waehrungspolitik. diesem ziel war von anfang
an die noch von den westlichen alliierten geschaffene "bank
deutscher laender" verpflichtet.
mit dem "gesetz ueber die deutsche bundesbank" von 1957
wurde die preisstabilitaet als klarer gesetzesauftrag fixiert
und so ein weiterer elementarer baustein eucken'schen
denkens in form gegossen. der status der bundesbank als
einer "von weisungen der bundesregierung unabhaengigen"
bundesunmittelbaren rechtsperson entspricht so den
programmatischen forderungen der neoliberalen.
gleichzeitig entsprechen zuweisung von aufgaben und
kompetenzen an direktorium und landeszentralbanken
sowie das nominierungsverfahren der mitglieder bzw. der
praesidenten durchaus der bundesstaatlichen ordnung.
nicht verschwiegen werden sollte allerdings, dass das
vorgaengerinstitut, die bank deutscher laender, staerker
foederalistisch strukturiert war, daran sollten wir uns erinnern,
wenn wir ueber eine moegliche europaeische zentralbank
diskutieren.
wenngleich so kaum im ordoliberalen kanon vorgesehen,
gleichwohl praegend fuer die formgebung unserer
gesellschaftsordnung, waren die ordnungen der beziehungen
zwischen den arbeitsmarktparteien und die sozialordnung.
stichworte sind hier das tarifvertragsgesetz von 1949, das
montanmitbestimmungsgesetz von 1951, das
betriebsverfassungsgesetz von 1952 und die einfuehrung der
dynamisierten rente 1957.
insgesamt war ende der fuenfziger bzw. anfang der
sechziger jahre der aufbau unserer wirtschaftsordnung zu einem
gewissen abschluss gekommen.
es war eine ordnung gezimmert, fuer die mueller-armack den
namen soziale marktwirtschaft gepraegt hat: "der gedanke
der sozialen marktwirtschaft stellt den versuch dar, zu einer
synthese zwischen einsichten in die unabdingbarkeit des
marktgeschehens und der bemuehungen, dieses
marktwirtschaftliche organisationsgebilde mit sozialen und
gesellschaftlichen fortschritten vereinbar zu machen."
wirtschaftswunder und soziale sicherung waren wichtige
grundlagen fuer die breite akzeptanz, die unsere
gesellschaftsordnung tragen. die durch ihre leistungsfaehigkeit
bereits an sich soziale ordnung der marktwirtschaft oeffnete
zudem spielraeume fuer den ausbau und die sicherung von
"wohlstand fuer alle" (ludwig erhard).
vom schwergewicht her war das wirtschaftliche taetigsein
des staates in den fuenfziger jahren ganz im sinne euckens
auf die gestaltung der ordnungsformen der wirtschaft
gerichtet und weniger auf die lenkung des
wirtschaftsprozesses.
dies aenderte sich in den sechziger jahren und trieb in den
siebziger jahren manch negative bluete. mit zunehmendem
wohlstand nahm der glaube zu, nur der staat koenne durch
lenkende eingriffe ein hoechstmass von gerechtigkeit,
beschaeftigungssicherung und sozialem ausgleich
erreichen.
damit verbunden waren vor allem entwicklungen im bereich
des infrastrukturausbaus und der konjunkturpolitik, die nicht
ohne probleme fuer das verhaeltnis von sozialer
marktwirtschaft und foederativer staatsordnung bleiben konnten.
gleichwohl muss betont werden, dass die hinter dem
infrastrukturausbau wie der konjunkturpolitik stehenden
absichten durchaus gesellschafts- und wirtschaftspolitisch
verantwortbar begruendbar waren und es mit abstrichen noch sind.

iv.
unbestreitbar gehoert die bereitstellung von
infrastrukturleistungen zu den komplementaerfunktionen, die
der staat in der sozialen marktwirtschaft zu erfuellen hat.
spaetestens seit etablierung der theorie externe effekte
wissen wir, warum der marktmechanismus nicht imstande
ist, infrastrukturleistungen, wie zum beispiel
bildungseinrichtungen oder verkehrswege, in ausreichender
menge oder qualitaet hervorzubringen.
problemloesungsdefizite in diesem bereich koennen externe
effekte auch in foederativen staatsordnungen zeitigen,
wie die oekonomische theorie des foederalismus lehrt.
daneben sind auch distributive gesichtspunkte von belang.
schon in den fuenfziger, zunehmend aber in den sechziger
jahren, sahen sich laender und gemeinden mit der doppelten
forderung konfrontiert, zum einen ihre strukturprobleme
zu bewaeltigen und darueber hinaus gleichzeitig dem
allgemeinen anspruch nach einheitlichen lebensverhaeltnissen
zu genuegen.
