Bedarfssätze werden angepasst

Asylbewerberleistungen Bedarfssätze werden angepasst

Die Bedarfssätze für Asylbewerber werden neu festgesetzt. Außerdem wird die Förderlücke für Geflüchtete geschlossen, die eine Berufsausbildung oder ein Studium absolvieren. Das geänderte Asylbewerberleistungsgesetz ist zum 1. September 2019 in Kraft getreten.

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Flüchtlinge bei der Erstaufnahme

Eine Familie bei der Erstaufnahme: Die Leistungssätze für Asylbewerberinnen und -bewerber werden angepasst.

Foto: Ute Grabowsky

Aus der Geldleistung für Asylbewerberinnen und Asylbewerber werden künftig Kosten für Strom und Wohnungsinstandhaltung ausgegliedert. Der Bedarf wird als Sachleistung erbracht. Damit sinken die Geldleistungssätze – materiell werden die Leistungen jedoch voll erbracht. 

Alleinstehende, die nicht in einer Sammelunterkunft leben, erhalten zehn Euro weniger im Monat. Die Geldleistung sinkt von 354 auf 344 Euro. Für erwachsene Leistungsberechtigte in einer Sammelunterkunft gilt eine neue, niedrigere Bedarfsstufe. Für sie sinkt der Geldbetrag auf 310 Euro monatlich. Hintergrund ist der Gedanke, dass beim Zusammenleben in der Gemeinschaft bestimmte Kosten nicht für jede Person in voller Höhe anfallen.

Für Kinder bis zu fünf Jahren ändert sich die Leistung nicht. Für Sechs- bis 13-Jährige erhöht sie sich um 26 Euro, denn in dieser Altersgruppe wurde ein höherer Bedarf festgestellt.

Grundlage der Berechnung waren die Einkommens- und Verbraucherstichprobe 2013 sowie die Lohn- und Preisentwicklung. Die Leistungen bleiben weiterhin unter den Regelsätzen für Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe. Der Gesetzgeber ist gesetzlich verpflichtet, die Sätze regelmäßig anzupassen. Zuletzt wurden sie 2016 neu festgelegt.

Gesetz schließt Förderlücke

Asylbewerber und Geduldete, die eine Berufsausbildung oder ein Studium absolvieren, können auch nach dem 15. Monat ihres Aufenthalts in Deutschland Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.

Bisher war das nicht möglich. Die Geflüchteten fielen in eine Förderlücke. Viele brachen daher Ausbildung oder Studium aus finanziellen Gründen ab. Dem wirkt die Bundesregierung mit der Gesetzesänderung entgegen.

Geflüchtete in Ausbildung oder Studium können nun durchgehend Leistungen erhalten: in Form einer Beihilfe, eines Darlehens oder einer Kombination aus beidem. Ausbildende Betriebe bekommen zudem mehr Rechts- und Planungssicherheit.

Nach Ablauf der Aufenthaltsdauer von 15 Monaten werden die Leistungssätze im Asylbewerberleistungsgesetz so berechnet wie in der Sozialhilfe. Wer sich in einer Ausbildung befindet oder ein Studium absolviert, muss anstelle von Sozialhilfe dann BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe beantragen. Dies stand vielen Flüchtlingen bisher nicht offen und führte häufig zu Ausbildungs- und Studienabbrüchen.

Ehrenamt wird honoriert

Für Flüchtlinge, die sich ehrenamtlich betätigen, führt die Bundesregierung einen Freibetrag von 200 Euro ein. Denn ein Ehrenamt kann beim Spracherwerb und beim Aufbau persönlicher Kontakte helfen und damit die Integration beschleunigen.