Die Corona-Pandemie wirkt sich auch auf den Arbeitsmarkt aus. Die Bundesregierung hat verschiedene Maßnahmen getroffen, um die Folgen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abzufedern. Hier finden Sie die wichtigsten Informationen zum Thema.
Kurzarbeitergeld soll einen vorübergehenden Verdienstausfall zumindest teilweise ausgleichen.
Die Grafik erklärt was Kurzarbeitergeld ist.
Was ist Kurzarbeitergeld? Kurzarbeitergeld ist eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Es soll vorübergehenden Verdienstausfall zumindest teilweise ausgleichen. Ziel ist es, Entlassungen zu vermeiden. So können Unternehmen die Arbeit mit der Stammbesetzung schnell wieder aufnehmen, wenn sich die Lage bessert.
Wer bekommts? Beschäftigte, deren Unternehmen die regelmäßige Arbeitszeit aus konjunkturellen Gründen oder aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses kürzen.
Wie hoch ist die Leistung? Die Leistung beträgt zunächst 60 Prozent des Nettoverdienstes, ab dem 4. Monat 70 Prozent und ab dem 7. Monat 80 Prozent. Leben Kinder im Haushalt gibt es je 7 Prozentpunkte mehr. *
Darf ich trotz Kurzarbeit eine Nebentätigkeit aufnehmen? Wer während der Kurzarbeit eine Nebentätigkeit aufnimmt, kann bis zur Höhe seines bisherigen Monatseinkommens hinzuverdienen.*
*Diese Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2020.
Foto: Bundesregierung
Arbeitgeber müssen überall dort Homeoffice anbieten, wo es möglich ist. Das sieht die Corona-Arbeitsschutz-Verordnung vor, die am 27. Januar in Kraft getreten ist. Neben den Regelungen zum Homeoffice enthält die Verordnung weitere Schutzmaßnahmen für Beschäftigte, deren Anwesenheit im Betrieb unverzichtbar ist.
Auch im Homeoffice sollten Pausen eingehalten werden.
Foto: Bundesregierung
Ein allgemeines Recht des Arbeitnehmers, bei Ausbruch einer Erkrankungswelle wie COVID-19 der Arbeit fernzubleiben, gibt es nicht. Für das Eingreifen eines Leistungsverweigerungsrechts wäre es erforderlich, dass ihm die Erbringung seiner Arbeitsleistung unzumutbar ist (§ 275 Absatz 3 BGB).
Eine Unzumutbarkeit ist etwa dann gegeben, wenn die Arbeit für den Betroffenen eine erhebliche objektive Gefahr oder zumindest einen ernsthaften objektiv begründeten Verdacht der Gefährdung für Leib oder Gesundheit darstellt. Das bloße Husten von Kollegen ohne weiteren objektiv begründeten Verdacht oder Anhaltspunkte für eine Gefahr wird dafür wohl nicht ausreichen.
Der Arbeitgeber ist grundsätzlich weiter zur Entgeltzahlung verpflichtet, wenn seine Beschäftigten arbeitsfähig und arbeitsbereit sind, er sie aber aus Gründen nicht beschäftigen kann, die in seiner betrieblichen Sphäre liegen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn es aufgrund von COVID-19-Erkrankungen zu erheblichen Personalausfällen oder Versorgungsengpässen kommt, in deren Folge der Arbeitgeber die Betriebstätigkeit vorübergehend einstellt.
Beschäftigte haben nach dem Infektionsschutzgesetz Anspruch auf Entschädigung, wenn sie als Ansteckungsverdächtige auf Anordnung des zuständigen Gesundheitsamts isoliert werden und deshalb nicht mehr arbeiten dürfen.
Arbeitnehmer erhalten für die Dauer der Quarantäne - längstens aber für sechs Wochen - von ihrem Arbeitgeber eine Zahlung in Höhe des Nettolohns. Von Beginn der siebten Woche an zahlt der Staat die Leistungen in Höhe des Krankengeldes weiter. Dem Arbeitgeber werden die ausgezahlten Beträge auf Antrag erstattet.
Erkrankte fallen nicht unter diese Entschädigungsregelung, weil sie Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und auf Krankengeld haben.