das staatliche leben ist der dynamik der entwicklung
gefolgt und hatte insbesondere fuer das zusammenwirken
von bund und laendern formen entwickelt, die in der
geschriebenen verfassung keine ausdrueckliche regelung
fanden. die "fondsverwaltung des bundes" sei hier als das
bekannteste und umstrittenste stichwort genannt.
bei der fondsverwaltung handelt es sich um eine
verfassungsrechtlich nicht gedeckte schoepfung der staatspraxis,
bei der die administration nur formal durch das
haushaltsgesetz und nicht durch spezifizierte gesetzliche
ausgabenkompetenzen autorisiert, finanzielle hilfen gewaehrt.
hierbei begruendet die praktische unmoeglichkeit von
laendern und gemeinden, bundesdotationen abzulehnen, den
zwang, sich den bedingungen des angebots zu unterwerfen,
was sie von einer "angebotsdiktatur" des bundes
sprechen liess und eine gesetzliche regelung notwendig
machte.
im zuge der grossen finanzreform von 1969 wurden besondere
strukturpolitische bereiche, "wenn die aufgaben fuer die
gesamtheit bedeutsam sind und die mitwirkung des bundes
zur verbesserung der lebensverhaeltnisse erforderlich ist"
(artikel 91a gg) zu gemeinschaftsaufgaben verfestigt.
seit dieser zeit wirken bund und laender auf den
politikfeldern

- aus- und neubau von hochschulen,
- verbesserung der regionalen wirtschaftsstruktur,
- verbesserung der agrarstruktur und des kuestenschutzes

in form gemeinsamer planung und entscheidung im
planungsausschuss sowie finanzierung zusammen.
daneben eroeffnet artikel 104a abs. 4 gg dem bund die
moeglichkeit, "den laendern finanzhilfen fuer besonders
bedeutsame investitionen der laender und gemeinden
(gemeindeverbaende) (zu) gewaehren, die zur abwehr einer
stoerung des gesamtwirtschaftlichen gleichgewichts oder
zum ausgleich unterschiedlicher wirtschaftskraft im
bundesgebiet oder zur foerderung des wirtschaftlichen
wachstums erforderlich sind".
so sehr man die nunmehr grundgesetzlich geregelte
kooperation an sich auch begruesste, nahm in den siebziger
jahren die kritik aus den reihen der nachgeordneten
gebietskoerperschaften an den gemeinschaftsaufgaben, vor
allem aber an der investitionshilfekompetenz, bestaendig zu.
durch die institutionalisierten vertikalen planungs- und
finanzierungsverbuende sahen sie sich in ihren moeglichkeiten
zu eigenstaendiger politik uebermaessig eingeengt. beklagt
wird insbesondere die durchkreuzung landeseigener bzw.
kommunaler prioritaetsvorstellungen.
bei diesem negativen urteil ueber die gemeinschaftsaufgaben
und die investitionshilfekompetenz darf allerdings nicht
von der entwicklung im bereich der makropolitik waehrend
der siebziger jahre abstrahiert werden. damals war im
ueberzogenen glauben an die "machbarkeit" der
wirtschaftlichen steuerung die prozesspolitik zeitweise zum
puren fiskalinterventionismus verkommen, was nicht nur unter
marktwirtschaftlichen, sondern auch unter foederativen
gesichtspunkten problematisch war.
diese problematik ist eng verknuepft mit dem stwg,
insbesondere mit seinem unsachgemaessen umgang, aber auch
mit seiner wirtschaftspolitischen philosophie, die heute
anders gesehen wird als damals.
schwerpunkt dieses wirtschaftspolitischen konzepts war
eine kurzfristig umsetzbare und antizyklisch ausgerichtete
finanzpolitik, primaer durch demand-management unter
koordinierung der verschiedenen oeffentlichen haende. das
paradigma war antizyklische steuerung, heute ist es
stetigkeit.
abgesehen von der problematik einer solchen steuerung im
sinne des fine-tunings an sich stellte sich als zusaetzliches
problem, dass konjunkturpolitik de facto bald schwergewichtig
vornehmlich auf oeffentliche investitionen gerichtet war,
was so nicht im stwg vorgesehen war. dies betraf aber
zwangslaeufig die nachgeordneten gebietskoerperschaften,
die hauptsaechlich traeger oeffentlicher investitionen sind.
