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Die Kopenhagener Vereinbarung

Mo, 21.12.2009
25 Staaten, darunter Deutschland, haben in Kopenhagen in der Nacht von Freitag auf Samstag eine Vereinbarung ausgearbeitet. Dieser "Vertrag von Kopenhagen" (Copenhagen accord) wurde allerdings vom Plenum nur zur Kenntnis genommen.
Das Dokument enthält folgende zwölf Punkte:

1. Die langfristige Zusammenarbeit im Kampf gegen den Klimawandel soll verstärkt werden. Das wissenschaftlich fundierte Zwei-Grad-Ziel wird anerkannt. Basis der Zusammenarbeit sind der Gerechtigkeitsgrundsatz und der Kontext nachhaltiger Entwicklung.

2. Der Höhepunkt der globalen wie der nationalen Emissionen soll sobald wie möglich erreicht werden.

3. Die entwickelten Länder sollen angemessene, berechenbare und nachhaltige Finanzquellen, Technologie und Hilfe beim Aufbau von Kapazitäten zur Verfügung stellen, um Anpassungsmaßnahmen in den Entwicklungsländern zu unterstützen.

4. Die Annex-I-Staaten nach der UN-Klimarahmenkonvention (d. h. die Industriestaaten) verpflichten sich, einzeln oder gemeinsam Emissionsziele bis 2020 umzusetzen. Diese Ziele werden in einem Anhang 1 zum "Copenhagen accord" bis zum 1. Februar 2010 aufgelistet.

5. Nicht-Annex-I-Staaten (d. h. die Entwicklungsländer) setzen Minderungsschritte um, die in einem Anhang 2 bis zum 1. Februar 2010 aufgelistet werden. Die am wenigsten entwickelten Länder unternehmen Schritte freiwillig und mit Unterstützung.
 
Die Entwicklungsländer informieren über ihre Minderungsschritte auf der Basis von Richtlinien, die die Vertragsstaatenkonferenz beschließt. Die Maßnahmen werden im Anhang 2 ergänzt. Minderungsschritte der Nicht-Annex-I-Staaten werden national gemessen, berichtet und überprüft. Alle zwei Jahre sollen die Staaten über die Ergebnisse informieren. Minderungsschritte, für die finanzielle Unterstützung angestrebt wird, werden in einem Register geführt. Diejenigen Maßnahmen, die Unterstützung erhalten, werden im Anhang II aufgeführt. Sie werden auch internationaler Messung, Berichterstattung und Nachprüfung unterworfen.