Die Corona-Arbeitsschutzverordnung enthält Schutzmaßnahmen für diejenigen Beschäftigten, deren Anwesenheit im Betrieb unverzichtbar ist. Die Verordnung ist am 27. Januar in Kraft getreten. Sie umfasst unter anderem folgende Punkte:
Darüber hinaus gilt weiterhin die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel. Sie konkretisiert für den Zeitraum der Corona-Pandemie die zusätzlich erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen für den betrieblichen Infektionsschutz und die im SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard bereits beschriebenen allgemeinen Maßnahmen.
Ziel aller Maßnahmen ist es, das Infektionsrisiko für Beschäftigte zu senken und Neuinfektionen im betrieblichen Alltag zu verhindern. Abstand, Hygiene und Masken bleiben dafür auch weiterhin die wichtigsten Instrumente.
Betriebe, die die in der SARS-CoV-2-Regel vorgeschlagenen technischen, organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen umsetzen, können davon ausgehen, dass sie rechtssicher handeln. Zudem erhalten die Aufsichtsbehörden der Länder eine einheitliche Grundlage, um die Schutzmaßnahmen in den Betrieben zu beurteilen.
Die neue SARS-CoV Arbeitsschutzregel können Sie hier abrufen.
Weitere Fragen beantwortet das Bundesarbeitsministerium in seinen FAQs zum Coronavirus.
Nein. Aufgrund der hohen Corona-Infektionszahlen kann, wer an leichten Atemwegserkrankungen leidet, bis zu sieben Tage telefonisch krankgeschrieben werden. Eine einmalige Verlängerung um weitere sieben Tage ist ebenfalls telefonisch möglich. Die befristet Regelung wird bis 31. März 2021 verlängert.
Informationen zur aktuellen telefonischen Krankschreibung lesen Sie in der Pressemitteilung des Gemeinsamen Bundesausschusses.
Angesichts steigender Corona-Infektionszahlen stellen Arztpraxen Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege, Hilfs- und Heilmittel auch nach telefonischer Rücksprache aus. Voraussetzung ist, dass zuvor bereits eine persönliche Untersuchung durch die Ärztin oder den Arzt aufgrund derselben Erkrankung stattgefunden hat. Die Praxis kann die Verordnungen dann per Post an die versicherten Personen senden.
Ist es therapeutisch möglich, und sind die Patienten einverstanden, können Behandlungen etwa bei Logopäden auch per Video stattfinden. Die Regelungen gelten bundeseinheitlich zunächst bis zum 31. Januar 2021, können aber je nach Pandemiegeschehen verlängert werden.
Mehr zu verordneten Leistungen lesen Sie in der Pressemitteilung des Gemeinsamen Bundesausschusses.
Mit dem Sozialschutz-Paket II hat die Bundesregierung folgende Regelungen beschlossen:
Für einen leichteren Zugang zum Kurzarbeitergeld gelten rückwirkend zum 1. März 2020 folgende Regelungen:
Viele Regelungen zum Kurzarbeitergeld gelten befristet und würden zum Jahresende auslaufen. Mit dem Beschäftigungssicherungsgesetz und zwei Verordnungen führt die Bundesregierung die erfolgreichen Maßnahmen bis ins Jahr 2021 weiter. Damit sichert sie verlässliche Rahmenbedingungen für Beschäftigte und Arbeitgeber und schafft die Voraussetzungen für einen stabilen Arbeitsmarkt auch im kommenden Jahr.
Häufige Fragen zu Kurzarbeit beantworten das Bundesarbeitsministerium und die Bundesagentur für Arbeit. Die Broschüre "Kurzarbeit und Corona" informiert ebenfalls zu Kurzarbeit während der Corona-Pandemie.
Arbeitslosengeld muss normalerweise persönlich bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) beantragt werden. Derzeit ist es ausnahmsweise telefonisch oder online möglich. Die notwendige Identitätsprüfung kann mit dem Selfie-Ident-Verfahren auch über das Handy oder Tablet durchgeführt werden.
Wer davon Kenntnis erhält, dass ihm Arbeitslosigkeit droht, sollte sich schnellstmöglich arbeitsuchend melden. Die Meldung ist wichtig, um die Zeit sinnvoll zu nutzen und die Arbeitslosigkeit noch zu verhindern.
Melden Sie sich verspätet, droht eine Sperrzeit von einer Woche, in der Sie kein Arbeitslosengeld erhalten. Zudem kann sich der Zeitraum verringern, in dem Sie Arbeitslosengeld beziehen.