das sich herausstellende schiere unvermoegen der
gebietskoerperschaften, den wechselbaedern antizyklischer
vorgaben zu entsprechen, war gewissermassen vorprogrammiert.
die dominanz des versorgungspolitischen interesses bei
den nachgeordneten gebietskoerperschaften entzog
restriktiven vorgaben von vornherein die chance auf umsetzung,
symmetrie in der antizyklik war damit ausgeschlossen. bei
expansiven vorgaben wiederum waren die inside-lags zu
lang. anstatt eines situationsgerechten fine-tuning wirkte
prozyklisch, was antizyklisch gedacht war. gerade erst
juengst hat professor kloten wieder auf diese problematik in
seinem viel beachteten vortrag bei der letzten tagung des
vereins fuer socialpolitik hingewiesen.
befreit diese fehlentwicklung - dieses staatsversagen -
aber den staat von der wahrnehmung seiner
stabilisierungsfunktion? ich meine nicht. schliesslich sind
in den sechziger jahren nicht ohne grund durchaus sinnvolle
fundierungen fuer die gesamtwirtschaftliche politik zumal
eines foederativen staates gelegt worden.
wer will schliesslich bestreiten, dass "bund und laender . . .
bei ihren wirtschafts- und finanzpolitischen massnahmen die
erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen gleichgewichts zu
beachten" haben (p 1 satz 1 stwg). auch sind mittelfristige
finanzplanung (p 9 stwg) und der konjunkturrat (p 18
stwg) grundsaetzlich positiv zu sehende einrichtungen. man
sollte daher das kind nicht mit dem bade ausschuetten.
vor allem wenn ein konjunktureller in einen kumulativen
abschwung abzugleiten droht oder bei schockartigen
gesamtwirtschaftlichen stoerungen bleibt der staat zu
gegensteuerndem handeln aufgefordert. dabei ist
allerdings so zu handeln, dass notwendige korrekturen des
marktwirtschaftlichen prozesses nicht selbst die ursache
tiefgreifender stoerungen werden.
das entschlossene handeln der geld- und finanzpolitik
nach dem boersencrash von oktober 1987 ist ein gutes
beispiel dafuer. das situationsgerechte timing der massnahmen
war aber nur erfolgreich, weil es in eine mittelfristige
strategie zur staerkung der marktkraefte eingebettet war.
wenn staatlicher aktionismus die marktwirtschaftliche
ordnung stoert, bleibt dies schliesslich nicht ohne belastungen
fuer das verhaeltnis unserer wirtschaftsordnung zur foederativen
staatsordnung.

v.
ich denke, wir haben unsere lektion gelernt. schon ende
der siebziger jahre bahnte sich an, was sich dann seit 1982
als wirtschaftspolitische philosophie durchsetzte: eine
renaissance des denkens in ordnungen mit einer durch die
erfahrungen der siebziger jahre gelaeuterten sicht der
makrosteuerung.
was sind die hauptelemente dieser renaissance der
wirtschaftsordnungspolitik und wie fuegen sich hier die foederalen
ebenen ein? an erster stelle moechte ich glaubwuerdigkeit,
stetigkeit und konsistenz herausstellen. eucken haette dies
"konstanz der daten" und "zusammengehoerigkeit der
konstituierenden prinzipien" genannt. dass auf diesem feld in
der praktischen politik zwischen anspruch und wirklichkeit
abstriche zu machen sind, so liegt dies auch am verhalten
mancher bundeslaender. wie soll beispielsweise die reform
der krankenversicherung an glaubwuerdigkeit gewinnen,
wenn der kostenexplosive krankenhausbereich draussen
vor bleibt? weitere beispiele liefern die stichworte
jahreswagenrabatt oder flugbenzinbesteuerung.
aber auch beim bund gab es nicht immer geradlinigkeit, wie
der ruf nach neuen sozialen leistungen zeigt. so sehr ich
im interesse der dezentralen "countervailing powers" den
foederativen staatsaufbau unserer republik bejahe, so
wenig verstaendnis habe ich gleichwohl dafuer, dass immer
haeufiger der versuch gemacht wird, dem gemeinwohl
dienende massnahmen des bundes zugunsten bestimmter
laenderinteressen in frage zu stellen oder diesen nur
zuzustimmen, wenn bestimmte gruppeninteressen gewahrt sind.
auch beim zweiten grundsatz - orientierung der
wirtschaftspolitik an laengeren zeithorizonten oder - salopp
ausgedrueckt - eine "politik des langen atems" - geht es um
den abbau vermeidbarer unsicherheit und die dauerhafte
stabilisierung unternehmerischer erwartungen.
