Ihr Recht als Fluggast

Verbraucherschutz Ihr Recht als Fluggast

Der Flug verspätet sich oder wird gar gestrichen: Sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, haben Fluggäste dann Anspruch auf Entschädigung. Will die Fluggesellschaft nicht zahlen, hilft die Schlichtungsstelle.

2 Min. Lesedauer

Abflugtafel am Flughafen München

Bei Verspätungen und Flugausfällen haben Reisende Anspruch auf Entschädigung.

Foto: picture alliance / Sven Simon

Fluggäste in der EU haben Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn sich der Flug um mehr als drei Stunden verspätet. Vorausgesetzt, die Fluggesellschaft ist für die Verspätung verantwortlich, etwa bei technischen Problemen am Flugzeug. Hingegen sind sie bei außergewöhnlichen Umständen nicht verantwortlich, so beispielsweise bei Naturereignissen oder Fluglotsenstreik. Im Einzelnen regelt das die europäische Fluggastrechte-Verordnung.

Wird spät oder nicht befördert

Je nach Flugdistanz und Reiseziel liegt der Entschädigungsbetrag zwischen 250 und 600 Euro.

Bei Flügen innerhalb der EU
- bis zu 1.500 Kilometer: 250 Euro
- mehr als 1.500 Kilometer: 400 Euro

Bei Flügen zwischen der EU und einem Nicht-EU-Land
- bis zu 1.500 Kilometer: 250 Euro
- mehr als 1.500 Kilometer bis 3.500 Kilometer: 400 Euro
- mehr als 3.500 Kilometer : 600 Euro

Was der Fluggast zuvor für den Flug gezahlt hat, ist hierbei übrigens unerheblich.

Für einen Anspruch ist allerdings wichtig, dass der Flug in einem EU-Land starten muss. Einen Anspruch für in der EU landende Flüge gibt es nur, wenn die Fluggesellschaft ihren Firmensitz in der EU hat.

Der Entschädigungsbetrag verringert sich auf die Hälfte, wenn die Fluggesellschaft dem Fluggast ein Ersatzflug anbieten kann, womit er das Reiseziel innerhalb bestimmter Fristen erreicht.

Ersatz für Ticket oder Flug

Im Falle eines verspäteten oder ausgefallenen Fluges kann ein Fluggast wählen, ob er

- den vollen Ticketpreis erstattet bekommen,
- anderweitig frühestmöglich zum Reiseziel befördert werden,
- anderweitig zu einem späteren Zeitpunkt befördert werden oder
- zum ersten Abflugort frühestmöglich befördert werden will.

Hier lohnt es sich, Preisvergleiche anzustellen. Denn es kommt durchaus vor, dass es kurzfristig billiger ist, einen neuen Flug zu buchen. Dann sollte man sich den Ticketpreis erstatten lassen.

Anspruch auf Betreuung

Ab zwei Stunden Verspätung hat ein Fluggast darüber hinaus Anspruch auf Verpflegung, außerdem auf zwei kostenlose Telefonate, Faxe oder E-Mails. Ist ein Aufenthalt über Nacht nötig, muss die Fluggesellschaft den Fluggast zudem in einem Hotel unterbringen und den Transfer zwischen Flughafen und Hotel bezahlen. Wer diese Kosten zunächst auslegen muss, sollte nicht vergessen, die Belege zu sammeln.

Wichtig: Lassen Sie sich von der Fluggesellschaft die Verspätung und den Grund bestätigen. So haben Sie im Rechtsfalle etwas in der Hand.

Spezielles bei Flugausfall

Bei Flugausfall muss die Fluggesellschaft nicht entschädigen, wenn sie die gebuchten Kunden mindestens zwei Wochen vorher informiert hat. Diese Kunden haben dann nämlich genug Zeit, die Buchung zu stornieren und ihr Geld zurückzubekommen.

Benachrichtigt die Fluggesellschaft kurzfristiger über einen Flugausfall, sind die Ansprüche umso geringer, je mehr Zeit der Fluggast hat, sich darauf einzustellen. So darf die Abflugzeit eines Ersatzfluges dann umso mehr von der ursprünglichen Buchung abweichen.

Wird ein Flug vorverlegt, gilt das nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 9. Juni 2015 übrigens auch als Annullierung.