Flucht und Asyl

Flüchtlinge an der deutsch - österreichischen Grenze

Flüchtlinge an der deutsch - österreichischen Grenze

Foto: picture-alliance/dpa

Jeder Flüchtling hat in Deutschland das Recht auf ein ordentliches Verfahren, in dem seine Schutzbedürftigkeit festgestellt wird.

Mehrere hunderttausend Flüchtlinge, die 2015 nach Deutschland kamen, stellen jedoch Bund, Länder und Gemeinden vor extreme Herausforderungen. Die Verantwortung für die Unterbringung und Betreuung von Asylbewerbern – und damit auch die Finanzierung – liegt bei den Ländern und Kommunen. Die Bundesregierung unterstützt sie dabei. Die Sonderseite der Bundesregierung dazu: Flucht und Asyl: Wir helfen Menschen in Not Bund, Länder und Kommunen treffen sich regelmäßig zu Gesprächen.

Bund unterstützt Länder und Kommunen

Nach den Bund-Länder-Beschlüssen PDF, 160 KB, barrierefrei zu Flucht und Asyl am 24. September 2015 hat die Bundesregierung am 29. September 2015 das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz auf den Weg gebracht. Die wesentlichen Regelungen des Gesetzes sind am 24. Oktober 2015 in Kraft getreten.

Der Bund entlastet Länder und Kommunen finanziell. Die Asylverfahren werden beschleunigt und Fehlanreize beseitigt. Flüchtlinge sollen früh und umfassend integriert werden. Menschen ohne Bleibeperspektive sollen schneller in ihre Heimatländer rückgeführt werden können

Finanzielle Entlastung der Länder

Der Bund beteiligt sich strukturell, dauerhaft und dynamisch an den gesamtstaatlichen Kosten, die in Abhängigkeit von der Zahl der Aufnahme der Asylbewerber und Flüchtlinge entstehen.

Durch eine Änderung der Umsatzsteuerverteilung nach dem Finanzausgleichsgesetz entlastet der Bund die Länder von Kosten für Asylbewerber, unbegleitete minderjährige Flüchtlinge und bei der Kinderbetreuung. So unterstützt der Bund die Länder ab 1. Januar 2016 mit einer monatlichen Pauschale von 670 Euro pro Asylbewerber. Diese Mittel fließen von der Registrierung bis zum Abschluss des Asylverfahrens. Außerdem werden die Leistungen des Bundes für den sozialen Wohnungsbau aufgestockt.

Integrationskurse und Beschäftigung

Wer eine gute Bleibeperspektive hat, soll frühzeitig in den Arbeitsmarkt integriert werden. Dazu müssen vor allem gute Deutschkenntnisse vorhanden sein. Dafür stellt der Bund mehr Mittel bereit. Die Integrationskurse des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) werden für Asylbewerber und Geduldete mit guter Bleibeperspektive geöffnet und besser mit den berufsbezogenen Sprachkursen der Bundesagentur für Arbeit vernetzt.

Gesundheitskarte für Flüchtlinge

Die Einführung der Gesundheitskarte für Flüchtlinge bleibt den Ländern überlassen. Der Bund hat die dafür notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen. Die gesetzlichen Krankenkassen sollen von den Ländern verpflichtet werden können, gegen Kostenerstattung die Krankenbehandlungen bei Asylbewerbern zu übernehmen. Dafür kann die Ausgabe einer elektronischen Gesundheitskarte vereinbart werden. In einigen Bundesländern - Hamburg, Bremen, Nordrhein-Westfalen - gibt es sie bereits.

Flexibilisierung von Bauvorschriften

Weil derzeit besonders viele Unterkünfte nötig sind, hat der Bund bereits das Baugesetz-buch geändert. Dadurch lassen sich zum Beispiel leichter Unterkünfte in Gewerbegebieten einrichten. Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben bietet kommunalen und staatlichen Einrichtungen rasch und unbürokratisch Hilfestellung bei der Suche nach Gebäuden an, in denen Asylbewerber unterzubringen sind. Auf diese Weise konnten rund 60.800 Unterbringungsplätze geschaffen werden. Ebenso überlässt sie Ländern und Gemeinden seit Anfang des Jahres ihre Bundesliegenschaften, ohne Miete dafür zu verlangen.

Sichere Herkunftsstaaten

Albanien, Kosovo und Montenegro werden zu sicheren Herkunftsstaaten bestimmt, um die Asylverfahren der Staatsangehörigen dieser Länder weiter zu beschleunigen. Für Asyl-bewerber aus sicheren Herkunftsstaaten, die ab dem 1. September 2015 einen Asylantrag gestellt haben, wird ein Beschäftigungsverbot eingeführt. Sie müssen bis zur Ausreise in der Erstaufnahme bleiben.