so wurde zum beispiel die steuerreform, wie sie 1990 in
kraft tritt, in ihren grundzuegen bereits unmittelbar nach der
letzten wahl in den koalitionsvereinbarungen festgelegt und
1988 beschlossen. und bereits der letzte jahreswirtschaftsbericht
erhaelt eine klare absichtserklaerung zu einer reform
der unternehmensspezifischen besteuerung in der
naechsten legislaturperiode. an dieser stelle kommt verstaerkt
das foederative element ins spiel.
denn als ein teil der unternehmensbesteuerung ist auch
die gewerbesteuer zu ueberpruefen, die neben dem
gemeindeanteil an der einkommensteuer die wichtigste steuer der
gemeinden ist. dies ist ein schwieriges problem, weil eine
regelung gefunden werden muss, die auch in zukunft die
steuerliche eigenstaendigkeit unserer staedte und
gemeinden erhaelt.
hier liegt auch ein pruefstein dafuer, inwieweit unser staat
das foederative prinzip wirklich als eines der konstitutiven
elemente unserer staatsverfassung ansieht.
die bundesregierung hat immer wieder klarzumachen
versucht, dass sie bei den ueberlegungen zur kuenftigen
ausgestaltung der kommunalen finanzen darauf achten wird,
dass die finanzielle eigenstaendigkeit der staedte, gemeinden
und kreise erhalten bleibt und die kommunale
selbstverantwortung gestaerkt wird. danach bleibt die
gewerbesteuer den kommunen solange als wichtige einnahmequelle
erhalten, solange keine ersatzloesung gefunden ist, die von
allen beteiligten mitgetragen werden kann und die den
gemeinden einen entsprechenden finanziellen ausgleich
bei wahrung ihrer finanziellen selbstverantwortung sichert.

drittens gilt es im rahmen der neuen
wirtschaftspolitischen philosophie, den zusammenhang zwischen
kompetenz und verantwortlichkeit transparent zu machen oder
wiederherzustellen. zu recht betont eucken: "haftung ist
nicht nur eine voraussetzung fuer die wirtschaftsordnung
des wettbewerbs, sondern ueberhaupt fuer eine
gesellschaftsordnung, in der freiheit und selbstverantwortung
herrschen." das heisst vor allem, dass der staat den
tarifparteien die verantwortung fuer die beschaeftigungsentwicklung
nicht abnehmen kann. auf die problematik der vielfach
als aufgabe des staates geforderten vollbeschaeftigungsgarantie
hat artur woll eindringlich und nachhaltig
hingewiesen.
den zusammenhang zwischen kompetenz und
verantwortlichkeit transparent zu machen oder wiederherzustellen
beinhaltet aber auch, dass in so manchem bundesland
anstelle des auflistens von nachteilen und rueckstaenden
besser verstaerkt darueber nachgedacht werden sollte, warum
und auf welche weise sich andere regionen einen
vorsprung verschaffen konnten und was man fuer die eigene
politik daraus lernen koenne.
nicht zuletzt geht es zum vierten um eine adaequate
aufgabenverteilung zwischen privatem und staatlichem sektor,
was vor allem bedeutet:

- den staat auf den kern seiner aufgaben zurueckfuehren,
- neue freiraeume fuer private initiative, innovationen und
investitionen schaffen,
- buerokratische hemmnisse abbauen und deregulieren,
- oeffentliche beteiligungen und dienstleistungen privatisieren.

gerade auch bei letzterem sind vor allem laender und
gemeinden gefordert, da sie ueber entsprechende potentiale
verfuegen. hier laeuft zu vieles noch nicht in den bahnen
marktwirtschaftlicher erneuerung. mir ist beispielsweise
nicht verstaendlich, wieso ein vorgeblich finanzschwaches
bundesland auch weiterhin seine beteiligung an einem
namhaften automobilhersteller behalten muss. gleiches gilt
fuer kommunen, die ueber hohe verschuldung klagen,
gleichzeitig aber ueber anteilsbesitz zum beispiel an grossen
elektrizitaetsgesellschaften verfuegen.
aber kritik beiseite: insgesamt traegt die renaissance der
wirtschaftsordnungspolitik fruechte. die wirtschaftliche
entwicklung in der bundesrepublik ist seit jahren wieder
durch anhaltendes wachstum gekennzeichnet. hieran haben
laender und gemeinden teil und ihren anteil.

