Kontenwechsel leicht gemacht

Verbraucherschutz Kontenwechsel leicht gemacht

Die Kontogebühren sind hoch, die Bank ist schlecht erreichbar, zu wenige Geldautomaten vorhanden – es gibt vielfältige Gründe, die Bank zu wechseln. Doch viele Kunden schrecken vor dem Aufwand zurück. Dabei ist es ganz einfach: Seit einem Jahr gibt es die Kontenwechselhilfe.

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Eine Hand blättert durch Kontoauszüge

Bislang nutzen nur wenige Verbraucher die Kontowechselhilfe, die einen Wechsel des Geldinstituts erleichtert.

Foto: Bundesregierung/Stutterheim

Seit September 2016 sind Finanzdienstleister verpflichtet, Kunden beim Wechsel ihres Kontos zu unterstützen. Diese Regelung ist im Zahlungskontengesetz verankert. Ziel ist es, Kunden den Wechsel des Girokontos zu erleichtern und damit den Wettbewerb zwischen den Instituten zu erhöhen. Alle Institute, die Zahlungskonten für Verbraucher anbieten, müssen beim Wechsel helfen – also Sparkassen, Volksbanken, Geschäftsbanken und auch reine Onlinebanken.

Auch die grenzüberschreitende Kontoeröffnung ist einfacher geworden, denn alle EU-Mitgliedsstaaten mussten zum 18. September 2016 die zugrundeliegende Zahlungskontenrichtlinie umsetzen.

Kontenwechselhilfe kaum bekannt

Eine aktuelle Forsa-Befragung im Auftrag des Marktwächters Finanzen zeigt: Ein Jahr nach Einführung der Kontenwechselhilfe ist diese wenigen Verbrauchern bekannt und wird kaum genutzt. 61 Prozent der Befragten ist sie unbekannt. Nur zwei Prozent haben in den zurückliegenden zwölf Monaten überhaupt ihr Konto gewechselt. Von diesen nutzten nach eigenen Angaben wiederum nur zwölf Prozent die Kontenwechselhilfe.

Dabei ist es recht einfach: Kunden müssen den beteiligten Instituten lediglich eine schriftliche Ermächtigung erteilen. Ein entsprechendes Formular stellt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) bereit. Die Benutzung des Formulars ist nicht verpflichtend. Es vereinfacht jedoch das Verfahren, da sichergestellt wird, dass der Kunde alle Punkte bedenkt.

Wechsel dauert etwa zwei Wochen

Grundsätzlich gilt: Alte und neue Bank müssen den Verbraucher beim Wechsel unterstützen. Das betrifft insbesondere den Austausch von notwendigen Informationen. Mit der Ermächtigung legt der Verbraucher fest, welche konkreten Leistungen er wünscht.

Die neue Bank leitet den Kontenwechsel dann ein. Sie fordert innerhalb von zwei Geschäftstagen bei dem bisherigen Institut

  • eine Liste der bestehenden Daueraufträge und Lastschriftmandate sowie

  • eine Liste aller eingehenden Überweisungen und Lastschriften aus den vergangenen 13 Monaten an.

Beim Wechsel werden alle Aufträge berücksichtigt, auch Daueraufträge und Lastschriftmandate, die nur einmal im Jahr ausgeführt werden.

Informationsaustausch zwischen alter und neuer Bank

Das neue Institut informiert das bisherige außerdem über die vom Kunden gewünschten Zeitpunkte, zu denen Zahlungen nicht mehr über das alte Konto abgewickelt werden sollen. Mitgeteilt wird dann auch, wann das Restguthaben zu überweisen und das bisherige Konto zu schließen ist.

Das alte Institut muss dem Kunden und der neuen Bank die angeforderten Informationen innerhalb von fünf Geschäftstagen übermitteln.

Nach Erhalt der Listen und Informationen muss das neue Institut dann ebenfalls innerhalb von fünf Tagen die gewünschten Leistungen erbringen - also Daueraufträge einrichten und Lastschriften akzeptieren. Ein umständliches Informieren etwa von Vermieter, Versicherungen, Telefon- und Stromanbieter durch den Kunden fällt weg. Auch teilt das neue Institut Zahlern, die Überweisungen auf das Konto tätigen, die neue Kontoverbindung mit.

Für den Verbraucher gebührenfrei

Für den Zugang des Verbrauchers zu den personenbezogenen Daten über bestehende Daueraufträge und Lastschriften sowie für die Übersendung dieser Daten und die Schließung des alten Kontos dürfen die Institute keine Gebühren verlangen. Ein Anspruch auf Entgelt besteht nur dann, wenn dies mit dem Kunden vereinbart wurde.

Was tun, wenn der Wechsel nicht klappt?

Klappt der Kontenwechsel nicht, wie sich Verbraucher dies vorstellen, können sie Beschwerde bei der BaFin einlegen oder sich an die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle wenden. Ansprechpartner ist auch der Ombudsmann der jeweiligen Bank.

Die Verbraucherzentralen raten, das alte und das neue Konto besser einige Zeit parallel laufen zu lassen für den Fall, dass kleinere Probleme auftreten.

Die beteiligten Institute haften auch für Schäden. Schadensersatzansprüche können beispielsweise Verzugszinsen bei der verspäteten Ausführung von Daueraufträgen sein. Derartige Schadensersatzansprüche können Verbraucher vor Zivilgerichten geltend machen.