Atomausstieg steht

Urteil des Bundesverfassungsgerichts Atomausstieg steht

Mit seinem Urteil bestätigt das Gericht das Vorgehen der Bundesregierung im Jahr 2011 für einen schnelleren Ausstieg aus der Atomkraft. Insbesondere durfte das Reaktor-Unglück von Fukushima eine neue Beurteilung der Kernkraft auslösen. Bundesumweltministerin Hendricks zeigte sich zufrieden mit dem Ergebnis.

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Atomkraftwerk Biblis

Die Frage lautete: Hat der Atomausstieg die Betreiber von Kernkraftwerken in ihren Eigentumsrechten verletzt?

Foto: BMU/Hans-Günther Oed

"Das Gericht hat bestätigt, dass das Atomausstiegsgesetz von 2011 im Wesentlichen mit unserer Verfassung in Einklang steht.", so Bundesumweltministerin Barbara Hendricks. Damit seien die Milliardenforderungen der Energieunternehmen vom Tisch.

Die Richter hatten sich mit der Frage beschäftigt, ob der Atomausstieg die Betreiber der Kernkraftwerke in ihrem Eigentumsrecht verletze. Die Betreiber hatten Ende 2010 zusätzliche Strommengen bekommen – mit der Folge, dass die Atomkraftwerke durchschnittlich zwölf Jahre länger hätten laufen dürfen. Schon im März 2011 wurde dies zurück genommen – als Folge einer Neubewertung der Atomkraft nach dem Reaktor-Unglück in Fukushima.

Atomausstieg verfassungskonform

Das Gericht befand nun, dass das Vorgehen im Wesentlichen der Verfassung entspricht. So durfte eine Neubewertung der Kernkraft stattfinden und die Strommengen durften zurück genommen werden. Verlassen dürfen sich die Energieversorger jedoch auf diejenigen Strommengen, die seit 2002 als Ausgleich für den ursprünglichen Atomausstieg festgeschrieben sind.

Ausnahme: Ausgleich für ungenutzte Strommengen

Für die Kraftwerke Krümmel und Mühlheim-Kährlich führte die Änderung der Rechtslage 2011 dazu, dass die Unternehmen diese Strommengen nicht mehr nutzen konnten. Hier habe der Gesetzgeber versäumt, angemessene Ausgleichsregelungen zu schaffen, so das Gericht. Der Ersatz muss allerdings nicht den vollständigen Wert ersetzen und auch nicht unbedingt eine Zahlung sein. Für die Neuregelung, die bis Ende Juni 2018 geschaffen sein soll, ist der Gestaltungsspielraum daher groß.

Einen weiteren Anspruch auf Ausgleich sieht das Gericht unter bestimmten Umständen für Investitionen der Unternehmen. Das könne der Fall sein, wenn die Energieversorger im Vertrauen auf die verlängerten Laufzeiten Anfang 2011 investiert hätten. Und diese Investitionen durch den Atomausstieg 2011 keinen Mehrwert entfalten konnten.