Die Bundesregierung unterstützt Solo-Selbstständige, Unternehmen und Einrichtungen, die von der temporären Schließung betroffen sind, mit finanziellen Hilfen. Die nochmals verbesserte Überbrückungshilfe III startet im Januar und gilt bis Juni 2021. Für November und Dezember stehen außerordentliche Wirtschaftshilfen zur Verfügung. Steuerliche Erleichterungen, Garantien und Bürgschaften werden ebenfalls verlängert. Alle wichtigen Fragen und Antworten.
Betroffene Unternehmen erhalten in der Corona-Pandemie Unterstützung.
Überschrift: Überbrückungshilfe III des Bundes
• Wer? Unternehmen und Soloselbstständige, die wegen der Corona-Krise geschlossen sind und/oder starke Umsatzrückgänge in 2020/ 2021 verzeichnen. Veranstaltungs- und Kulturbranche kann für 2020 Ausfallkosten geltend machen.
• Wieviel? Je nach Umsatzrückgang und Betroffenheit wird ein Anteil der fixen Kosten pro Monat erstattet. Zur Überbrückungshilfe III gehört auch die sogenannte "Neustarthilfe für Soloselbständige".
• Wann? Es werden Abschlagszahlungen möglich gemacht.
Erste reguläre Auszahlungen werden durch die Länder im ersten Quartal 2021 erfolgen.
Foto: Bundesregierung
Die am 19. Januar beschlossenen Maßnahmen führen dazu, dass viele Wirtschaftsbereiche auch weiterhin erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebes hinnehmen müssen. Daher unterstützt der Bund die betroffenen Unternehmen, Soloselbständigen und selbständigen Angehörigen der Freien Berufe auch weiterhin finanziell. Dafür steht die deutlich vereinfachte Überbrückungshilfe III bereit. Anträge für die Überbrückungshilfe II sind noch bis zum 31. März 2021 möglich. Die außerordentlichen Wirtschaftshilfen für November und Dezember können bis zum 30. April 2021 beantragt werden. Ab Januar wird es auch eine Neustarthilfe für Solo-Selbstständige geben.
Alle bis zum 31. Januar 2021 befristeten Maßnahmen, die auf gemeinsamen Beschlüssen von Bund und Ländern beruhen, werden die Länder in den entsprechenden Landesverordnungen bis zum 14. Februar 2021 verlängern. Ziel ist es, die Zahl der Neuinfektionen deutlich zu senken.
Weitere Informationen finden Sie im Beschluss von Bund und Ländern zur Bekämpfung der Corona-Pandemie PDF, 117 KB, nicht barrierefrei .
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Weitere Informationen finden Sie auf der Plattform der Überbrückungshilfe.
Weitere Informationen zu den Novemberhilfen finden Sie auf der Plattform der Überbrückungshilfe und auf der Webseite des Bundeswirtschaftsministeriums und der Webseite des Bundesfinanzministeriums.
Antragsberechtigt sind direkt von den temporären Schließungen im November und Dezember betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Solo-Selbständige, Vereine und Einrichtungen und indirekt betroffene Unternehmen nach folgender Maßgabe:
Weitere Informationen finden Sie auf der Plattform der Überbrückungshilfe.
Achtung! Die Europäische Kommission hat den Rahmen für Beihilfen angepasst. Insbesondere Unternehmen mit größerem Finanzierungsbedarf können bei der November- und Dezemberhilfen nun wählen, auf welcher beihilferechtlichen Grundlage sie diese Hilfen beantragen. So erfordert beispielsweise die neue beihilferechtliche Schadensausgleichsregelung keine Verlustnachweise mehr, sondern ermöglicht auch die Berücksichtigung entgangener Gewinne. Betroffene Unternehmen können einen Änderungsantrag stellen.
Wenn im November und Dezember trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Um eine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichs-Umsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüber hinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung.
Für Restaurants gilt eine Sonderregelung, wenn sie Speisen im Außerhausverkauf anbieten. Hier wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 auf diejenigen Umsätze begrenzt, die dem vollen Mehrwertsteuersatz unterliegen, also die im Restaurant verzehrten Speisen. Damit werden die Umsätze des Außerhausverkaufs – für die der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt – herausgerechnet. Im Gegenzug werden diese Umsätze des Außerhausverkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.
Beispielrechnung: Eine Pizzeria hatte im November 2019 8.000 Euro Umsatz durch Verzehr im Restaurant und 2.000 Euro durch Außerhausverkauf. Sie erhält daher 6.000 Euro Novemberhilfe (75 Prozent von 8.000 Euro), d. h. zunächst etwas weniger als andere Branchen (75 Prozent des Vergleichsumsatzes). Dafür kann die Pizzeria im November 2020 deutlich mehr als die allgemein zulässigen 2.500 Euro (25 Prozent von 10.000 Euro) an Umsatz mit Lieferdiensten erzielen, ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt.
Weitere Informationen zu den Novemberhilfen finden Sie auf der Plattform der Überbrückungshilfe.
Kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Pandemie einstellen oder stark einschränken mussten, können umfassende Zuschüsse als Überbrückungshilfe II erhalten. Die Überbrückungshilfe II umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020 und kann noch bis 31. März 2021 beantragt werden. Sie wird als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und deutlich erweitert. Nunmehr sind alle Unternehmen bis maximal 500 Millionen Euro Jahresumsatz in Deutschland antragsberechtigt. Die Überbrückungshilfe III soll ab dem 1. Januar 2021 gelten. Sie wird als Vorschussdurch den Bund ausgezahlt, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 bei Antragstellung noch nicht feststehen. Die Überbrückungshilfe III enthält aber auch ein "November- und Dezember-Fenster" für Unternehmen, die nicht von der Novemberhilfe oder der Dezemberhilfe erfasst wurden.
Auch Soloselbstständige und Freiberufler können einen Antrag stellen. Dazu zählen auch kurzfristig Beschäftige aus Kunst und Kultur. Gleiches gilt für gemeinnützige Unternehmen und Einrichtungen. Die neue Überbrückungshilfe III umfasst auch die sogenannte "Neustarthilfe für Soloselbstständige". Damit soll der besonderen Situation von Soloselbstständigen, insbesondere Künstler*innen und Kulturschaffenden, Rechnung getragen werden.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite Überbrückungshilfe für Unternehmen.
Beantragt wird Überbrückungshilfe von allen Betroffenen immer über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer. Diese prüfen die geltend gemachten Umsatzeinbrüche und die fixen Kosten und beantragen die Überbrückungshilfe über eine gemeinsame Antragsplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Dort können sich Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer registrieren.
Noch bis zum 31. März 2021 können online Anträge für die Überbrückungshilfen II gestellt werden. Im Februar 2021 soll die Beantragung für die Überbrückungshilfe III möglich sein.
Die Überbrückungshilfe geht in die Verlängerung
Die sogenannten Überbrückungshilfe II und III knüpfen an die Überbrückungshilfe I (Juni-August 2020) an. Anträge für die 1. Phase der Überbrückungshilfe konnten bis zum 30. September 2020 gestellt werden. Der Bund passt die bewährten Überbrückungshilfen an die veränderte Situation an. Die Überbrückungshilfe wird dabei für den Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 (= Überbrückungshilfe III) verlängert.
Die Umsetzung und Auszahlung der Überbrückungshilfe übernimmt das jeweilige Bundesland. Weitere Informationen finden Sie unter Überbrückungshilfe für Unternehmen.
Die neue Überbrückungshilfe III umfasst auch die sogenannte "Neustarthilfe für Soloselbstständige". Damit soll der besonderen Situation von Soloselbstständigen, insbesondere Künstlerinnen und Künstler und Kulturschaffenden, Rechnung getragen werden.
Antragsberechtigt sind Soloselbständige, die ansonsten im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen bzw. geltend machen können und die ihr Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) zu mindestens 51 Prozent aus selbständiger Tätigkeit erzielt haben.
Die volle Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselbständigen während der siebenmonatigen Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem siebenmonatigen Referenzumsatz 2019 um mehr als 50 Prozent zurückgegangen ist.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums der Finanzen.
Aufgrund der nötigen technischen Programmierungen und Abstimmungen mit den Ländern und der EU-Kommission können die Anträge einige Wochen nach Programmstart im neuen Jahr gestellt werden. Die Details zur Antragstellung werden vermutlich in Kürze feststehen. Sie werden zeitnah hier informiert.
Die Überbrückungshilfe III, die die Neustarthilfe enthalten wird, soll ab dem 1. Januar 2021 gelten. Sie soll als Vorschuss ausgezahlt werden.
Sollte der Umsatz während der Laufzeit anders als zunächst erwartet bei über 50 Prozent des siebenmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen.
Bei einem Umsatz von 50 bis 70 Prozent ist ein Viertel der Neustarthilfe zurückzuzahlen, bei einem Umsatz zwischen 70 und 80 Prozent die Hälfte und bei einem Umsatz zwischen 80 und 90 Prozent drei Viertel. Liegt der erzielte Umsatz oberhalb von 90 Prozent, so ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen. Wenn die so errechnete Rückzahlung unterhalb eines Bagatellbetrags von 500 Euro liegt, ist keine Rückzahlung erforderlich.
Beispielrechnung: Bei 75 Prozent durchschnittlichem Umsatz im Förderzeitraum müsste eine Soloselbständige, die 4.375 Euro Neustarthilfe erhalten hat, die Hälfte zurückzahlen.
Weitere Informationen zu den Neustarthilfen finden Sie auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums.
Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds soll dabei helfen, Unternehmen zu unterstützen, die vor der Corona-Pandemie gesund und wettbewerbsfähig waren. Mit einem Gesamtvolumen von bis zu 600 Milliarden Euro stellt er deutschen Unternehmen branchenübergreifend Stabilisierungsmaßnahmen in Form von Garantien und Bürgschaften zur Stärkung ihrer Kapitalbasis und zur Überwindung von Liquiditätsengpässen bereit.
Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds richtet sich an Unternehmen der Realwirtschaft, deren Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort oder den Arbeitsmarkt in Deutschland hätte.
Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds sieht zwei Stabilisierungsinstrumente vor (kombinierte Anwendung möglich):
Nähere Informationen dazu finden Sie auf den Webseiten des Bundeswirtschaftsministeriums und im Merkblatt Garantien für Anleihen.
Die privaten Bürgschaftsbanken tragen in der Corona-Pandemie dazu bei, die Kreditversorgung kleiner und mittlerer Unternehmen sicherzustellen. Zu diesem Zweck waren die Fördermöglichkeiten der privaten Bürgschaftsbanken im Rahmen des Corona-Hilfspakets der Bundesregierung ausgeweitet worden. Die ursprünglich bis zum 31. Dezember 2020 befristete Ausweitung wird nun bis zum 30. Juni 2021 verlängert.
Sie ermöglicht unter anderem die Anhebung der Bürgschaftsobergrenze auf 2,5 Millionen Euro (vorher 1,25 Millionen Euro), eine höhere Risikoübernahme des Bundes durch Erhöhung der Rückbürgschaft sowie verschiedene Maßnahmen zur Beschleunigung der Entscheidungen. Die erweiterten Angebote wurden bis Ende November bundesweit von über 4.600 Unternehmen genutzt – über ein Drittel mehr im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Es wurden Kredite von über 1,3 Milliarden Euro durch die Bürgschaftsbanken abgesichert.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundeswirtschaftsministeriums und dem Finanzierungsportal der Bürgschaftsbanken.
Landwirtschaftliche Unternehmen, die unter den Folgen der Corona-Pandemie leiden und nicht über ausreichend Sicherheiten verfügen, können nun Darlehen in Anspruch nehmen. Weitere Informationen finden Sie in dem Artikel "Bürgschaftsprogramm für Landwirte gestartet".
Ein Schutzschirm in Milliardenhöhe trägt dazu bei, die Lieferketten in Deutschland und weltweit zu sichern. Durch Garantien des Bundes können Kreditversicherer bestehende Deckungszusagen weiter aufrechterhalten und auch neue übernehmen - trotz erheblich gestiegener Ausfallrisiken. Die Bundesregierung und die Kreditversicherer haben sich darauf verständigt, die Absicherung von Lieferketten durch den gemeinsamen Schutzschirm bis zum 30. Juni 2021 zu verlängern. Weitere Informationen finden Sie in unserem Artikel zu Lieferantenkrediten.
Für Unternehmen und ihren Beschäftigten gibt es ein milliardenschweres Schutzschild.
Foto: Bundesregierung
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesfinanzministeriums.
Die Mehrwertsteuer für Speisen in der Gastronomie ist ab dem 1. Juli 2020 befristet bis zum 31.Dezember 2022 auf den ermäßigten Mehrwertsteuersatz gesenkt worden. Das soll Restaurants, Cafés und andere Gastronomiebetriebe schnell helfen.
Weitere Informationen finden Sie im FAQ der Bundesagentur für Arbeit.
Für Unternehmen und ihren Beschäftigten gibt es ein milliardenschweres Schutzschild.
Foto: Bundesregierung
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der KfW und auf der Seite des Bundesfinanzministeriums.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der KfW und auf der Seite des Bundesfinanzministeriums.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der KfW und auf der Seite des Bundeswirtschaftsministeriums.
Die Insolvenzantragspflicht für Geschäftsleiter von Unternehmen, die einen Anspruch auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme haben und rechtzeitig einen entsprechenden, aussichtsreichen Antrag gestellt haben, wird bis Ende April ausgesetzt. Die Insolvenzantragspflicht ist jedoch nicht ausgesetzt, wenn offensichtlich keine Aussicht auf Erlangung der Hilfeleistung besteht oder die erlangbare Hilfeleistung für die Beseitigung der Insolvenzreife unzureichend ist
Weitere Informationen finden Sie im Themenseite des Bundesjustizministeriums.
Infografik Corona-Hilfen für Unternehmen
Vereinfachter Zugang zur Überbrueckungshilfe III
Überbrückungshilfe für Unternehmen
Coronahilfen Bundeswirtschaftsministerium
Corona-Schutzschild Kleinstunternehmen
Corona-Hilfe für Start-ups
Corona-Bürgschaft für Landwirte
Corona-Schutzschirm für Lieferketten
Corona-Schutzschild Steuern
Verlustverrechnung für Zahlungsfähigkeit
Corona-Virus: FAQ zur Grundsicherung
KfW
Wirtschaftliche Existenz in der Corona-Krise
FAQs des Bundesjustizministeriums zu folgenden Themen:
Insolvenz
Gesellschafts- und Genossenschaftsrecht
Vereine und Stiftungen