WEBVTT

00:00:08.079 --> 00:00:13.008
Sehr bekannt sind
die sogenannten Minijobs,

00:00:13.008 --> 00:00:18.398
bei denen Menschen einer
geringfügigen Beschäftigung nachgehen.

00:00:18.398 --> 00:00:22.628
Es gibt zwei Arten von Minijobs:

00:00:22.628 --> 00:00:29.800
Das eine sind Beschäftigungen mit höchstens
520 Euro monatlichem Arbeitsentgelt.

00:00:29.800 --> 00:00:35.372
Das andere sind Beschäftigungen
mit einem Arbeitseinsatz

00:00:35.372 --> 00:00:43.612
von maximal 70 Tagen
pro Kalenderjahr.

00:00:43.612 --> 00:00:50.612
Diese Beschäftigungen sind
mit Ausnahme der Rentenversicherung

00:00:50.612 --> 00:00:57.463
sozialversicherungsfrei bzw.
nicht versicherungspflichtig.

00:00:57.463 --> 00:01:03.781
D.h. Beschäftigte in Minijobs
müssen keine Beiträge

00:01:03.781 --> 00:01:06.437
an die Kranken-
und Pflegeversicherung

00:01:06.437 --> 00:01:12.113
sowie an die
Arbeitslosenversicherung abführen.

00:01:12.113 --> 00:01:22.725
Damit erwerben sie aber auch keinerlei
Ansprüche auf Versicherungsleistungen.

00:01:22.725 --> 00:01:28.249
Anders ist es bei den Midijobs,

00:01:28.249 --> 00:01:35.113
bei denen das monatliche
Arbeitsentgelt 520 Euro übersteigt:

00:01:35.113 --> 00:01:41.614
Hier haben Sie einen umfassenden Schutz
in der Krankenversicherung,

00:01:41.614 --> 00:01:44.094
der Arbeitslosenversicherung,
der Pflegeversicherung

00:01:44.094 --> 00:01:49.111
und der Rentenversicherung.

00:01:49.111 --> 00:01:57.111
Und das, obwohl Sie nicht die vollen
Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen,

00:01:57.111 --> 00:02:07.863
sondern Ihre Beiträge im Vergleich zu
regulär Beschäftigten stark reduziert sind.

00:02:07.863 --> 00:02:22.618
Bis zum 30.06.2019 galt für Midijobs
eine Obergrenze von 850 Euro monatlich.

00:02:22.618 --> 00:02:27.491
Zum 1. Oktober 2022 hatte
die Bundesregierung die Midijob-Grenze

00:02:27.491 --> 00:02:34.612
bereits auf 1.600 Euro angehoben.

00:02:34.612 --> 00:02:44.112
Im Zuge der Entlastungspakete
wurde die Grenze noch einmal ausgeweitet.

00:02:44.112 --> 00:02:52.137
Sie liegt ab 01. Januar 2023 bei 2.000 Euro.

00:02:52.137 --> 00:02:58.362
Mit der Anhebung der Einkommensobergrenze
werden seit Januar 2023

00:02:58.362 --> 00:03:05.843
mehr Beschäftigte mit geringen Einkommen entlastet.

00:03:05.843 --> 00:03:15.612
Denn: Mehr Menschen fallen
jetzt in den Kreis derer,

00:03:15.612 --> 00:03:21.818
die geringere Beiträge für
die Sozialversicherungen zahlen müssen.

00:03:21.818 --> 00:03:34.074
Ihnen allen bleibt jetzt mehr Netto vom Brutto.

