Das britische Parlament hat das mit der EU ausgehandelte Austrittsabkommen abgelehnt. Was bedeutet ein harter Brexit? Wie geht es weiter für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Politik? Wir beantworten die meistgestellten Fragen - entsprechend der politischen Entwicklung laufend aktualisiert.

Die Bundesregierung informiert laufend über Neuigkeiten zum Brexit.
Foto: Bundesregierung
Reisen
Kann ich als deutsche/r Staatsangehörige/r auch nach dem Brexit ohne Visum nach Großbritannien reisen?
Für Kurzaufenthalte (bis zu 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen) hat die Europäische Kommission vorgeschlagen, Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs von der Visumpflicht zu befreien, sofern alle Unionsbürger ebenso von der Visumpflicht im Vereinigten Königreich befreit sind.
Wie geht es nach dem Brexit mit dem Flugverkehr von und nach Großbritannien weiter?
Die Europäische Union hat für den Fall eines ungeordneten Brexit einen Notfallplan vorgelegt: Mit zwei Maßnahmen soll verhindert werden, dass der Luftverkehr zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich in einem "No deal"-Szenario vollständig zum Erliegen kommt. Diese Maßnahmen werden lediglich die Aufrechterhaltung grundlegender Verkehrsverbindungen gewährleisten und keinesfalls Ersatz für die erheblichen Vorteile der Mitgliedschaft im einheitlichen europäischen Luftraum bieten. Voraussetzung dafür ist, dass das Vereinigte Königreich Luftfahrtunternehmen aus der EU gleichwertige Rechte überträgt und faire Wettbewerbsbedingungen gewährleistet.
Im Falle eines ungeregelten Austritts scheidet das Vereinigte Königreich mit dem Austrittsdatum unmittelbar aus dem gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraum aus. Um eine damit einhergehende Unterbrechung des Luftverkehrs zu vermeiden, werden derzeit Maßnahmen beraten.
Die Europäische Kommission hat im Dezember 2018 einen Verordnungsvorschlag vorgelegt, welcher britischen Luftfahrtunternehmen bis zum 30. März 2020 Verkehrsrechte für Flüge vom Vereinigten Königreich in die EU und umgekehrt einräumen soll. Voraussetzung ist, dass das Vereinigte Königreich umgekehrt europäischen Fluglinien die gleichen Rechte einräumt. Die EU-internen Beratungen dauern derzeit noch an.
Kann ich mit meinem deutschen Führerschein in Großbritannien fahren - und umgekehrt?
Bei nur vorübergehender Teilnahme am Verkehr dürfen britische Staatsangehörige vorübergehend entsprechend ihrer in Großbritannien erteilten Fahrberechtigung in Deutschland am Verkehr teilnehmen (dies entspricht dem Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 8. November 1968). Die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen nationalen oder internationalen Führerschein in Verbindung mit dem zugrunde liegenden nationalen Führerschein nachzuweisen.
Bei Wohnsitznahme in Deutschland muss spätestens nach sechs Monaten der britische Führerschein in einen EU/EWR-Führerschein umgeschrieben werden. Voraussetzung ist jedoch, dass auch deutsche Fahrerlaubnisse in GBR prüfungsfrei umgeschrieben werden und dass die Fahrerlaubnis durch Ablegung einer Prüfung in GBR und nicht in einem Drittstaat erworben und dann umgeschrieben wurde. In diesem Fall müssten die Betroffenen in Deutschland unter anderem eine theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung ablegen. Umgekehrt hängen die Regelungen für den Führerschein für EU/deutsche Bürger von den Entscheidungen der Briten ab.
Deutsche im Vereinigten Königreich
Was ändert sich für Deutsche, die in Großbritannien leben?
Deutschen und britischen Staatsbürgern, die am 30. März 2019 im jeweils anderen Land leben und arbeiten, sollen in Sozialversicherungsangelegenheiten Vertrauensschutz erhalten: in der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen, Renten- und Unfallversicherung - auch für den Fall eines ungeordneten Brexit.
