Zugesagte Leistungen bleiben bestehen

Reform der Lebensversicherung Zugesagte Leistungen bleiben bestehen

Versicherungsnehmer sollen auch künftig die Leistungen aus ihren Lebensversicherungsverträgen erhalten, die ihnen zugesagt sind. Das entsprechende Gesetz zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte ist am 7. August in Kraft getreten.

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Hände von Menschen mit Taschenrechner bei der Finanzberatung

Lebensversicherungen: An den garantierten Leistungen ändert sich nichts.

Foto: photothek

Ein ausgewogenes Maßnahmenpaket sorgt dafür, dass auch in Zukunft Mittel zur Erfüllung der Ansprüche der Versicherungsnehmer zur Verfügung stehen. Alle, die an einer Versicherung beteiligt sind, sollen dazu einen angemessenen Beitrag leisten: die Versicherer, ihre Eigentümer, der Versicherungsvertrieb, die Versicherungsaufsicht ebenso wie die Versicherten.

Das Lebensversicherungsreformgesetz ist am 7. August, dem Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt, in Kraft treten. Das Bundeskabinett hatte den Gesetzentwurf zuvor am 4. Juni 2014 beschlossen, der Bundesrat am 11. Juli grünes Licht gegeben.

Die Bundesregierung reagiert auf die Folgen des langanhaltenden Niedrigzinsumfeldes für Lebensversicherungen. Da Lebensversicherungen langfristige Zinsgarantien geben, ist eine Anpassung notwendig. Im Durchschnitt aller laufenden Versicherungsverträge beträgt der den Versicherungsnehmern zugesagte Garantiezins derzeit 3,2 Prozent. Diese langfristige Verzinsung ist mit sicheren Anlageformen kaum noch zu erzielen (zum Vergleich: Die Verzinsung 10-jähriger Bundesanleihen beträgt aktuell nur noch rund 1,4 Prozent).

Lebensversicherungen bleiben attraktiv

Das Maßnahmenpaket hat folgende Eckpunkte:

  • Die Lebensversicherungsunternehmen müssen ihre Kunden künftig mit 90 Prozent (statt wie bislang 75 Prozent) an den Risikoüberschüssen beteiligen. Risikoüberschüsse entstehen dann, wenn bei der Lebensdauer der Versicherten Abweichungen zu den verwendeten Sterbetafeln entstehen.
  • Bewertungsreserven, die für die Sicherstellung des Garantiezinses der verbleibenden Versicherten benötigt werden, sollen der Gemeinschaft aller Versicherten erhalten bleiben. Ausscheidende Versicherte werden deshalb in geringerem Umfang an den Bewertungsreserven beteiligt.
  • Der Garantiezins für Neuverträge wird ab 1.1.2015 auf 1,25 Prozent abgesenkt, um dem gegenwärtig bestehenden Niedrigzinsumfeld Rechnung zu tragen. Der Garantiezins für bereits laufende Verträge wird nicht abgesenkt.
  • Die Unternehmen und ihre Manager müssen sich intensiver mit ihrer Risikosituation auseinandersetzen; die Aufsicht erhält erweiterte Eingriffsbefugnisse gegenüber den Unternehmen.
  • Die Aktionäre der Unternehmen erhalten keine oder geringere Dividenden, je nach dem wie groß der Finanzierungsbedarf für die von den Versicherungsunternehmen gegenüber ihren Kundinnen und Kunden garantierten Leistungen ist.
  • Die Unternehmen werden zu mehr Kostentransparenz verpflichtet und zu Kostensenkungen angehalten - vor allem im Vertrieb.

Bewertungsreserven entstehen dadurch, dass der Marktwert eines Wertpapiers über dessen ursprünglichem Kaufpreis liegt. Bei Anlagen mit einem festen Zinssatz wie einer Staatsanleihe ist das der Fall, wenn die allgemeinen Zinsen sinken. Bei den Bewertungsreserven, die dann entstehen, handelt es sich nicht um Gewinne, sondern nur um einen theoretischen Wertzuwachs. Der Wertzuwachs kann aber in Geld verwandelt werden, indem das Wertpapier verkauft wird.

Auswirkungen auf Lebensversicherungsverträge

Was bedeutet das konkret für bestehende Lebensversicherungsverträge?

Die Leistung aus dem Versicherungsvertrag besteht aus folgenden Komponenten:

  1. die bei Vertragsabschluss garantierte Leistung ("Garantiezins"),
  2. die über den Garantiezins hinausgehende Überschussbeteiligung, die sich zusammensetzt aus der Überschussbeteiligung, die der Lebensversicherer entsprechend dem vertraglich vereinbarten Überschusssystem jährlich neu festlegt ("deklariert"), sowie der Beteiligung an den Bewertungsreserven entsprechend den gesetzlichen Vorschriften.

Die garantierten Leistungen, die die Lebensversicherer ihren Kundinnen und Kunden zugesagt haben ("Garantiezins"), sind durch die geplanten Änderungen nicht betroffen. In das vertraglich vereinbarte Überschusssystem wird ebenfalls nicht eingegriffen. Änderungen sind bei der gesetzlich geregelten Beteiligung an den Bewertungsreserven erforderlich.

Bewertungsreserven, die für die Sicherstellung des Garantiezinses der verbleibenden Versicherten benötigt werden, sollen künftig der Gemeinschaft aller Versicherten erhalten bleiben. Dadurch werden die Überschüsse gerechter auf alle Versicherten verteilt.