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Bürgergeld: Weitere Regelungen seit 1. Juli 2023 Bessere Chancen auf Qualifikation und Arbeit

Seit 1. Juli 2023 sind weitere Regelungen beim Bürgergeld in Kraft: Wer etwa eine Weiterbildung macht, bekommt eine monatliche Unterstützung von 150 Euro. Außerdem werden bei Hinzuverdienst die Freibeträge erhöht: Von einem Einkommen zwischen 520 Euro und 1.000 Euro dürfen 30 Prozent behalten werden. Was noch neu ist – ein Überblick.

4 Min. Lesedauer

Bürgergeld

Mit dem Bürgergeld ist die staatliche Hilfe nun bürgernäher, unbürokratischer und zielgerichteter.

Foto: imago images/photothek/Ute Grabowsky

Zum 1. Januar 2023 hat das Bürgergeld das Arbeitslosengeld II abgelöst. Mit seiner Einführung hat die Bundesregierung eine große Sozialreform auf den Weg gebracht: Menschen im Leistungsbezug sollen sich stärker auf Qualifizierung, Weiterbildung und Arbeitssuche konzentrieren können. Ziel ist vor allem, sie in dauerhafte Jobs zu vermitteln. Das Bürgergeld wurde in zwei Schritten umgesetzt.

Wichtige Regelungen, die seit 1. Juli 2023 gelten

Weiterbildung

Mit dem Bürgergeld wird die berufliche Weiterbildung stärker gefördert. Es gilt der Grundsatz "Ausbildung vor Aushilfsjob".

  • Wer eine Weiterbildung mit Abschluss in Angriff nimmt, bekommt für erfolgreiche Zwischen - und Abschlussprüfungen eine Weiterbildungsprämie. Zusätzlich gibt es ein monatliches Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro.
  • Es besteht die Möglichkeit, mehr Zeit zum Lernen zu bekommen. Das Nachholen eines Berufsabschlusses kann bei Bedarf auch unverkürzt gefördert werden.
  • Wer Grundkompetenzen benötigt, zum Beispiel bessere Lese-, Mathe- oder IT-Kenntnisse, kann diese leichter nachholen.

Zum 1. Juli 2023 war auch ein monatlicher Bürgergeldbonus von 75 Euro eingeführt worden – für Weiterbildungen, die nicht auf einen Berufsabschluss abzielten. Dieser wurde mit Inkrafttreten des Haushaltsfinanzierungsgesetzes  am 28. März 2024 wieder abgeschafft. 

Kooperationsplan

Der Kooperationsplan löst schrittweise bis Ende 2023 die formale Eingliederungsvereinbarung ab. Er dient als "roter Faden" für die Arbeitssuche und wird in verständlicher Sprache gemeinschaftlich von Jobcenter-Beschäftigten und Bürgergeld-Beziehenden erarbeitet. Der Kooperationsplan enthält keine Rechtsfolgenbelehrung.

Wenn bei der Erarbeitung des Kooperationsplans Meinungsverschiedenheiten auftreten, kann ein neues Schlichtungsverfahren weiterhelfen.

Ganzheitliche Betreuung – „Coaching

Wer Bürgergeld bezieht, kann eine umfassende Betreuung (Coaching) als neues Angebot in Anspruch nehmen. Es hilft Leistungsberechtigten, die aufgrund vielfältiger individueller Probleme besondere Schwierigkeiten haben, Arbeit aufzunehmen. Auch jungen Menschen, die eine Ausbildung beginnen, soll ein Coaching ermöglicht werden.

Freibeträge für Erwerbstätige

Wer zwischen 520 und 1.000 Euro verdient, kann jetzt mehr von seinem Einkommen behalten. Die Freibeträge in diesem Bereich werden auf 30 statt bisher 20 Prozent angehoben. Das bedeutet bis zu 48 Euro mehr im Geldbeutel als bisher.

