Heizkosten-
Entlastungsrechner
für Heizöl, Pellets und weitere Energieträger
Nicht nur für Gas, Fernwärme und Strom sind die Preise stark angestiegen. Auch Heizöl, Pellets und andere nicht leitungsgebundene Energieträger sind teurer geworden. Die Härtefallhilfen federn einen Teil dieser Mehrkosten für Privathaushalte rückwirkend für das Jahr 2022 ab. Hierfür stellt der Bund den Ländern bis zu 1,8 Milliarden Euro zur Verfügung. Ob und in welchem Maß Sie von der Entlastung profitieren, können Sie unverbindlich mit unserem Rechner prüfen.
Nachträgliche Entlastung für 2022
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Die Härtefallhilfen für Privathaushalte im Überblick
Die Härtefallhilfen sollen Bürgerinnen und Bürger entlasten, die mit Heizöl, Flüssiggas, Holzbriketts oder etwa Holzpellets (also nicht leitungsgebundenen Energieträgern) heizen und dadurch besonders stark von gestiegenen Mehrkosten im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 1. Dezember 2022 betroffen waren.
Folgende nicht leitungsgebundene Energieträger fallen darunter: Heizöl, Flüssiggas, Holzpellets, Holzhackschnitzel, Holzbriketts, Scheitholz und Kohle bzw. Koks.
Die Härtefallhilfen sollen Privathaushalte unterstützen, die im vergangenen Jahr mehr als das Doppelte für nicht leitungsgebundene Brennstoffe (wie bspw. Heizöl, Holzbriketts oder Holzpellets) bezahlt haben. Die Rechnung muss bis zum 1. Dezember 2022 erstellt worden sein, um die Hilfen beantragen zu können.
Die maximale Entlastungshöhe beträgt 2.000 Euro je Privathaushalt. Eine Auszahlung der Hilfen erfolgt nur, wenn deren Höhe mindestens 100 Euro pro Privathaushalt beträgt.
Entlastet werden können Haushalte, die in einer eigenen Immobilie wohnen ebenso wie Mieterinnen und Mieter. Allerdings unterscheidet sich in beiden Fällen die Antragstellung.
Der Antrag auf Härtefallhilfen für Privathaushalte wird von demjenigen gestellt, der die Heizung („Feuerstätte“) in einem Wohngebäude betreibt und den benötigten Energieträger einkauft. Das ist z.B. in einem eigenen oder gemieteten Einfamilienhaus der Haushalt, der darin wohnt („Direktantragstellung“).
Bei Mietshäusern mit Zentralheizung kann in den meisten Fällen nur der Vermieter den Antrag auf Härtefallhilfen stellen. Denn er oder sie betreibt die Heizungen zentral für die Haushalte und kauft den benötigten Energieträger ein. Faustregel: Wenn die Mieter ihre Heizkosten an den Vermieter zahlen, kann normalerweise auch nur die Vermieterin/der Vermieter die Härtefallhilfen beantragen („Zentralantragstellung“).
Weitere Informationen zur Zentralantragstellung finden Sie im Merkblatt „Mieter/Vermieter, WEG – Was muss ich jetzt tun?“
Der Entlastungsbetrag errechnet sich nach folgender Formel:
Entlastungsbetrag = 0,8 x (Rechnungsbetrag 2022 – 2 x Referenzpreis x Bestellmenge)
Der Rechnungsbetrag 2022 sind die Brutto-Kosten für den Energieträger im Entlastungszeitraum, inklusive Nebenkosten.
Weniger als 100 Euro pro Haushalt werden nicht ausgezahlt. Die Höchstgrenze liegt bei 2.000 Euro.
Der folgenden Tabelle können Sie die Referenzpreise für die einzelnen Energieträger für das Jahr 2021 entnehmen. Sie beziehen sich auf den durchschnittlichen Preis, den private Haushalte im Jahr 2021 für diese Energieträger bezahlen mussten. Die Referenzpreise wurden gemeinsam von Bund und Ländern ermittelt.
Energieträger | Referenzpreis für 2021 |
Heizöl | 0,71 Euro/l inkl. USt |
Flüssiggas | 0,57 Euro/l inkl. USt* |
Holzpellets | 0,24 Euro/kg inkl. USt |
Holzhackschnitzel | 0,11 Euro/kg inkl. USt |
Holzbriketts | 0,28 Euro/kg inkl. USt |
Scheitholz | 85 Euro/RM inkl. USt** RM=Raummeter |
Kohle/Koks | 0,36 Euro/kg inkl. USt |
* Hinweis: Ein Kubikmeter (m³) gasförmiges Flüssiggas entspricht 3,95 Litern flüssigem Flüssiggas. Ein Liter gasförmiges Flüssiggas entspricht 0,25 m³ flüssigem Flüssiggas.
** Hinweis: Scheitholz wird mitunter auch in Festmeter bzw. Schüttraummeter angegeben. Ein Raummeter entspricht 0,7 Festmeter bzw. 1,4 Schüttraummeter.
