Erleichterungen für Asylbewerber

Asyl- und Flüchtlingspolitik Erleichterungen für Asylbewerber

Bundestag und Bundesrat haben Erleichterungen im Asyl- und Aufenthaltsrecht beschlossen. Die Residenzpflicht wird gelockert. Asylbewerber und geduldete Ausländer können sich im Bundesgebiet freier bewegen. Hürden bei der Jobsuche für Asylsuchende sollen gesenkt werden.

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Eine syrische Flüchtlingsfamilie in Stuttgart (Baden-Württemberg) in ihrer provisorischen Unterkunft. Sieben Menschen leben in diesem Zimmer, das ihnen vom Sozialamt zur Verfügung gestellt wurde. Asyl, Asylbewerber

Syrische Flüchtlinge: Die Rechtsposition von Asylbewerbern soll gestärkt werden.

Foto: picture alliance / dpa

Das Gesetz ist am 4. Dezember 2014 vom Bundestag beschlossen worden. Der Bundesrat hat am 19. Dezember 2014 zugestimmt. Es tritt mit seinen überwiegenden Regelungen am 1. Januar 2015 in Kraft. Einzelne Vorschriften treten am 1. März 2015 in Kraft.

Das Gesetz erleichtert die Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern.

Die Änderungen sind Teil einer Verabredung zwischen Bund und Ländern: Der Bundesrat hatte am 19. September 2014 dem "Gesetz zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer" zugestimmt. In diesem Zusammenhang hatte die Bundesregierung Erleichterungen im Asyl- beziehungsweise Aufenthaltsrecht zugesagt.

Residenzpflicht wird gelockert

Asylsuchende und geduldete Ausländer sollen sich weniger eingeschränkt im Bundesgebiet bewegen können. Dazu wird die sogenannte Residenzpflicht gelockert. Sie soll grundsätzlich nach drei Monaten Aufenthalt im Bundesgebiet aufgehoben werden.

Gleichzeitig soll weiterhin gewährleistet werden, dass die Soziallasten zwischen den Ländern gerecht verteilt werden. Dazu wird für Asylbewerber und Geduldete, deren Lebensunterhalt nicht gesichert ist, der Wohnsitz festgelegt, an dem Sozialleistungen erbracht werden.

Geld statt Sachleistung

Zudem passt man das Asylbewerberleistungsgesetz an. Der "Sachleistungsvorrang" wird teilweise aufgehoben. Nur während des Aufenthalts in den Erstaufnahmeeinrichtungen wird man an Sachleistungen festhalten.

Nach der Erstaufnahmezeit soll es künftig vorrangig Geld- statt Sachleistungen geben, um die Selbstbestimmung der Asylbewerberinnen und Asylbewerber zu stärken. Damit reduziert sich der Verwaltungsaufwand der Kommunen erheblich. Sachleistungen bleiben jedoch weiterhin möglich, um Versorgungsengpässe zu vermeiden.

Erleichterungen bei der Arbeitsaufnahme

Als weitere Maßnahme entfällt in bestimmten Fällen die "Vorrangprüfung" für den Arbeitsmarktzugang. Die Bundesanstalt für Arbeit durfte bisher einer Beschäftigung von Asylbewerbern und Geduldeten nur unter bestimmten Voraussetzungen zustimmen: Für das konkrete Stellenangebot durften keine deutschen Arbeitnehmer, EU-Bürger oder entsprechend rechtlich gleichgestellte Ausländer zur Verfügung stehen. Durch die Beschäftigung durften sich außerdem keine nachteiligen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt ergeben.

Diese Vorrangprüfung entfällt nun:

  • für Hochschulabsolventinnen und -absolventen in Engpassberufen, die die Voraussetzungen für eine Blaue Karte EU erfüllen oder
  • für Fachkräfte, die eine anerkannte Ausbildung für einen Engpassberuf nach der Positivliste der Bundesagentur für Arbeit haben beziehungsweise an einer Maßnahme für die Berufsanerkennung teilnehmen oder
  • wenn die Menschen seit 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung in Deutschland sind.

Am 11. November 2014 ist die Zweite Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung in Kraft getreten. Mit der Verordnung setzt die Bundesregierung ihre Zusage um, den Arbeitsmarktzugang für Asylbewerber und Geduldete weiter zu erleichtern. Die Neuregelung ist auf drei Jahre befristet. Die Bundesregierung wird anschließend, unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktsituation, über eine Verlängerung entscheiden.