Rechtliche Grundlagen: Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz

Was beinhaltet das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz?

Vorrangiges Ziel des Wärmegesetzes ist es, den Anteil erneuerbarer Energien am Wärmebedarf in Deutschland deutlich zu erhöhen. Bis 2020 soll er auf 14 Prozent wachsen. Dieser Ausbau der Erneuerbaren soll den Ausstoß Klima schädlicher Treibhausgase verringern.

Das Wärmegesetz basiert auf zwei Säulen, die mit "fordern und fördern" umschrieben werden können: Zunächst verpflichtet es jeden Eigentümer eines neuen Gebäudes, seinen Wärmeenergiebedarf anteilig mit erneuerbaren Energien zu decken. Um diese Nutzungspflicht zu erfüllen, können die unterschiedlichsten Energiequellen wie Bioenergie, Solarthermie, Geothermie oder Umweltwärme zum Einsatz kommen. Ersatzweise können Maßnahmen ergriffen werden, die ähnlich Klima schonend wirken. Das Wärmegesetz nennt sie Ersatzmaßnahmen. Dazu zählen Kraft-Wärme-Kopplung, also die Erzeugung von Strom bei gleichzeitiger Wärmenutzung, Dämmmaßnahmen und die Nutzung von Wärme, die aus Nah- oder Fernwärmenetzen kommt. Auch die Nutzung von Abwärme wird als Ersatzmaßnahme anerkannt. Diese ist zwar keine erneuerbare Energie, leistet durch ihre besondere Effizienz aber dennoch einen anerkennenswerten Beitrag zur Vermeidung zusätzlicher Klimagase.

Um nicht nur zu fordern, sondern den Gebäudeeigentümern bei der Nutzung erneuerbarer Energien auch finanziell entgegen zu kommen, sieht das Wärmegesetz weiterhin Fördermöglichkeiten vor. Belohnt wird jeder, der freiwillig, also ohne verpflichtet zu sein, erneuerbare Energien nutzt. Fördergelder kann auch beantragen, wer über die Nutzungspflicht hinausgehend erneuerbare Energien oder innovative Technologien einsetzt.

Diese beiden Säulen werden von einer Regelung flankiert, die es Kommunen erlaubt, einen Anschluss an Wärmenetze vorzuschreiben, sofern dies dem Klimaschutz dient.

Wo steht Deutschland gegenwärtig im Wärmebereich?

Im Wärmebereich stieg in den vergangenen Jahren die Nutzung erneuerbarer Energien, zum Beispiel durch Solarthermieanlagen, Pelletheizungen oder Wärmepumpen, von 11,5 Prozent im Jahr 2010 auf 13,1 Prozent im Jahr 2016. Dabei werden zum Beispiel Wärmepumpen bereits in etwa jedem dritten Neubau installiert. Ein wesentlicher Treiber für die steigende Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmebereich ist die finanzielle Förderung durch das Marktanreizprogramm (MAP) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi).

Wer wird durch das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz wozu verpflichtet?

Zunächst verpflichtet das Gesetz jeden Eigentümer, der ein neues Gebäude errichtet, seinen Wärmeenergiebedarf anteilig mit erneuerbaren Energien zu decken. Dafür können die unterschiedlichsten Energiequellen wie Bioenergie, Solarenergie, Geothermie oder Umweltwärme zum Einsatz kommen. Damit soll der Anteil erneuerbarer Energien an der Wärmeversorgung erhöht werden.

Mehr Informationen:
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Was sieht die Novelle des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz vor?

Die Gesetzesnovelle sieht die Ausweitung der Nutzungsverpflichtung für erneuerbare Energien auf Nutzgebäude wie Krankenhäuser, Büros und Hotels vor. Diese Verpflichtung unterstreicht die Vorbildfunktion des öffentlichen Sektors und geht auf die Erneuerbare-Energien-Richtlinie aus dem Jahr 2009 (2009/28/EG) zurück, die 2011 durch das Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien (EAG EE) vom 12.04.2011 in deutsches Recht umgesetzt wurde.

Gibt es Ausnahmen zur Nutzungspflicht?

Niemand soll finanziell überfordert werden. Bei besonderer Härte kann der Gebäudeeigentümer einen Antrag bei der Baubehörde stellen.

Eine Ausnahme besteht auch für Gebäude wie zum Beispiel Treibhäuser, Gotteshäuser oder unterirdische Bauten, bei denen der Einsatz erneuerbarer Energien unmöglich ist oder keinen Sinn macht.

Sind Ersatzmaßnahmen möglich?

Ja, das ist möglich. Ersatzmaßnahmen sind zum Beispiel die Nutzung von Abwärme, von Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, zusätzliche Dämmung von Wänden oder der Anschluss an ein Netz der Nah- oder Fernwärmeversorgung.

Wer berät mich?

Über die Pflichten im Rahmen des EEWärmeG informiert das Bundeswirtschaftsministerium über sein Internetangebot und in Broschüren, außerdem die zuständigen Ministerien der Länder. Die verschiedenen Energieagenturen des Bundes (dena) oder der Länder (etwa Energieagentur NRW, KEA, SAENA Sächsische Energieagentur et cetera) informieren ebenfalls über die Erfüllungsmöglichkeiten.

Wenden kann man sich zudem an Architekten- oder Handwerkskammern sowie die Verbraucherzentralen. Des Weiteren gibt es das Bundesförderungsprogramm "Vor-Ort-Beratung", bei dem der Energieberater Sie zu Ihrem Gebäude berät und einen ermäßigten Betrag in Rechnung stellt. In der Expertendatenbank für energieeffizientes Bauen und Sanieren der dena finden sich mit der Gebäudesanierung vertraute Fachleute, deren Qualifikation regelmäßig überprüft wird.

Die Branchenverbände der erneuerbaren Wärmeenergien und die Fachleute der Handwerksverbände können zudem den Kontakt zu geeigneten Fachleuten herstellen.