Nachdem Sie einen Antrag gestellt haben, prüft die zuständige Stelle diesen. Sofern Sie antragsberechtigt sind und das Bundesland noch über Mittel zur Gewährung der Härtefallhilfen verfügt, wird Ihr Antrag bewilligt und der entsprechende Betrag ausgezahlt.
Wenn Sie den Energieträger direkt bezogen und bezahlt haben, können Sie den Antrag direkt in dem Bundesland einreichen, in dem sich die Heizungsanlage befindet. Dabei sollten Sie beachten: Bei mehreren Feuerstätten in einem Privathaushalt ist ein gemeinsamer Antrag für alle Feuerstätten zu stellen. Die Länder zahlen die Hilfen aus und können diese durch eigene Programme ergänzen.
Im Folgenden finden Sie die Links zu den Antragsportalen der Länder:
Einen Antrag auf Härtefallhilfen können Sie bis zum 20. Oktober 2023 stellen.
Bitte beachten Sie, dass insgesamt bis zu 1,8 Milliarden Euro für die Härtefallhilfen zur Verfügung stehen. Sofern die zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft sind, können keine Härtefallhilfen mehr bewilligt und ausgezahlt werden.
Für diese Härtefallhilfen hat die Bundesregierung insgesamt bis zu 1,8 Milliarden Euro aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds zur Verfügung gestellt, die nach Bedarf auf die Länder aufgeteilt werden.
Ja, mit dem Heizkostenrechner der Bundesregierung. Dieser errechnet unverbindlich, ob und in welcher Höhe Härtefallhilfen zu erwarten sind.
Falls Sie weiterführende Fragen zum Thema haben, besuchen Sie die FAQ des BMWK.
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Die Gaspreisbremse gilt für alle Gaskundinnen und Gaskunden zu Beginn des Jahres 2023. Die Auszahlung der Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 erfolgt zusätzlich rückwirkend im März 2023.
Dieser Rechner zeigt mögliche Einsparungen auf. Die konkrete Berechnung erfolgt durch Ihren Energieversorger oder mit Ihrer Betriebskostenabrechnung.
Berechnung Ihrer Jahreskosten 2023
Ohne Preisbremse
Pro Jahr
Pro Monat
Bei gleichem Verbrauch
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Mit Preisbremse
Pro Jahr
Pro Monat
Bei gleichem Verbrauch
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Bei 10 % weniger Verbrauch
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Bei 20% weniger Verbrauch
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Berechnung Ihrer Mehrkosten im Vergleich zum bisherigen Preis
Ohne Preisbremse
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Bei gleichem Verbrauch
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Mit Preisbremse
Pro Jahr
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Bei gleichem Verbrauch
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* Differenz zu den Kosten ohne Preisbremse bei gleichem Verbrauch
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Was müssen Sie tun, um von den Preisbremsen zu profitieren?
Nichts. Sie werden automatisch entlastet – bei Abrechnung mit neuen Abschlägen/Vorauszahlungen Ihres Energieversorgers sowie mit der Betriebskostenabrechnung Ihres Vermieters/Ihrer Vermieterin. Bitte beachten Sie, dass Sie eventuell eingerichtete Daueraufträge anpassen müssen.
Weitere Informationen:
FAQ: Basisversorgung zu günstigeren Preisen
FAQ-Liste zur Wärme- und Gaspreisbremse
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Die Strompreisbremse gilt für alle Stromkundinnen und Stromkunden zu Beginn des Jahres 2023. Die Auszahlung der Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 erfolgt zusätzlich rückwirkend im März 2023.
Dieser Rechner zeigt mögliche Einsparungen auf. Die konkrete Berechnung erfolgt durch Ihren Energieversorger oder mit Ihrer Betriebskostenabrechnung.
Berechnung Ihrer Jahreskosten 2023
Ohne Preisbremse
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Pro Monat
Bei gleichem Verbrauch
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Mit Preisbremse
Pro Jahr
Pro Monat
Bei gleichem Verbrauch
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Bei 10 % weniger Verbrauch
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Bei 20% weniger Verbrauch
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Berechnung Ihrer Mehrkosten im Vergleich zum bisherigen Preis
Ohne Preisbremse
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Mit Preisbremse
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Bei gleichem Verbrauch
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* Differenz zu den Kosten ohne Preisbremse bei gleichem Verbrauch
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Was müssen Sie tun, um von den Preisbremsen zu profitieren?
Nichts. Sie werden automatisch entlastet – bei Abrechnung mit neuen Abschlägen/Vorauszahlungen Ihres Stromversorgers. Bitte beachten Sie, dass Sie eventuell eingerichtete Daueraufträge anpassen müssen.
Weitere Informationen:
FAQ: Basisversorgung zu günstigeren Preisen
FAQ-Liste zur Strompreisbremse