WEBVTT

00:00:07.587 --> 00:00:16.641
Wenn eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist,
wird der Sofortzuschlag für Kinder,

00:00:16.641 --> 00:00:23.125
Jugendliche und junge Erwachsene ausgezahlt:

00:00:23.125 --> 00:00:40.118
Bis 31.12.2022: Es bestand ein Anspruch
auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld.

00:00:40.118 --> 00:00:45.863
Seit Januar 2023: Es besteht ein
Anspruch auf Bürgergeld.

00:00:45.863 --> 00:00:50.360
Oder:Es besteht ein Anspruch auf Sozialhilfe.

00:00:50.360 --> 00:00:58.113
Oder:es besteht Anspruch auf Leistungen
nach dem Bildungs- und Teilhabepaket,

00:00:58.113 --> 00:01:06.739
z. B. weil Eltern den Kinderzuschlag
oder Wohngeld beziehen.

00:01:06.739 --> 00:01:15.017
Oder: es besteht Anspruch auf
ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt.

00:01:15.017 --> 00:01:26.370
Oder: wenn Bürgergeld,
früher Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld,

00:01:26.370 --> 00:01:34.116
nur deshalb nicht bewilligt wurde,
weil durch die Berücksichtigung des Kindergelds

00:01:34.116 --> 00:01:39.703
die Grenze zur Hilfebedürftigkeit
knapp überschritten wurde.

00:01:39.703 --> 00:01:46.364
Oder: wenn Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz bezogen werden,

00:01:46.364 --> 00:01:53.864
sofern die Leistungsberechtigen
unter 25 Jahre alt und unverheiratet sind und

00:01:53.864 --> 00:02:00.114
mindestens mit einem Elternteil zusammenleben.

00:02:00.114 --> 00:02:05.866
Der Sofortzuschlag muss nicht beantragt werden.

00:02:05.866 --> 00:02:20.044
Er wird zusammen mit der jeweiligen Grundleistung ausgezahlt,
also zum Beispiel dem Bürgergeld oder dem Kinderzuschlag.

