Wahlfreiheit gestärkt

Betreuungsgeld Wahlfreiheit gestärkt

Eltern, die ihre Kleinkinder im privaten Umfeld betreuen, erhalten seit dem 1. August 2013 Betreuungsgeld. Damit schafft die Bundesregierung echte Wahlfreiheit. Sie will Eltern dabei unterstützen, ihre Kinder so großzuziehen, wie sie es für richtig halten.

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Eltern mit zwei Kleinkindern auf einem Sofa

Betreuungsgeld unterstützt Familien

Foto: Dong Ha-Choe

Die neue Leistung erhalten Eltern, deren Kind ab dem 1. August 2012 geboren wurde und die für ihr Kind keine frühkindliche Betreuung in öffentlich bereitgestellten Tageseinrichtungen oder in der Kindertagespflege in Anspruch nehmen. Der Anspruch auf das Betreuungsgeld tritt zeitgleich mit dem Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung am 1. August 2013 in Kraft.

Das Betreuungsgeld steht im Anschluss an das Elterngeld bereit, also grundsätzlich vom 15. Lebensmonat des Kindes an. Es wird bis zu 22 Monate lang gezahlt. Zunächst beträgt es pro Kind 100 Euro monatlich, ab 1. August 2014 werden pro Kind 150 Euro monatlich gewährt.

Der Bezug des Betreuungsgeldes und die Erwerbstätigkeit der Eltern schließen sich nicht aus. Die Leistung wird unabhängig davon gewährt, ob und in welchem Umfang die Eltern erwerbstätig sind.

Fragen und Antworten zum Betreuungsgeld

Warum wird ein Betreuungsgeld eingeführt?

Das Betreuungsgeld stellt eine neue Anerkennungs- und Unterstützungsleistung für Eltern mit Kleinkindern dar, die ihre vielfältigen Betreuungs- und Erziehungsaufgaben in der Familie oder im privaten Umfeld erfüllen. Es eröffnet Eltern einen größeren Gestaltungsspielraum für die familiär organisierte Kinderbetreuung und schafft zugleich Wahlfreiheit bezüglich der Form der Betreuung. Das Betreuungsgeld schließt die verbleibende Lücke im Angebot staatlicher Förder- und Betreuungsangebote für Kinder bis zum dritten Lebensjahr. Der Rechtsanspruch auf einen öffentlich bereitgestellten Betreuungsplatz tritt am 1. August 2013 zeitgleich mit dem Betreuungsgeld in Kraft, denn nur beides zusammen eröffnet Eltern eine echte Wahl- und Gestaltungsfreiheit bei der Betreuung ihrer Kinder.

Wer hat Anspruch auf Betreuungsgeld?

Das Betreuungsgeld erhalten Eltern, deren Kind ab dem 1. August 2012 geboren wurde und die für ihr Kind keine frühkindliche Betreuung in öffentlich bereitgestellten Tageseinrichtungen oder Kindertagespflegeeinrichtungen in Anspruch nehmen. Außerdem müssen die Elterngeldmonate verbraucht sein (siehe dazu unten "Betreuungsgeld und Elterngeld"). Diese Regelung wurde vom Deutschen Bundestag beschlossen.

Ab wann tritt die neue Regelung in Kraft?

Der Deutsche Bundestag hat entschieden, dass das Gesetz am 1. August 2013 in Kraft tritt. Damit tritt der Anspruch auf das Betreuungsgeld, das von der Großen Koalition im Jahr 2008 zusammen mit dem Kita-Ausbau beschlossen worden ist, zeitgleich mit dem Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung in Kraft. Nur beides zusammen eröffnet den Eltern in Deutschland Wahl- und Gestaltungsfreiheit bei der Betreuung ihrer Kleinkinder.

Wie hoch ist das Betreuungsgeld und für welche Kinder bin ich bezugsberechtigt?

Das Betreuungsgeld kann für Kinder mit Geburtsdatum nach dem 31. Juli 2012 grundsätzlich ab dem 15. bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats bezogen werden. Vorhandene Elterngeldansprüche gehen also dem Betreuungsgeld vor. Zunächst beträgt das Betreuungsgeld pro Kind 100 Euro monatlich, ab 1. August 2014 werden pro Kind 150 Euro monatlich gewährt. Das Betreuungsgeld wird als Geldleistung ausgezahlt.