Für Angehörige aus sicheren Herkunftsstaaten werden in den Jahren 2016 bis einschließlich 2020 Möglichkeiten der legalen Migration zur Arbeitsaufnahme in Deutschland geschaffen: Wer einen Arbeits- oder Ausbildungsvertrag mit tarifvertraglichen Bedingungen vorweisen kann, soll arbeiten oder eine Ausbildung aufnehmen dürfen. Die dafür erforderlichen Verwaltungsverfahren werden praktikabel und vereinfacht ausgestaltet. In den letzten zwei Jahren vor der beabsichtigten Beschäftigung dürfen zudem in der Regel keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen worden sein.

Bessere Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher

Minderjährige Flüchtlinge, die ohne ihre Familien nach Deutschland kommen, brauchen besonderen Schutz. Die Bundesregierung hat dafür gesorgt, dass ihre Unterbringung, Versorgung und Betreuung in Deutschland besser wird. Unbegleitete Kinder und Jugendliche werden künftig gleichmäßig auf das Bundesgebiet verteilt. Das Gesetz ist am 1.11.2015 in Kraft getreten.

Das Bundesfamilienministerium hat das Bundesprogramm „ Willkommen bei Freunden" ins Leben gerufen. Ziel des Programms ist es, Kommunen bei der Integration unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge zu unterstützen. Sechs regionale Servicebüros beraten und qualifizieren Mitarbeiter kommunaler Einrichtungen und unterstützen die Einrichtung lokaler Bündnisse aus Behörden, Vereinen sowie Bildungs- und Flüchtlingseinrichtungen.

Ab sofort können junge Flüchtlinge an 24 Standorten bundesweit spezielle Hilfsangebote in Anspruch nehmen. Ein entsprechendes Modellprogramm hat das Bundesjugendministerium zusammen mit den Trägern der Jugendmigrationsdienste gestartet. Die Mitarbeiter helfen jungen Flüchtlingen bei der Suche nach einem Ausbildungs- oder Arbeitsplatz, sprechen mit Behörden, Schulen oder Betrieben. Außerdem vermitteln sie Sprachkurse oder bieten Bewerbungstrainings.

Bleibeperspektiven für Integrationswillige schaffen

Die Bundesregierung hat das Bleiberecht sowie das Ausweisungs- und Abschiebungsrecht reformiert. Vorgesehen ist unter anderem ein Bleiberecht nach achtjährigem Aufenthalt, für Familien mit minderjährigen Kindern bereits nach sechs Jahren. Das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung ist am 1. August 2015 in Kraft getreten.

Ehrenamtliches Engagement stärken

In Deutschland gibt es unzählige ehrenamtliche Initiativen, die den Flüchtlingen das An-kommen in Deutschland erleichtern und einen ersten Kontakt zur Gesellschaft herstellen. Dieses Engagement von freiwilligen Unterstützern trägt nicht nur entscheidend zu einer gelingenden Flüchtlingsaufnahme und Integration von Asylsuchenden bei, es stärkt auch den gesellschaftlichen Zusammenhalt. Ehrenamtliche Initiativen und Engagierte bedürfen aber dringend hauptamtlicher Begleitung und Unterstützung.

Die Bundesregierung stellt deshalb eine Anschubfinanzierung in Höhe von 3,5 Millionen Euro zur Verfügung, um ehrenamtliche Flüchtlingsarbeit zu unterstützen. Mit den Mitteln werden in diesem und im nächsten Jahr Ehrenamtliche von hauptamtlichen Mitarbeite-rinnen und Mitarbeiter der Freien Wohlfahrtsverbände qualifiziert, begleitet und beraten. Zusätzlich unterstützt sie bis Ende 2016 drei Sportprojekte, die mit Flüchtlingen zusammenarbeiten.

Zusätzliche Stellen im Bundesfreiwilligendienst

Der Bundesfreiwilligendienst (BFD) ist ein Angebot an alle Bürgerinnen und Bürger, sich außerhalb von Beruf und Schule für einen Zeitraum zwischen sechs und 24 Monaten im sozialen, kulturellen, ökologischen oder anderen gemeinwohlorientierten Tätigkeitsfeldern zu engagieren. Die Bundesregierung hat beschlossen, den BFD um 10.000 Stellen aufzustocken, die in der Flüchtlingsarbeit entstehen. Sie will damit das freiwillige Engagement der Bürgerinnen und Bürger stärken. Diese Stellen sollen auch Asylbewerbern mit guter Bleibeperspektive offen stehen.