Das gilt genauso für Rentnerinnen und Rentner, die in Großbritannien leben und eine Rente aus Deutschland bekommen. Das Kabinett hat die erforderlichen Übergangsregelungen beschlossen. Der Gesetzentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales enthält außerdem Übergangsregelungen zur Arbeitsförderung, zur Altersteilzeit und zur Arbeitnehmerüberlassung.
Die Deutsche Botschaft in London hat eine umfassende Informationswebseite zusammengestellt, die alle möglichen Szenarien beleuchtet.
Ich habe die deutsche und die britische Staatsbürgerschaft. Muss ich jetzt eine abgeben?
Nein. Als Deutsche/r sind sie natürlich ohne Aufenthaltstitel in Deutschland aufenthaltsberechtigt. Und auch wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Landes besitzen, sind sie weiterhin freizügigkeitsberechtigt. Und auch dann dürfen Sie Ihre britische Staatsangehörigkeit behalten.
Was passiert mit meinem Antrag auf Einbürgerung?
Einbürgerungsbewerber und -bewerberinnen, die vor dem Austrittsdatum einen Antrag auf Einbürgerung stellen, über den jedoch erst nach Austritt entschieden wird, sollen ihre bisherige britische bzw. deutsche Staatsangehörigkeit beibehalten dürfen, sofern alle weiteren Einbürgerungsvoraussetzungen vor dem Austritt erfüllt sind. In diesen Fällen wird Mehrstaatlichkeit hingenommen. Auch diese Übergangsregelung wird mit dem Gesetzentwurf getroffen.
Britinnen und Briten in Deutschland
Ich lebe als britische/r Staatsangehörige/r in Deutschland - was erwartet mich?
Tritt das Austrittsabkommen in Kraft, beginnt mit dem Austritt eine Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2020, die darüber hinaus einmalig um bis zu zwei Jahre verlängert werden kann. Während dieser Zeit wird Großbritannien grundsätzlich weiter wie ein EU-Mitgliedstaat behandelt. Die Freizügigkeitsregeln der EU gelten in dieser Zeit fort.
Was passiert im Falle eines ungeregelten Austritts?
Kein britischer Staatsangehöriger muss im Falle eines "No Deal" sofort aus Deutschland ausreisen. Die Bundesregierung plant eine Übergangszeit von zunächst drei Monaten, die verlängert werden kann. Während dieser Zeit können bisher freizügigkeitsberechtigte britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen weiter ohne Aufenthaltstitel in Deutschland leben und arbeiten wie bisher.
Für den weiteren Aufenthalt sind jedoch alle Betroffenen aufgefordert, bis zum Ablauf der Übergangszeit einen Antrag auf ihren späteren Aufenthaltstitel bei der zuständigen Ausländerbehörde zu stellen und sich, sofern noch nicht geschehen, bei der für ihren Wohnort zuständigen Meldebehörde anzumelden. Der weitere Aufenthalt für die Zeit zwischen der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde gilt als erlaubt. Einige Ausländerbehörden planen schon vor dem Austrittsdatum ein freiwilliges Registrierungs-/ Antragsverfahren.
Das Bundesinnenministerium hat eine umfassende Informationswebseite zusammengestellt, die alle möglichen Szenarien beleuchtet. Auch die britische Botschaft informiert ihre Staatsangehörigen regelmäßig.
Bitte beachten Sie, dass ein ungeordneter Brexit auch Auswirkungen auf Ihren Sozialversicherungsstatus (insbesondere Renten- und Krankenversicherung) haben kann, insbesondere wenn Sie im Vereinigten Königreich versichert sind, aber in Deutschland leben. Informieren Sie sich deshalb rechtzeitig bei dem für Sie zuständigen Sozialversicherungsträger.
Was passiert mit meinem Antrag auf Einbürgerung?
