25 Staaten, darunter Deutschland,
haben in Kopenhagen in der Nacht von Freitag auf Samstag eine
Vereinbarung ausgearbeitet. Dieser "Vertrag von Kopenhagen"
(Copenhagen accord) wurde allerdings vom Plenum nur zur Kenntnis
genommen.
Das Dokument enthält folgende
zwölf Punkte:
1. Die langfristige
Zusammenarbeit im Kampf gegen den Klimawandel soll verstärkt
werden. Das wissenschaftlich fundierte Zwei-Grad-Ziel wird
anerkannt. Basis der Zusammenarbeit sind der
Gerechtigkeitsgrundsatz und der Kontext nachhaltiger
Entwicklung.
2. Der Höhepunkt der globalen
wie der nationalen Emissionen soll sobald wie möglich erreicht
werden.
3. Die entwickelten Länder
sollen angemessene, berechenbare und nachhaltige Finanzquellen,
Technologie und Hilfe beim Aufbau von Kapazitäten zur Verfügung
stellen, um Anpassungsmaßnahmen in den Entwicklungsländern zu
unterstützen.
4. Die Annex-I-Staaten nach
der UN-Klimarahmenkonvention (d. h. die Industriestaaten)
verpflichten sich, einzeln oder gemeinsam Emissionsziele bis 2020
umzusetzen. Diese Ziele werden in einem Anhang 1 zum "Copenhagen
accord" bis zum 1. Februar 2010 aufgelistet.
5. Nicht-Annex-I-Staaten (d.
h. die Entwicklungsländer) setzen Minderungsschritte um, die in
einem Anhang 2 bis zum 1. Februar 2010 aufgelistet werden. Die am
wenigsten entwickelten Länder unternehmen Schritte freiwillig und
mit Unterstützung.
Die Entwicklungsländer informieren über ihre
Minderungsschritte auf der Basis von Richtlinien, die die
Vertragsstaatenkonferenz beschließt. Die Maßnahmen werden im Anhang
2 ergänzt. Minderungsschritte der Nicht-Annex-I-Staaten werden
national gemessen, berichtet und überprüft. Alle zwei Jahre sollen
die Staaten über die Ergebnisse informieren. Minderungsschritte,
für die finanzielle Unterstützung angestrebt wird, werden in einem
Register geführt. Diejenigen Maßnahmen, die Unterstützung erhalten,
werden im Anhang II aufgeführt. Sie werden auch internationaler
Messung, Berichterstattung und Nachprüfung
unterworfen.