Leben mehrere Kinder im Haushalt, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen (zum Beispiel Zwillinge etc., Geschwisterkinder), besteht auch ein mehrfacher Anspruch auf das Betreuungsgeld. Das Betreuungsgeld kann für jedes der Kinder bezogen werden, für das keine öffentlich bereit gestellte Kinderbetreuung in Anspruch genommen wird.

Wie lange kann ich Betreuungsgeld beziehen?

Das Betreuungsgeld wird für maximal 22 Monate pro Kind bezogen.

Können Betreuungsgeld und Elterngeld parallel bezogen werden?

Nein. Im Regelfall schließt das Betreuungsgeld nahtlos an die vierzehnmonatige Rahmenbezugszeit für das Elterngeld an. Die Bezugszeit von Elterngeld und Betreuungsgeld kann nur nacheinander – und nicht zeitlich parallel – erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn auf die Partnermonate verzichtet wurde.

Wenn die Eltern das ihnen zustehende Elterngeld bereits vollständig in Anspruch genommen und damit verbraucht haben, kann Betreuungsgeld schon vor dem 15. Lebensmonat des Kindes bezogen werden. Der Bezug von Betreuungsgeld endet auch in diesen Fällen nach 22 Monaten und somit vor dem 36. Lebensmonat des Kindes. Solange noch ein theoretischer Anspruch auf Elterngeld (zum Beispiel der Partnermonate) besteht, ist ein vorzeitiger Bezug von Betreuungsgeld nicht möglich.

Entscheiden sich die Eltern für eine Verlängerung des Auszahlungszeitraums beim Elterngeld, wird der jeweils zustehende Monatsbetrag Elterngeld halbiert und in einer ersten und zweiten Rate ausgezahlt. Bei einer solchen Verlängerung des Auszahlungszeitraums des Elterngeldes kann daher parallel zur Auszahlung der zweiten Raten des Elterngeldes bereits Betreuungsgeld bezogen werden.

Kann das Betreuungsgeld auch bei Erwerbstätigkeit der Eltern bezogen werden?

Ja. Das Betreuungsgeld wird unabhängig davon gezahlt, ob und in welchem Umfang die Eltern erwerbstätig sind. Die Erwerbsbeteiligung der Eltern, insbesondere der Mütter, soll durch das Betreuungsgeld nicht beeinflusst werden. Das Betreuungsgeld knüpft nicht an die Minderung der Erwerbstätigkeit eines oder beider Elternteile an.

Kann ich eine außerfamiliäre Betreuung in Anspruch nehmen?

Ja! Unter der Voraussetzung, dass es sich nicht um eine öffentlich bereitgestellte Tageseinrichtung oder öffentlich finanzierte Tagesmutter beziehungsweise Tagesvater handelt.
Betreuungsgeld kann beispielsweise bei Betreuung des Kindes durch Prager-Eltern-Kind-Programm (PEKiP) Gruppen, in Spielkreisen oder in privater – also nicht öffentlich verantworteter und finanzierter – Kinderbetreuung bezogen werden. In Zweifelsfällen ist das zuständige Jugendamt zu konsultieren.

Kann ich in Ausnahmefällen Betreuungsgeld beziehen, obwohl ich eine öffentlich bereitgestellte Kinderbetreuung in Anspruch nehme?

Ja! In bestimmten Härtefällen (zum Beispiel bei Betreuung durch Verwandte wegen schwerer Krankheit der Eltern) kann ein Anspruch auf Betreuungsgeld auch bestehen, wenn für das Kind maximal für 20 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats frühkindliche Förderung in Anspruch genommen wird.

Warum wurde die Stichtagsregelung für Geburten ab dem 1. August 2012 gewählt?

Die Einführung von Gesetzen beziehungsweise die Anwendung neuer Regelungen erfolgt in der Regel zu einem konkreten Stichtag. Gerade bei den Familienleistungen sind die Stichtage meist an das Geburtsdatum des Kindes gebunden, das heißt, das Gesetz gilt erst für Geburten von dem festgelegten Stichtag an. Diese Vorgehensweise ist üblich, dient der Verwaltungspraktikabilität und ist verfassungsrechtlich abgesichert.