Einbürgerungsbewerber und -bewerberinnen, die vor dem Austrittsdatum einen Antrag auf Einbürgerung stellen, über den jedoch erst nach Austritt entschieden wird sollen ihre bisherige britische bzw. deutsche Staatsangehörigkeit beibehalten dürfen, sofern alle weiteren Einbürgerungsvoraussetzungen vor dem Austritt erfüllt sind. In diesen Fällen wird Mehrstaatlichkeit hingenommen. Auch diese Übergangsregelung wird mit dem Gesetzentwurf getroffen.
Ausbildung
Ich möchte gerne in Großbritannien studieren. Welche Regelungen gelten für mich?
Zu den Auswirkungen eines Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union auf Studiengebühren und Studienfinanzierung für Studierende aus der Europäischen Union im Vereinigten Königreich gibt es Bekanntmachungen von Wales, Nordirland, England und Schottland, die unter folgender Webseite eingesehen werden können (Information and Advice – Fees and Money – Government Student Support – Brexit: Impact on student finance). Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
Kann ich auch in Zukunft Erasmus-Semester in Großbritannien absolvieren?
Aussagen über den Verbleib des Vereinigten Königreichs im Erasmus+-Programm sowie zum zukünftigen Status des Vereinigten Königreichs innerhalb des Erasmus+-Programms können derzeit noch nicht getroffen werden. Sie hängen vom Ausgang der Austrittsverhandlungen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich ab.
Ich studiere im Vereinigten Königreich. Wie steht es um meine BAföG-Förderung?
Geregelt wird, dass Auszubildende und Studierende eine im jeweils anderen Land begonnene Ausbildung aufgrund fehlender BAföG-Förderung nicht abbrechen müssen. Dafür können sie - bei einem ungeordneten Brexit über den 30. März 2019 hinaus - bis zum Ende des begonnenen Ausbildungsabschnitts BAföG erhalten, sofern sie die weiteren Voraussetzungen erfüllen.
Gibt es nach dem Brexit weiter Schüleraustausche und Klassenreisen?
Zur Erleichterung von Klassenreisen und Schüleraustauschen gibt es für Schülerinnen und Schüler mit gesetzmäßigem Wohnsitz in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nicht die Staatsangehörigkeit eines der Mitgliedstaaten haben, die Möglichkeit, über eine Schülersammelliste in einen anderen Mitgliedstaat zu reisen. Die Liste kann als gemeinsames Visum und zusätzlich ggf. als Passersatz zur Einreise dienen.
Welche Anforderungen das Vereinigte Königreich in Zukunft an solche Klassenreisen stellen wird, hängt von der Ausgestaltung des zukünftigen Verhältnisses des Vereinigten Königreichs mit der Europäischen Union ab. Für Klassenreisen und Schüleraustausche wird es künftig gegebenenfalls erforderlich sein, zuvor eine private Auslandskrankenversicherung für die Reisenden abzuschließen.
Wo finde ich weiterführende Informationen?
Das BMBF hat auf seiner Homepage eine Vielzahl von Informationen zusammengestellt.
Politische Entwicklungen
Was ist der Unterschied zwischen einem geordneten und einem ungeordneten Brexit? Was will die Bundesregierung?
Am 29. März 2017 informierte die britische Premierministerin Theresa May den Europäischen Rat in einer Mitteilung über die Absicht Großbritanniens, aus der EU auszutreten. Damit begann das offizielle Austrittsverfahren mit Verhandlungen für ein Austrittsabkommen zwischen der EU und Großbritannien.
Die Bundesregierung hat immer wieder ihr Bedauern darüber zum Ausdruck gebracht, dass das Vereinigte Königreich die EU verlassen wird. Gleichzeitig stand von vorherein fest, dass sie das Votum der britischen Bevölkerung respektiert.
