Dank dir genießen wir viele Chancen und FREIHEITEN

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Grafik zum Thema Freiheit in der EU

Foto: Bundesregierung

Frei und ohne Grenzkontrollen können wir uns innerhalb des Schengenraums bewegen. Und das, wo auch immer wir wollen. Jobsuche in den Niederlanden? Zur Rente ins sonnige Spanien? Als Azubi mit ERASMUS+ nach Finnland? Der Liebe wegen nach Tschechien? Wer das möchte, kann das recht unproblematisch tun. Und das ist einzigartig in der Welt.

Aber nicht nur, dass wir uns überall in der EU frei bewegen und arbeiten können, auch haben die Menschen in der EU viele persönliche Freiheiten, die das Leben lebenswert machen, aber nicht selbstverständlich sind: Zum Beispiel die Gedankenfreiheit, die Religionsfreiheit, die Versammlungsfreiheit, die Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit. Sie alle und noch weitere Freiheiten werden zudem von der Charta der Grundrechte geschützt.

Diese Freiheiten bieten Chancen: So unterstützt die EU junge Menschen bei ihren Auslandsaufenthalten anhand vieler Förderprogramme – allein für das Erasmus+ Programm steht ein Budget von 30 Milliarden Euro zur Verfügung.

Damit können bis 2027 rund zwölf Millionen Menschen am Erasmus+ Programm teilnehmen und ins EU-Ausland gehen – sei es für ein Studium, eine Ausbildung oder eine Freiwilligentätigkeit.

Interessiert? Hier kannst Du Dich weiter informieren: Erasmus+ für Schülerinnen und Schüler , Studierende  und Azubis

Art. 2 EU-Vertrag
Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.

Art. 3 Abs. 2 EU-Vertrag
Die Union bietet ihren Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen, in dem – in Verbindung mit geeigneten Maßnahmen in Bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen, das Asyl, die Einwanderung sowie die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität – der freie Personenverkehr gewährleistet ist.

Art. 6 Abs. 1 EU-Vertrag
Die Union erkennt die Rechte, Freiheiten und Grundsätze an, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 7. Dezember 2000 in der am 12. Dezember 2007 in Straßburg angepassten Fassung niedergelegt sind; die Charta der Grundrechte und die Verträge sind rechtlich gleichrangig.