Investitionsschutz

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Investitionsschutz

Wenn Unternehmen im Ausland investieren, wollen sie, dass ihre Investition vor staatlichen Zugriffen sicher ist. Mit Investitionsschutzverträgen sichern Staaten ihren Investoren völkerrechtlichen Schutz im Anlageland zu.

2 Min. Lesedauer

Investitionsschutzverträge sind notwendig, um unterschiedliche Rechtsauffassungen in den beteiligten Staaten auszugleichen. So entsprechen die rechtlichen Gegebenheiten zum Schutz von Investitionen in vielen Ländern nicht immer unseren rechtsstaatlichen Vorstellungen. Diese Verträge sind aber auch Voraussetzung für die Übernahme von Bundesgarantien für deutsche Investitionen im Ausland zur Absicherung politischer Risiken.

Schutz vor Diskriminierung

Ohne Investitionsschutzvertrag wäre der ausländische Investor auf unsichere Klagen vor nationalen Gerichten im Anlageland angewiesen. Er müsste vielleicht auch auf die diplomatische Intervention seiner Regierung gegenüber der ausländischen Regierung zurückgreifen, um seine Investition zu schützen. Die Bundesregierung müsste sich in diesem Fall mit dem Staat auseinandersetzen, der deutsche Unternehmen im Ausland enteignet oder diskriminiert.

3.000 Verträge weltweit

Weltweit gibt es ungefähr 3.000 bilaterale und multilaterale Investitionsförderungs- und -schutzverträge. Deutschland hat seit 1959 mehr als 130 bilaterale Verträge dieser Art abgeschlossen. Darin sind häufig sogenannte Investor-Staat-Schiedsgerichtsverfahren vereinbart. Sie ermöglichen dem Investor, seine Rechte auf völkerrechtlicher Ebene, unabhängig von nationalen Gerichten und der Bundesregierung durchzusetzen. Die Investitionsschutzverträge regeln dabei die Arbeitsweise sowie die Zusammensetzung der Schiedsgerichte.

Neue Vorschläge für Schiedsgerichte

Die nichtöffentlich tagenden Schiedsgerichte, die keiner Kontrolle der Staaten unterliegen, stehen nun in der Kritik. Daher hat die Bundesregierung ein neues, transparentes Verfahren vorgeschlagen. Dabei bestimmen die Vertragspartner die Richter selbst, und es soll auch eine Berufungsinstanz geben. Die EU-Kommission hat diesen Vorschläge bereits aufgenommen und im dem Freihandelsabkommen mit Vietnam umgesetzt.

EU-Zuständigkeit nach Vertrag von Lissabon

Mit dem Vertrag von Lissabon ist die Zuständigkeit für ausländische Direktinvestitionen auf die EU übergegangen. Die EU-Kommission hat damit die Möglichkeit, für die EU und die 28 EU-Mitgliedstaaten Abkommen zum Investitionsschutz zu verhandeln. Diese treten an die Stelle der bilateral verhandelten Abkommen der einzelnen Mitgliedstaaten. Die bilateralen Investitionsschutzverträge der EU-Mitgliedstaaten gelten fort, solange keine Verträge der EU und der EU-Mitgliedstaaten mit Drittstaaten über Investitionsschutz abgeschlossen sind.

Abkommen zwischen EU-Mitgliedstaaten

EU-Staaten haben in der Vergangenheit mit späteren EU-Mitgliedstaaten Investitionsförderungs- und -schutzabkommen abgeschlossen. Diese EU-internen Abkommen bestehen bis heute. Derzeit diskutieren die EU-Mitgliedstaaten mit der Europäischen Kommission über die Zukunft dieser Investitionsschutzverträge.

Als Diskussionsbeitrag hat Deutschland gemeinsam mit Frankreich, Österreich, Finnland und den Niederlanden ein sogenanntes "Non-Paper" erstellt. In diesem sprechen sie sich für einen rechtsstaatlichen Mechanismus aus, der die Streitbeilegung nach den bestehenden bilateralen Intra-EU-Investitionsschutzverträgen ersetzen könnte und für alle EU-Mitgliedstaaten gelten würde. Der Vorschlag würde es erlauben, die bestehenden Investitionsschutzverträge zwischen EU-Mitgliedstaaten baldmöglichst zu beenden und damit Schiedsgerichte mit privat ernannten Anwälten als Richter innerhalb der EU abzuschaffen.

Transparenz bei Investor-Staat-Schiedsverfahren

UNCITRAL, die Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht, hat umfassende neue Transparenzregeln für Investor-Staat-Schiedsverfahren verabschiedet. Sie gelten seit dem 1. April 2014. Grundsätzlich müssen die Verfahren öffentlich geführt werden.

Da die UNCITRAL-Transparenzregeln nur für Verträge gelten, die nach dem 31. März 2014 abgeschlossen werden, wurde für Altverträge die Mauritius-Konvention verhandelt, die am 17. März 2015 in Mauritius unterzeichnet wurde. Sie tritt in Kraft, wenn 52 Staaten sie ratifiziert haben. Das Bundeskabinett hat der Unterzeichnung der Mauritius-Konvention zugestimmt.


Mehr Informationen beim Bundeswirtschaftsministerium