Seit Beginn der Verhandlungen setzt die Bundesregierung auf einen geregelten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU. Sie trifft aber auch Vorkehrungen für den Fall, dass das Austrittsabkommen nicht vereinbart werden kann. Möglich sind somit zwei sehr unterschiedliche Szenarien:
Mit einem ratifizierten Austrittsabkommen tritt eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2020 in Kraft: Die Verhandlungspartner haben sich schon jetzt auf diese Frist geeinigt, um die Folgen des Brexit insbesondere für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen abzufedern. In dieser Phase soll das Vereinigte Königreich sich weiter an alle EU-Regeln halten und auch finanzielle Beiträge nach Brüssel überweisen. Allerdings wird das Vereinigte Königreich nicht mehr in den EU-Institutionen vertreten sein. Nach der Übergangsfrist werden die Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich neuen Regeln folgen.
Die britische Regierung konnte bei der Abstimmung am 15. Januar 2019 unter den Abgeordneten im Unterhaus keine Mehrheit für die Einigung auf ein Austrittsabkommen und eine Politische Erklärung zu den künftigen Beziehungen erzielen, die zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ausgehandelt wurde. Somit gibt es derzeit auf britischer Seite keine Zustimmung zu der erzielten Einigung.
Ohne Abkommen ("hard Brexit" / "No-deal scenario") endet die Mitgliedschaft des Vereinigten Königreiches in der EU automatisch: Ab dem 30. März 2019 (zwei Jahre nach der Austrittserklärung) wäre das Land im Verhältnis zur Europäischen Union ein Drittstaat, das EU-Regelwerk fände auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr. Dies hätte weitreichende Folgen für Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und die Verwaltung. Großbritannien wäre kein Mitglied des europäischen Binnenmarktes mehr und müsste sich nach den Handelsregeln der Welthandelsorganisation WTO richten.
Wie bereitet sich Deutschland vor?
Die Bundesregierung nimmt die Vorbereitungen auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU sehr ernst. Sie trifft Vorkehrungen für alle Austrittsszenarien, auch für den Fall eines Austritts ohne Austrittsabkommen. Dabei stimmt sie sich eng mit den europäischen Partnern und der Europäischen Kommission ab.
Zur Koordinierung und Steuerung der Vorbereitungen wurde im November 2016 ein besonderer Kabinettsausschuss eingerichtet. Vorsitzende dieses Kabinettsausschusses "Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union" ist die Bundeskanzlerin. Weitere ständige Mitglieder sind der Bundesfinanzminister, der Bundesaußenminister, der Bundeswirtschaftsminister, der Bundesinnenminister, der Chef des Bundeskanzleramtes sowie der Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung.
Die Bundesregierung steht darüber hinaus in engem Kontakt mit dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat und den Ländern sowie der Zivilgesellschaft, Wissenschaft und Wirtschaft, um eine koordinierte Vorbereitung sicherzustellen. Die Bundesregierung unterrichtet dabei laufend über den Fortgang der Verhandlungen und erläutert die Konsequenzen, die sich aus dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU ergeben können.
Der Bundesregierung ist es ein wichtiges Anliegen, dass sich alle vom Brexit betroffenen Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen in Deutschland über die Folgen des Brexit informieren und sich rechtzeitig und ausreichend bis zum Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU Ende März 2019 vorbereiten.
Was ist bisher passiert?
Jeder EU-Mitgliedstaat kann beschließen, aus der Europäischen Union auszutreten. In Artikel 50 des EU-Vertrages ist das Austrittsverfahren festgelegt. Am 29. März 2017 informierte die britische Premierministerin Theresa May den Europäischen Rat in einer Mitteilung über die Absicht Großbritanniens, aus der EU auszutreten. Damit begann das offizielle Austrittsverfahren mit Verhandlungen für ein Austrittsabkommen zwischen der EU und Großbritannien. Der sogenannte Backstop ist eine Auffanglösung für den Fall, dass nach dem Austritt Großbritanniens und nach dem Ablauf der Übergangsphase keine Lösung gefunden wird, mit dem eine harte Grenze zwischen dem EU-Mitgliedssaat Irland und dem zum Vereinigten Königreich gehörenden Nordirland vermieden werden kann. Mit diesem Protokoll für Nordirland soll das Karfreitagsabkommen geschützt werden, das den langjährigen Konflikt auf der irischen Insel befriedete.