Leistungen für Asylbewerber angepasst

Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber aufgegeben, die Leistungssätze für Asylsuchende transparent, realitätsgerecht und bedarfsgerecht zu bemessen und sie regel-mäßig zu aktualisieren. Danach bemisst sich seit dem 1. März 2015 der Regelsatz für Al-leinstehende auf 359 Euro. Er liegt unterhalb der Regelbedarfe für Sozialhilfe- und Arbeitslosengeld II-Beziehern. Hilfebedürftigen Asylbewerbern steht dieser Regelsatz 15 Monate lang zu, danach gibt es Leistungen analog zur Sozialhilfe. Kinder und Jugendliche werden vom ersten Tag ihres Aufenthaltes bei ihrer Integration unterstützt: Sie bekommen sofort Leistungen für Bildung und Teilhabe. Die Leistungen für Asylsuchende werden jährlich überprüft und fortgeschrieben. Die Regelleistungen werden jeweils zum 1. Januar angepasst.

In den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts sind Asylbewerber verpflichtet, in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen. In dieser Zeit erhalten sie Sachleistungen: u. a. Nahrung, Kleidung, Hygieneartikel. Damit wird das physische Existenzminimum sichergestellt. Asylsuchenden stehen für die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens weitere Leistungen zu, die möglichst durch Sachleistungen gedeckt werden sollen. Damit soll soziale Teilhabe in bescheidenem Maß ermöglicht werden wie zum Beispiel: Kommunikation, Mobilität, Kultur.

Leben Asylbewerber außerhalb von Erstaufnahmeeinrichtungen, erhalten sie vorrangig Geldleistungen. Unterkunft, Heizung und Hausrat sind in den Regelleistungssätzen nicht enthalten; diese werden gesondert - als Geld- oder Sachleistung - gewährt.

Beseitigung von Fehlanreizen

Um mögliche Fehlanreize für unberechtigte Asylanträge zu beseitigen, wurden mit dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz Leistungseinschränkungen beschlossen. Der persönliche Bedarf soll - soweit mit vertretbarem Aufwand möglich - durch Sachleistungen gedeckt werden.
Abgelehnte Asylbewerber erhalten nur noch Leistungen für Ernährung, Unterkunft, Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege ab dem Tag nach dem für sie festgesetzten Ausreisetermin. Dies gilt auch, wenn von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, oder für Asylbewerber, für die ein anderer EU-Mitgliedstaat oder Drittstaat zuständig ist. Nur eine Reisebeihilfe zur Deckung des unabweisbar gebotenen Bedarfs für die Reise erhalten hilfebedürftige Asylbewerber, die nicht am vorgeschriebenen Aufenthaltsort bleiben.

Integration in den Arbeitsmarkt

Seit 2015 ist die Vorrangprüfung für den Arbeitsmarktzugang von Asylbewerbern und geduldeten Ausländern in bestimmten Fällen entfallen. Dies gilt für:

  • Geduldete und Asylbewerber, die die Voraussetzungen für die Erteilung einer Blauen Karte EU an Hochschulabsolventen in Engpassberufen erfüllen oder
  • Fachkräfte, die eine anerkannte Ausbildung für einen Engpassberuf nach der Positiv-liste der Bundesagentur für Arbeit haben, beziehungsweise an einer Maßnahme für die Berufsanerkennung teilnehmen oder
  • Menschen, die seit 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung in Deutschland sind.

Die Bundesagentur für Arbeit durfte bisher einer Beschäftigung von Asylbewerbern und Geduldeten nur unter bestimmten Voraussetzungen zustimmen: Für das konkrete Stellen-angebot durften keine deutschen Arbeitnehmer, EU-Bürger oder entsprechend rechtlich gleichgestellte Ausländer zur Verfügung stehen. Durch die Beschäftigung durften sich außerdem keine nachteiligen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt ergeben.

Die Neuregelung ist auf drei Jahre befristet. Die Bundesregierung wird anschließend, unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktsituation, über eine Verlängerung entscheiden.

Mit Praktikum leichter in den Job

Asylbewerber und Geduldete können seit dem 1. August 2015 leichter ein Praktikum machen. Denn die Bundesagentur für Arbeit muss dem nicht mehr zustimmen. Die entsprechend geänderte Beschäftigungsordnung gilt seit dem 1. August.

Beginnen Asylsuchende oder Geduldete eine betriebliche Berufsausbildung, muss die Bundesagentur für Arbeit ebenfalls nicht mehr zustimmen. Anders verhält es sich bei der Arbeitsaufnahme.

Assistierte Ausbildung und ausbildungsbegleitende Hilfen

Junge geduldete Flüchtlinge können schon ab Januar 2016 (statt erst ab August 2016) bei einer dualen Berufsausbildung mit Berufsausbildungsbeihilfe und Assistierter Ausbildung unterstützt werden. Voraussetzung: Sie müssen 15 Monate in Deutschland sein. Bislang galt eine Voraufenthaltsdauer von vier Jahren. Das Bundeskabinett hat die entsprechenden gesetzlichen Änderungen im August 2015 beschlossen.