Pflicht zur Mitwirkung

Asylverfahrensrecht Pflicht zur Mitwirkung

Künftig sind Schutzberechtigte verpflichtet, bei Widerrufs- und Rücknahmeverfahren in Asylsachen mitzuwirken. Das entsprechende Gesetz ist am 12. Dezember 2018 in Kraft getreten.

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Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: umfassende und effektive Prüfung.

Foto: Burkhard Peter

Spätestens nach drei Jahren muss bei einer Asyl-Entscheidung geprüft werden, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf oder für eine Rücknahme vorliegen. Wenn die Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht oder nicht mehr vorliegen, muss diese unverzüglich widerrufen beziehungsweise zurückgenommen werden.

Regelüberprüfung von Asylentscheidungen

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) überprüft entsprechend den gesetzlichen Vorgaben spätestens nach drei Jahren die im Asylverfahren getroffenen Entscheidungen zur Gewährung eines Schutzstatus.

Um diese Prüfung sachgerecht ausüben zu können, hat das Bamf bei der Überprüfung der Asylbescheide alle Umstände aufzuklären, zu berücksichtigen und zu bewerten.

Mitwirkung der Betroffenen

Bislang besteht eine ausdrückliche Regelung zur Mitwirkungspflicht der Betroffenen allerdings lediglich im Asylantragsverfahren, nicht aber in Widerrufs- und Rücknahmeverfahren. Künftig werden nun die Schutzberechtigten auch in diesen zur Mitwirkung verpflichtet.

Die Mitwirkungspflicht der Betroffenen hat bei der Überprüfung der Asylbescheide des Bamf entscheidende Bedeutung: Dem Bamf liegen dadurch in Zukunft mehr Informationen vor. Damit kann die Prüfung umfassend und effektiv durchgeführt werden. Die Gesetzesänderung setzt eine Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag um.

Bei einem Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht drohen klare Sanktionen: Das Bamf kann den Schutzberechtigten mit den Mitteln des Verwaltungszwangs zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten anhalten oder, bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen, nach Aktenlage über den Widerruf oder die Rücknahme der Schutzberechtigung entscheiden. Eine fehlende oder mangelhafte Mitwirkung des Betroffenen kann zu seinen Lasten berücksichtigt werden.