Die britische EU-Mitgliedschaft endet automatisch im März 2019, zwei Jahre nach der offiziellen Austrittserklärung - es sei denn, der Europäische Rat und Großbritannien beschließen einstimmig, die Frist zu verlängern.
Nach intensiven Verhandlungen haben sich die Europäische Kommission und die britische Regierung im November 2018 auf ein Austrittsabkommen und eine politische Erklärung über den Rahmen für die zukünftigen Beziehungen geeinigt. Die Staats- und Regierungschefs haben bei einem Sondertreffen des Europäischen Rats (Art. 50 EUV) am 25. November 2018 das Austrittsabkommen indossiert sowie die Politische Erklärung über den Rahmen für die zukünftigen Beziehungen angenommen.
Wesentliche Bestandteile des Austrittsabkommens sind Bestandsschutzregelungen für die Rechte der EU-Bürgerinnen und Bürger im Vereinigten Königreich bzw. der britischen Bürgerinnen und Bürger in der EU und die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen des Vereinigten Königreiches aus dem laufenden mehrjährigen Finanzrahmen. Zudem ist eine Übergangsphase bis Ende 2020 vorgesehen. Diese ist einmalig um maximal zwei Jahre durch gemeinsame Entscheidung der EU und des Vereinigten Königreiches verlängerbar. Das EU-Recht soll in dieser Zeit für das Vereinigte Königreich grundsätzlich fortgelten, jedoch ohne Beteiligung in den EU-Institutionen. Das Vereinigte Königreich würde in dieser Zeit auch Teil des EU-Binnenmarktes und der Zollunion bleiben. Das Abkommen enthält zudem Governance-Regeln, die eine effektive Umsetzung und Durchsetzung des Abkommens gewährleisten sollen.
Die politische Erklärung über den Rahmen für die zukünftigen Beziehungen bekräftigt das Ziel einer ehrgeizigen, breiten, tiefen und flexiblen Partnerschaft insbesondere in den Bereichen Wirtschaft und Sicherheit. Im Wirtschaftsbereich ist unter anderem die Schaffung einer Freihandelszone, kombiniert mit regulatorischer und Zollkooperation, vorgesehen. Diese soll untermauert werden durch Regeln, die gleiche Wettbewerbsbedingungen gewährleisten. Die Partnerschaft zur Regelung der zukünftigen Beziehungen wird erst nach Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU verhandelt und abgeschlossen.
Über das mit der EU ausgehandelte Austrittsabkommen hat das britische Unterhaus am 15. Januar abgestimmt. Eine deutliche Mehrheit lehnte es ab. Premierministerin May hat gegenüber dem Parlament angekündigt bis zum 21. Januar einen Vorschlag vorzulegen, wie weiter verfahren werden kann.
Eine Chronologie finden Sie auch beim Europäischen Rat.Was bedeutet der Begriff "Backstop", über den alle reden?
Bis 1998 herrschte auf dem britischen Teil der "Grünen Insel" noch der blutige Nordirlandkonflikt. Dessen Ende markierte vor fast genau 20 Jahren das sogenannte Karfreitagsabkommen. Erleichtert wurde die Versöhnung der Konfliktparteien auch dadurch, dass die Grenze zwischen den britischen und irischen EU-Partnern durch die europäische Integration an Bedeutung verloren hatte. Mit dem Austritt der Briten aus der EU stellt sich nun die Frage, wie diese Grenze künftig geregelt wird. Deutschland unterstützt dabei das irische Anliegen, die Rückkehr einer harten Grenze auf der Insel zu vermeiden.
Das Protokoll sieht ein einheitliches Zollgebiet der EU mit dem Vereinigten Königreich mit einem gemeinsamen Außenzoll und Regelungen zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen vor. Zusätzlich sollen in Nordirland das EU-Zollregime und weitere EU-Regelungen weitergelten.
Muss sich Großbritannien während der Austrittsverhandlungen weiter an EU-Recht halten?