Das Betreuungsgeld steht grundsätzlich für Kinder im zweiten und dritten Lebensjahr zur Verfügung. Die Stichtagsregelung, die einen Geburtstermin des Kindes nach dem 31. Juli 2012 zur Voraussetzung macht, führt dazu, dass das Betreuungsgeld zum Zeitpunkt des Inkrafttretens am 1. August 2013 noch nicht für alle Kinder im zweiten Lebensjahr und nicht für Kinder im dritten Lebensjahr bereit steht. Der Kreis der Kinder, die diese Anspruchsvoraussetzung erfüllt, erweitert sich in den Folgemonaten nach und nach.

Wird das Betreuungsgeld auf Arbeitslosengeld II sowie Sozialhilfe angerechnet?

Ja. Das Betreuungsgeld wird als vorrangige Leistung ausgezahlt und bei Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe und Kinderzuschlag angerechnet. Dies ist systematisch folgerichtig.
Für Arbeitslosengeld II- und Sozialhilfeberechtigte ist der notwendige Lebensunterhalt der Familie durch die Regelbedarfe, die Übernahme der Kosten für Unterkunft und die Leistungen für Mehrbedarfe nach dem Zweiten und Zwölften Sozialgesetzbuch umfassend gesichert.

Bei anderen Sozialleistungen, zum Beispiel beim Arbeitslosengeld I und bei Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), werden das Betreuungsgeld wie auch das Elterngeld bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro monatlich nicht als Einkommen berücksichtigt. Betreuungsgeld und Elterngeld stehen den Familien bis zu dieser Höhe also zusätzlich zu diesen Leistungen zur Verfügung.

Was mache ich, wenn sich die Betreuungssituation des Kindes während des Betreuungsgeldbezugs ändert?

Wird während des Bezugszeitraums des Betreuungsgeldes eine öffentlich bereitgestellte Kinderbetreuung in Anspruch genommen, entfällt eine wesentliche Anspruchsvoraussetzung für die Zahlung des Betreuungsgeldes. Die Betreuungsgeldstelle ist hierüber unverzüglich zu informieren! Der Betreuungsgeldbezug endet dann mit dem Ablauf des Lebensmonats des Kindes, in dem die Anspruchsvoraussetzung entfallen ist. Auch alle weiteren Änderungen in den persönlichen Verhältnissen, die für das Betreuungsgeld relevant sind, müssen der Betreuungsgeldstelle mitgeteilt werden. Eine rechtzeitige Mitteilung trägt dazu bei, spätere Rückforderungen zu vermeiden. Wird entgegen der schriftlichen Erklärung im Betreuungsgeldantrag den Mitteilungspflichten nicht bzw. nicht rechtzeitig nachgekommen, handelt es sich um eine bußgeldbehaftete Ordnungswidrigkeit und gegebenenfalls sogar um eine Straftat.

Welche Behörden werden das Betreuungsgeld auszahlen?

Zuständig für die Ausführung des Betreuungsgeldgesetzes sind die Länder, die das Gesetz im Auftrag des Bundes ausführen. Demnach bestimmen die Landesregierungen oder die von ihnen beauftragten Stellen die für die Ausführung des Betreuungsgeldes zuständigen Behörden. Sobald die Betreuungsgeldstellen in den Ländern feststehen, wird das Bundesfamilienministerium darüber informieren.

Ist das Betreuungsgeld zu versteuern?

Nein, das Betreuungsgeld ist nicht zu versteuern.

Was ist mit den Plänen, das Betreuungsgeld für die Altersvorsorge oder Bildungssparen zu verwenden?

Diese Verwendungsoptionen sind bereits auf den Weg gebracht: Das Betreuungsgeldergänzungsgesetz, das am 28. Juni 2013 vom Deutschen Bundestag beschlossen wurde, liegt derzeit beim Bundesrat. Es sieht vor, dass das Betreuungsgeld in zusätzliche Altersvorsorge oder für Bildungssparen eingesetzt werden kann. Wer sich für diese Optionen entscheidet, soll einen Bonus von 15 Euro monatlich erhalten. Damit soll die besondere Bedeutung des Aufbaus einer zusätzlichen Altersvorsorge beziehungsweise von Bildungssparen unterstrichen und zugleich eine entsprechende Anreizwirkung geschaffen werden. Die Details werden nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens feststehen.