Zudem erhöhen sich die Freibeträge für Einkommen von Schülerinnen und Schülern sowie Studierenden bis zur Minijob-Grenze von derzeit 520 Euro. Auch für Auszubildende gelten höhere Freibeträge für die Ausbildungsvergütung.

Wichtige Regelungen, die seit 1. Januar 2023 gelten

Erhöhung der Regelbedarfe

Mit dem Bürgergeld wurden die Berechnungen der Regelbedarfe auf eine neue Grundlage gestellt: Seit 1. Januar 2023 werden bei der jährlichen Fortschreibung der Regelbedarfe neben der Preis- und Lohnentwicklung zusätzlich die aktuellsten Daten über die regelbedarfsrelevante Preisentwicklung berücksichtigt. Anfang 2023 stieg das Bürgergeld demzufolge für einen alleinstehenden Erwachsenen um 53 Euro auf 502 Euro. Zum 1. Januar 2024 stieg es erneut: Ein alleinstehender Erwachsener erhält 563 Euro im Monat, 61 Euro mehr als bisher.

Karenzzeit bei Wohnen und Vermögen

Damit sich die Leistungsberechtigten auf die Arbeitssuche konzentrieren können, gilt im ersten Jahr des Bürgergeldbezugs eine sogenannte Karenzzeit: Die Kosten für Unterkunft werden in tatsächlicher Höhe, die Heizkosten in angemessener Höhe anerkannt und übernommen. Zudem gibt es eine Härtefallregelung, wenn Wohneigentum weiterhin selbst genutzt wird.

Wer künftig auf Bürgergeld angewiesen ist, wird in der Karenzzeit zudem Erspartes behalten dürfen. So darf Vermögen erst ab 40.000 Euro angetastet werden, bei weiteren Personen in der Bedarfsgemeinschaft liegt die Grenze jeweils bei 15.000 Euro. Ist die Karenzzeit abgelaufen, wird eine entbürokratisierte Vermögensprüfung vorgenommen.

Kein Vermittlungsvorrang mehr

Der sogenannte Vermittlungsvorrang wurde aufgehoben, also die bevorzugte Vermittlung in Erwerbstätigkeit. Weiterbildung und der Erwerb eines Berufsabschlusses stehen beim Bürgergeld im Vordergrund.

Sanktionen bei Pflichtverletzungen

Leistungsminderungen bei Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen sind von Beginn des Leistungsbezugs an möglich. Bei einem Meldeversäumnis wird der Regelbedarf um zehn Prozent für einen Monat gemindert. 

Bei der ersten Pflichtverletzung, etwa der Ablehnung eines zumutbaren Arbeitsangebotes, wird der Regelbedarf um zehn Prozent für einen Monat gemindert. Bei einer zweiten Pflichtverletzung sind es 20 Prozent für zwei Monate und in der dritten Pflichtverletzung 30 Prozent für drei Monate.

Mit Inkrafttreten des Haushaltsfinanzierungsgesetzes am 28. März 2024 gilt eine weitere Sanktionsregelung: Jobcenter können nun Betroffenen das Bürgergeld für maximal zwei Monate komplett streichen, wenn sie die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit beharrlich verweigern. 

Mehr Details zu den Regelungen des Bürgergeld-Gesetzes finden Sie beim Bundesarbeitsministerium .

Das Bürgergeld – die einzelnen Schritte im Gesetzgebungsverfahren

  • Am 14. September 2022 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf zum Bürgergeld beschlossen.
  • Nach ausführlichen Beratungen stimmte der Deutsche Bundestag am 10. November mit Mehrheit für das Reformvorhaben.
  • In der Sondersitzung des Bundesrats am 14. November fand der Gesetzentwurf hingegen keine Mehrheit. Die Bundesregierung rief daraufhin den Vermittlungsausschuss an.
  • Das Gremium aus Vertretern von Bundestag und Bundesrat verständigte sich am 23. November auf einen Kompromiss.
  • Am 25. November stimmten abschließend Bundestag und Bundesrat für das Gesetz.
  • Das Gesetz konnte, wie ursprünglich geplant, zum 1. Januar 2023 in Kraft treten.