Während der Austrittsverhandlungen bleibt Großbritannien reguläres Mitglied der EU. Großbritannien ist im Rat weiterhin stimmberechtigt. Einzige Ausnahme sind die fehlenden Stimmrechte in Bezug auf das Austrittsabkommen.
Großbritannien muss sich auch weiter an EU-Recht halten und darf es nicht einseitig außer Kraft setzen.
Wegen des Vorrangs des EU-Rechts darf Großbritannien auch keine vom EU-Recht abweichenden Regelungen erlassen.
Muss Großbritannien noch Beiträge zahlen?
Großbritannien muss bis zum Austritt weiterhin seine finanziellen Beiträge an den EU-Haushalt leisten. Die finanziellen Verpflichtungen bei Austritt werden darüber hinaus im Austrittsabkommen festgehalten.
Wäre eine Rückkehr Großbritanniens in die EU möglich?
Eine Rückkehr in die EU nach einem Austritt ist möglich. Allerdings stellt der EU-Vertrag klar, dass dafür das sehr aufwändige Beitrittsverfahren erneut komplett durchlaufen werden muss (Artikel 50 Absatz 5 EU-Vertrag). Dabei müssten alle EU-Staaten für den erneuten EU-Beitritt stimmen.
Wirtschaft
Welche Auswirkungen des Austritts auf die deutsche und europäische Wirtschaft gibt es?
Der Brexit wird für die EU-Mitgliedstaaten und vor allem für das Vereinigte Königreich nicht ohne wirtschaftliche Folgen bleiben. Viel hängt von den Modalitäten des Austritts und der Ausgestaltung der zukünftigen Beziehung zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ab.
Eine erste Einschätzung der wirtschaftlichen Auswirkungen für die deutsche und europäische Wirtschaft liefert eine Studie des ifo-Instituts im Auftrag des BMWi. Die Ergebnisse zeigen: Auch unter ungünstigen Bedingungen dürfte der Brexit für die Wirtschaft in der EU und insbesondere für die deutsche Wirtschaft insgesamt verkraftbar bleiben. Dennoch können sich insbesondere für einzelne Branchen ungünstigere Entwicklungen einstellen. Die Studie finden Sie hier.
Dürfen britische Lkw noch Waren nach Deutschland befördern? Und umgekehrt?
Die Europäische Kommission hat im Dezember einen Verordnungsvorschlag vorgelegt, wonach britischen Transportunternehmen bis zum 31. Dezember 2019 der Marktzugang in der EU gewährt werden soll. Voraussetzung ist, dass das Vereinigte Königreich umgekehrt EU-Transportunternehmen die gleichen Rechte einräumt. Die EU-internen Beratungen dauern derzeit noch an.
Unabhängig davon besteht die Möglichkeit, auf das CEMT-Genehmigungskontingent zurückzugreifen. Inhaber von CEMT-Jahres- oder Monatsgenehmigungen haben weiter Zugang zum britischen Straßengüterverkehrsmarkt. Über alle Antragsformalitäten und -fristen werden wir Sie rechtzeitig auf der Website des Bundesamtes für Güterverkehr informieren. Für weitere Informationen können Sie sich an das Bundesministerium für Verkehr und Infrastruktur wenden.
Wie geht es weiter für Unternehmen?
Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU hat Folgen für Unternehmen – auch aus dem Finanzsektor. Um unerwünschte Rechtsfolgen und Nachteile zu vermeiden, hat das Kabinett den Entwurf eines Brexit-Steuerbegleitgesetzes beschlossen. Es soll dabei helfen, den deutschen Finanzmarkt stabil und funktionsfähig zu halten.
Der Gesetzentwurf enthält Regelungen aus den Bereichen Steuern, Finanzmarkt und Arbeitsrecht:
- Die steuerlichen Regelungen sollen Nachteile bei bereits verwirklichten Sachverhalten verhindern. In Fällen, in denen der Brexit als Solcher - also ohne Zutun des Steuerpflichtigen - eine unerwünschte Rechtsfolge auslöst, soll es "Bestandsschutz" geben.
