Stromsteuer-Regelungen an EU-Recht angepasst

Energiewende Stromsteuer-Regelungen an EU-Recht angepasst

Welcher Strom kann künftig weiterhin steuerbefreit sein? Er muss aus erneuerbaren Energien oder in sogenannten Kleinanlagen erzeugt sein und in der Regel selbst verbraucht werden. Das hat das Bundeskabinett nun beschlossen.

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Die bestehenden Regelungen, die von der Stromsteuer befreien, wertet die Europäische Kommission als staatliche Beihilfen. Da staatliche Beihilfen hier nicht gestattet sind, drängt die Kommission auf zügige Änderung.

Mit EU-Beihilferecht konform gestalten

Um die Stromsteuerbefreiung mit dem EU-Beihilferecht konform zu gestalten, wird der Kreis der Begünstigten enger. Künftig muss der steuerbefreite Strom, der in über zwei Megawatt großen Anlagen erzeugt wird, zwingend aus erneuerbaren Energien stammen.

Beispiel hierfür wäre eine große Biogasanlage oder eine Windkraftanlage. Und er muss vom Anlagenbetreiber am Ort der Erzeugung zum Eigenverbrauch verwendet werden.

Dem Gedanken der Energiewende folgend

Auch für Strom aus sogenannten Kleinanlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt muss keine Stromsteuer bezahlt werden. Vorausgesetzt, er stammt aus erneuerbaren Energien oder wird durch hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) erzeugt. Hocheffiziente KWK-Anlagen sind ortsfeste Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme. Auch die Energieeffizienz als Kriterium folgt dem Gedanken der Energiewende.

Außerdem muss dieser Strom für den Eigenverbrauch entnommen werden oder an Letztverbraucher im räumlichen Zusammenhang zur Stromerzeugungsanlage weitergeleitet werden.

Für privat erzeugten Strom – etwa durch auf Einfamilienhäusern installierten Photovoltaik-Anlagen – ergeben sich keine Änderungen. Der so zum Eigenverbrauch erzeugte Strom bleibt grundsätzlich weiterhin steuerbefreit.