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Statuten für den Nationalen Integrationspreis der Bundeskanzlerin

§ 1 Ziele des Nationalen Integrationspreises

Mit dem Nationalen Integrationspreis der Bundeskanzlerin werden Einzelpersonen, Personengruppen, Organisationen oder Kommunen ausgezeichnet und gewürdigt, die sich in beispielgebender Weise um die Integration von Migrantinnen und Migranten verdient gemacht haben. Der Nationale Integrationspreis soll auch dazu dienen, der Öffentlichkeit über die Jahre die in Deutschland vorhandene Bandbreite des Engagements im Bereich der Integration aufzuzeigen.

§ 2 Vorschläge

(1) Folgende Institutionen sind vorschlagsberechtigt:
- Ahmadiyya Muslim Gemeinschaft K.d.ö.R.
- Alevitische Gemeinde Deutschland e.V.
- Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege e.V.
- Bundesarbeitsgemeinschaft der Freiwilligenagenturen e.V.
- Bundesarbeitsgemeinschaft der Immigrantenverbände in Deutschland e.V.
- Bundesarbeitsgemeinschaft der Seniorenorganisationen e.V.
- Bundesverband der Deutschen Industrie e.V.
- Bundesverband der freien Berufe e.V.
- Bundesverband deutscher Stiftungen e.V.
- Bundesverband Netzwerke von Migrantenorganisationen e.V.
- Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände
- Dachverband der Migrantinnenorganisationen e.V.
- dbb Beamtenbund und Tarifunion
- Deutsche Bischofskonferenz
- Deutscher Bundesjugendring
- Deutscher Frauenrat e.V.
- Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V.
- Deutscher Gewerkschaftsbund
- Deutscher Industrie- und Handelskammertag
- Deutscher Kulturrat e.V.
- Deutscher Landkreistag
- Deutscher Olympischer Sportbund e.V.
- Deutscher Städtetag
- Deutscher Städte- und Gemeindebund
- Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V.
- Islamische Gemeinschaft der schiitischen Gemeinden in Deutschland e.V.
- Koordinierungsrat der Muslime
- Koordinierungsstelle der Neuen Deutschen Organisationen
- Orthodoxe Bischofskonferenz in Deutschland
- Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland
- Türkische Gemeinde in Deutschland
- Zentralrat der Juden in Deutschland K.d.ö.R.
- Zentralverband des Deutschen Handwerks

(2) Die Bundeskanzlerin fordert die vorschlagsberechtigten Institutionen zur Einreichung von Vorschlägen bis zu einem bestimmten Stichtag auf. Jede vorschlagsberechtigte Institution kann einen Vorschlag einreichen. Eine Bewerbung um den Preis ist ausgeschlossen.

§ 3 Jury

(1) Über die Zuerkennung des Nationalen Integrationspreises befindet eine unabhängige
Jury aus höchstens fünf unabhängigen Fachleuten oder Personen des öffentlichen Lebens, die nicht Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landtages sind. Die Jury kann für das jeweilige Folgejahr einen thematischen Schwerpunkt festlegen. Es wird nur ein Vorschlag prämiert. Sofern keine geeigneten Projekte vorgeschlagen wurden, kann die Jury auf die Zuerkennung eines Preises verzichten.

(2) Die Jury wird durch die Bundeskanzlerin für die Dauer von drei Jahren berufen. Wiederberufungen sind zulässig. Eine Abberufung vor Ablauf von drei Jahren ist nur aus wichtigem Grund möglich. Aus ihrer Mitte wählt die Jury eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Die Tätigkeit in der Jury erfolgt ehrenamtlich. Sie wird durch eine Geschäftsstelle unterstützt.

(3) Ihre Entscheidung über den Preisträger trifft die Jury unter Berücksichtigung der in § 1 genannten Ziele aus den Vorschlägen der vorschlagsberechtigten Institutionen auf Grundlage der eingereichten Unterlagen. Dabei berücksichtigt sie Kriterien wie Nachhaltigkeit, Intensität des Engagements, Übertragbarkeit, Innovativität oder Wirkungsgrad eines Vorschlags. Die Entscheidung soll schriftlich begründet werden. Die Jury entscheidet mit der Mehrheit ihrer Mitglieder. Ein Jurymitglied darf an der Entscheidung über den Vorschlag einer Institution nicht mitwirken, wenn es befangen ist, also z.B. bei dieser Institution ein Amt ausübt.

(4) Die Jury ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Entscheidungen werden in nicht öffentlicher Sitzung getroffen. Die Entscheidungen der Jury sind nicht anfechtbar.

(5) Die Mitglieder der Jury sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Das gilt auch nach Beendigung ihrer Aufgaben.

§ 4 Preisvergabe

(1) Der Nationale Integrationspreis ist mit einem Preisgeld von 10.000 EUR dotiert und wird mit einer Urkunde überreicht.

(2) Die Bundeskanzlerin verleiht den "Nationalen Integrationspreis" in der Regel jährlich.

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