vi.
dass das wirtschaftliche wachstum in den einzelnen
wirtschaftssektoren und in den regionen unterschiedlich
verlaeuft, ist nicht neu. kennzeichnend fuer den strukturwandel
im zuge des wachstums ist nun mal eine differenzierte
entwicklung in den regionen und wirtschaftszweigen -
auch als folge politischer entscheidungen in einzelnen
laendern.
zustaendig fuer die verbesserung der regionalen
wirtschaftsstruktur sind zuallererst die laender. an der
erfuellung dieser aufgabe wirkt der bund im rahmen der
entsprechenden gemeinschaftsaufgabe mit. daneben kann er fuer
investitionen der laender und gemeinden finanzhilfen gewaehren.
im rahmen seiner mitverantwortung fuer die regionale
wirtschaftspolitik ist das augenmerk des bundes darauf
gerichtet, dass durch schwaechen in der wirtschaftskraft und
des regionalen einkommensniveaus nicht auch die
moeglichkeiten der schaffung und erhaltung einer ausreichenden
infrastrukturausstattung beeintraechtigt werden.
in der bewaeltigung dieser aufgabe hat der bund die laender
und gemeinden nie im regen stehen lassen. erst recht
nicht nach 1982. zuletzt mit dem mitte letzten monats vom
kabinett verabschiedeten strukturhilfeprogramm. allerdings
wurde unser verstaendnis bundesstaatlicher solidaritaet hier
arg strapaziert.
einerseits hat der bund in den zurueckliegenden jahren den
forderungen der laender, "unechte"
gemeinschaftsaufgaben nach der investitionshilfekompetenz
abzubauen, entsprochen. damit kann gleichzeitig die am
subsidiaritaetsprinzip orientierte programmatik verstaerkt an
boden gewinnen, wonach laender und gemeinden diejenigen aufgaben,
die sie wirksamer als der bund erfuellen koennen, auch selber
wahrnehmen sollen.
andererseits koennen es die laender nicht lassen, dem bund
verantwortlichkeiten zuzuschieben, die eigentlich bei ihnen
und den gemeinden liegen. gleichzeitig findet bei ihnen der
umstand keine beruecksichtigung, dass der bund zunehmend
zahlungen an die eg leisten muss.
laenderfreundliches verhalten des bundes ist aber auf
dauer nicht ohne bundesfreundliches verhalten der laender
vorstellbar. kooperativer foederalismus kann keine
einbahnstrasse sein. er setzt die respektierliche anerkennung
der eigenstaendigen politischen verantwortung der jeweils
anderen bundesstaatlichen ebenen voraus.
in diesem sinne verantwortlich gehandhabt bleiben
gemeinschaftsaufgaben und investitionshilfekompetenz als
ausdruck "kooperativen foederalismus" die sachdienliche
antwort unserer staatsordnung auf die inkongruenz
zwischen funktionalen problemzusammenhaengen - wie
stabilisierung und wachstumsvorsorge - und regionalen
handlungsraeumen. sie bilden die verfassungsmaessige
vorkehrung, deren der bund bedarf, um seiner gesamtstaatlichen
verantwortung zur verstetigung des wirtschaftswachstums
und zum ausgleich unterschiedlicher wirtschaftskraft im
bundesgebiet entsprechen zu koennen.
allerdings koennen die hilfen des bundes verstaerkte
regionale eigenanstrengungen nicht ersetzen. die hilfen
des bundes koennen nur ein baustein im rahmen eines von
land, regionen und gemeinden selbst zu erstellenden
umfassenden umstrukturierungskonzepts und
entsprechende anpassungs- und entwicklungsaktivitaeten
dein. notwendig ist, dass die laender die politik der
marktwirtschaftlichen erneuerung, des abbaus von hemmnissen
fuer den strukturellen wandel und der verbesserung der
gesamtwirtschaftlichen investitionsbedingungen auch im
eigenen interesse aktiv mittragen und gestalten. sie staerken
damit gleichzeitig unsere bundesstaatliche ordnung.
es hat sich gezeigt, dass sowohl unsere wirtschaftsordnung
als auch unsere foederative staatsordnung der fortlaufenden
entwicklung unterliegen. diese feststellung mag trivial
erscheinen, doch evolution ist in diesem sinne selbst
programm. sie ist das programm einer offenen und freien
gesellschaft.
soziale marktwirtschaft und foederalistisch-demokratischer
rechtsstaat sind als komplementaere ordnungen durchaus
in der lage, mit jeder herausforderung fertig zu werden, wenn
die funktionsfaehigkeit dieser ordnungen gewahrt bleibt.
die anpassungsfaehigkeit zu erhalten, muss deshalb oberstes
ziel der politik sein.