Paragraf zu Majestätsbeleidigung ist abgeschafft

Veränderung seit Neujahr Paragraf zu Majestätsbeleidigung ist abgeschafft

Der sogenannte Majestätsbeleidigungsparagraf ist zum 1. Januar abgeschafft. § 103 StGB regelte bisher die Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten. Bundeskanzlerin Merkel hatte sich persönlich für eine Aufhebung des § 103 StGB eingesetzt.

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Für den Schutz der Ehre von Organen und Vertretern ausländischer Staaten reichen nach Auffassung der Bundesregierung die Straftatbestände des 14. Abschnitts im StGB – Beleidigungsdelikte gem. §§ 185 ff. – aus. Die Vorstellung, dass Repräsentanten eines ausländischen Staates einen darüber hinausgehenden Schutz der Ehre benötigen, sei nicht mehr zeitgemäß. Insbesondere bedürfe es zum Schutz von Organen und Vertretern ausländischer Staaten nicht eines – im Vergleich zu den Beleidigungsdelikten – erhöhten Strafrahmens.

Regelung ist "entbehrlich"

Bundeskanzlerin Merkel hatte sich persönlich für eine Aufhebung des § 103 StGB eingesetzt. Bereits im April 2016 hatte sie einen entsprechenden Gesetzentwurf angekündigt und erklärt, dass "die Bundesregierung der Auffassung ist, dass § 103 StGB als Strafnorm zum Schutz der persönlichen Ehre für die Zukunft entbehrlich ist." Das Gesetz ist zum 1. Januar 2018 in Kraft getreten.

Straftatbestand von § 103 StGB

Die Beleidigung ausländischer Staatsoberhäupter oder diplomatischer Vertreter war bisher gesondert durch § 103 StGB, den so genannten "Schah-Paragrafen" (oder "Majestätsbeleidigungsparagrafen") unter Strafe gestellt. Voraussetzungen dafür: Die Bundesrepublik Deutschland unterhält diplomatische Beziehungen zu dem betroffenen Staat, die Rechtsvorschrift trifft dort auf Gegenseitigkeit, die ausländische Regierung hat bei der Bundesregierung Strafverfolgungsantrag gestellt und die Bundesregierung hat die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt.

Gegenüber dem Straftatbestand der Beleidigung (§ 185 StGB), der bei Verbalbeleidigung ein Höchstmaß von einem Jahr Freiheitsstrafe vorsieht, gilt gem. § 103 StGB ein Höchstmaß von drei Jahren Freiheitsstrafe - im Fall einer verleumderischen Beleidigung drohte sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.

Zum Hintergrund

Ein "Schmähgedicht" des Satirikers Jan Böhmermann über den türkischen Präsidenten Erdogan war der Auslöser für die Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten. Die Staatsanwaltschaft Mainz ermittelte gegen Böhmermann wegen des Verdachts der Beleidigung des türkischen Staatsoberhauptes Erdogan, die Rechtsgrundlage dafür bildete § 103 StGB. Die Staatsanwaltschaft Mainz stellte die Ermittlungen gegen Böhmermann jedoch Anfang Oktober 2016 ein.