- Für den Fall, dass Großbritannien ohne Austrittsabkommen aus der EU ausscheiden sollte, sieht der Gesetzentwurf Regelungen im Finanzmarktbereich vor. Sie sollen nachteilige Auswirkungen auf die deutschen Geschäftspartner britischer Finanzunternehmen vermeiden.
- Auch wird mit dem Gesetz der Kündigungsschutz für sogenannte Risikoträger bedeutender Banken gelockert. Dabei handelt es sich um eine Spezialregelung für Banker, deren jährliche fixe Vergütung das Dreifache der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung übersteigt. Für alle anderen Beschäftigten der Finanzwirtschaft bleibt der Kündigungsschutz unverändert bestehen.
Bundesregierung erleichtert Wechsel der Rechtsform
Die Bundesregierung hat ein Gesetz auf den Weg gebracht, das Firmen nach britischem Recht die Niederlassungsfreiheit in Deutschland auch nach dem EU-Austritt Großbritanniens durch zusätzliche Verschmelzungsmöglichkeiten erleichtert. Der Deutsche Bundestag hat den von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf beschlossen. Der Bundesrat hat das Gesetz gebilligt, das Gesetz ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten.
Das Umwandlungsgesetz regelt inländische wie auch grenzüberschreitende Umwandlungen von Unternehmen in andere Rechtsformen: z.B. von einer GmbH in eine Aktiengesellschaft.
Vom Brexit betroffen sind vor allem Unternehmen in der britischen Rechtsform einer sog. "Limited", einer "private company limited by shares", mit Verwaltungssitz in Deutschland. Davon existieren schätzungsweise 8.000 bis 10.000 in Deutschland.
Das Gesetz schafft neben der bestehenden Möglichkeit eines geordneten Wechsels einer "Limited" in eine deutsche Kapitalgesellschaft, z.B. einer GmbH, zusätzlich die Möglichkeit der Verschmelzung auf eine Personenhandelsgesellschaft, zum Beispiel einer GmbH & Co. KG. Die neue Gestaltungsoption kann insbesondere kleinen Unternehmen den Übergang in eine deutsche Rechtsform erleichtern.
Das Gesetz enthält zudem eine Übergangsvorschrift für alle zum Zeitpunkt des Brexit bereits begonnenen grenzüberschreitenden Verschmelzungsvorgänge. Es reicht aus, wenn die Gesellschafter den Verschmelzungsplan rechtzeitig notariell beurkunden lassen. Der Vollzug durch das Handelsregister muss spätestens nach zwei Jahren beantragt werden. Die Übergangsvorschrift soll sowohl im Fall eines sog. harten Brexit im März diesen Jahres als auch im Fall eines Austrittsabkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich gelten. Im ersten Fall muss die Beurkundung rechtzeitig vor dem Brexit erfolgen, im zweiten Fall vor Ablauf des im Abkommen geregelten Übergangszeitraums.
Wo können sich Unternehmen die nötigen Informationen zum Brexit holen?
Das Bundeswirtschaftsministerium hat Informationen zum Austritt des Vereinigten Königreiches online gestellt.
Bei wirtschaftsbezogenen Fragen zum Brexit können Sie sich telefonisch (030-340 6065 61) oder per Email (brexit@buergerservice.bund.de) an die BMWi-Hotline wenden. Eine Rechtsberatung darf die Bundesregierung jedoch nicht vornehmen.
Gerade Unternehmen werden dazu aufgerufen, sich aktiv auf rechtliche Veränderungen vorzubereiten. Da das Vereinigte Königreich ein EU-Drittstaat wird, kann dies, je nachdem, ob und welche Anschlussregelungen für das zukünftige Verhältnis gefunden werden, zu einschneidenden Veränderungen zum Beispiel im Handel mit Waren und der Erbringung von Dienstleistungen führen. Daher hat die Europäische Kommission mehr als 70 Mitteilungen veröffentlicht (Preparedness notices/European Commission), die die Folgen des Brexit in verschiedenen wirtschaftlich relevanten Bereichen skizzieren und notwendige Vorbereitungsmaßnahmen umreißen.
Auch Verbände und andere Organisationen bieten auf ihren Webseiten umfangreiche Informationen zur Überprüfung der Betroffenheit und Vorbereitung auf den Brexit an:
- Germany Trade and Invest (GTAI)
- Deutsch-Britische Industrie und Handelskammer
- Bund der Deutschen Industrie (BDI)
- Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK)
Wo gibt es spezifische Informationen je nach wirtschaftlicher Betätigung?
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gibt Unternehmen u.a. auf der Internetseite die Möglichkeit, sich im Bereich der Finanzdienstleistungen zum Thema Brexit zu informieren.
Sie finden dort zur Unterstützung u.a. Informationen zu Zulassungsverfahren, Internen Risikomodellen, Outsourcing und Antworten auf "Häufig gestellte Fragen".
Die Deutsche Bundesbank hat auf ihrer Internetseite einen Bereich mit bankenaufsichtlichen Informationen u.a. für Kreditinstitute, die im Zuge des Brexit über Standortverlagerungen bzw. -erweiterungen nachdenken („incoming banks”), geschaltet.
Zudem wurden eine Hotline (069 9566 7372) sowie eine zentrale Email-Adresse ( Brexit@bundesbank.de) für betroffene Kreditinstitute eingerichtet.
Die Zollverwaltung stellt auf ihrer Website Informationen zum Brexit in Bezug auf die zoll- und verbrauchsteuerrechtlichen Themen zur Verfügung.
Die Webseite der nationalen Auskunftsstelle des Bundes für REACH, CLP und Biozide (Helpdesk der Bundesstelle für Chemikalien) hat zu den Auswirkungen des Brexit auf das Chemikalienrecht, insbesondere die REACH-Verordnung, einen Link zu den umfangreichen Informationen auf der Webseite der Europäischen Chemikalienagentur ECHA eingerichtet.
Im Bereich Finanzdienstleistungen halten viele Unternehmensverbände umfangreiche, auf die jeweiligen Sektoren bezogene Informationen bereit, z.B. zu Banken und zu Versicherungen.
Im Bereich der Humanarzneimittel informieren die deutschen Zulassungsbehörden, das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und das Paul Ehrlich Institut (PEI), über die Auswirkungen des Brexit. Sie stellen Informationen für pharmazeutische Unternehmer zur Verfügung. Darüber hinaus stellt auch die Europäische Arzneimittelagentur auf ihrer Internetseite Informationen zu den Auswirkungen des Brexit für Unternehmen zur Verfügung.
Was passiert mit britischen Typengenehmigungen für Kfz? Werden EU-Typengenehmigungen nach Austritt im Vereinigten Königreich noch anerkannt?
Ab dem Austrittsdatum ist die Typengenehmigungsbehörde des Vereinigten Königreichs im Falle eines ungeregelten Austritts keine EU-Typengenehmigungsbehörde im Sinne der einschlägigen Richtlinie mehr.
Daher benötigen Kfz, die nach dem Austrittsdatum in den Verkehr gebracht werden sollen, eine Typengenehmigung, die von einer EU-Behörde ausgestellt wurde. Die Europäische Kommission hat einen Verordnungsvorschlag erlassen, wonach von der britischen Behörde ausgestellte Typengenehmigungen unter erleichterten Bedingungen noch vor dem Austrittsdatum auf eine EU-Behörde übertragen werden können.
Für weitere Fragen zu Kfz-Typengenehmigungen können Sie sich an das Kraftfahrtbundesamt wenden.
Wo gibt es weitere Informationen der EU-Kommission?
- Basis-Website der Kommission zu Informationen über Brexit-Vorkehrungen
- Weiterführende Hinweise der Kommission für spezifische Sektoren (Erklärungen)
- Weiterführende Hinweise der Kommission für spezifische Sektoren (nach einzelnen Sektoren)
- Weiterführende Informationen der Kommission über Legislativvorhaben
- Weiterführende Informationen der Kommission über sonstige Vorkehrungsmaßnahmen