Für Menschen, die von Kurzarbeit betroffen sind, kann sich das Einkommen so stark verringern, dass sie den Lebensunterhalt ihrer Familie nicht mehr sichern können.
Mit dem Sozialschutzpaket hat die Bundesregierung den Zugang zu Grundsicherung (auch Arbeitslosengeld II genannt) deshalb vorübergehend erheblich erleichtert. Betroffene haben damit schnelleren und einfacheren Zugang zu den Leistungen. Vor allem Familien mit geringem Einkommen, aber auch Selbstständige ohne oder mit nur wenigen Angestellten, werden gestärkt.
Für Kundinnen und Kunden der von der Bundesagentur für Arbeit und Kommunen gemeinsam betriebenen Jobcenter steht eine Plattform zur Verfügung, auf der sie die Grundsicherung für Arbeitssuchende online beantragen könnenus. Auch für die 104 kommunalen Jobcenter wurde ein digitales Antragsverfahren entwickelt.
Beschäftigte, die Kurzarbeitergeld beziehen, dürfen aber auch bis zur vollen Höhe ihres bisherigen Monatseinkommens hinzuverdienen. Die Bundesregierung hat mit dem Sozialschutz-Paket II die Hinzuverdienstmöglichkeiten noch einmal ausgeweitet.
Die Bundesagentur für Arbeit erklärt, für wen das neue Gesetz gilt, wie es hilft und wie die Grundsicherung beantragt wird. Das Bundesarbeitsministerium beantwortet häufige Fragen zum erleichterten Zugang zur Grundsicherung.
Beschäftigte im Mindestlohn-Sektor haben ebenso Anspruch auf Kurzarbeitergeld wie alle ungekündigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch die Kurzarbeit einen Gehaltsausfall von mehr als zehn Prozent haben und weiterhin versicherungspflichtig beschäftigt sind.
Für geringfügig Beschäftigte (450-Euro-Minijobber) können Arbeitgeber kein Kurzarbeitergeld beantragen, denn Minijobber sind nicht versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung.
Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten der Minijob-Zentrale.
Durch die Corona-Krise besteht ein besonders hoher Bedarf an medizinischem Personal. Aber auch in anderen systemrelevanten Bereichen kann es zu Personalengpässen aufgrund von Erkrankungen oder Quarantäneanordnungen kommen. Deshalb erleichtert die Bundesregierung Rentnerinnen und Rentnern die Weiterarbeit oder die Wiederaufnahme einer Beschäftigung. Die jährliche Hinzuverdienstgrenze ist vorübergehend von 6.300 Euro auf 44.590 Euro angehoben.
Mit dem Sozialschutz-Paket wurden die Hinzuverdienstmöglichkeiten für Kurzarbeiter vergrößert. Mit dem Sozialschutz-Paket II hat die Bundesregierung die Beschränkung auf systemrelevante Bereiche aufgehoben. Doch es gilt weiterhin: Wer während der Kurzarbeit eine Beschäftigung aufnimmt, kann bis zur vollen Höhe seines bisherigen Monatseinkommens hinzuverdienen. Das verdiente Entgelt wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Diese Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2020.
Um die Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten, hat die Bundesregierung die Möglichkeit geschaffen, bundeseinheitliche Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz zu erlassen. So sollen während der Pandemie insbesondere das Gesundheitswesen, die Daseinsvorsorge, aber auch die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrechterhalten werden.
Saisonarbeitskräfte aus den EU-Mitgliedstaaten und den assoziierten Schengen-Staaten können seit dem 16. Juni auf dem Landweg als auch mit dem Flugzeug ohne die bisherigen Beschränkungen nach Deutschland einreisen. Die Auflagen für den Gesundheits-, Arbeits- und Infektionsschutz wurden angepasst.
Bürgerinnen und Bürger, die bei der Ernte helfen möchten, können sich über die Plattform www.daslandhilft.de informieren. Die Plattform stellt in Deutschland den Kontakt zwischen Landwirten und interessierten Bürgern her, um Erntehelfer zu vermitteln. Hilfen werden noch bis in den November hinein gesucht.
Damit Berufstätige Pflege und Beruf besser vereinbaren können, hat die Bundesregierung eine Akuthilfe beschlossen. Wer coronabedingt Angehörige pflegt oder die Pflege neu organisieren muss, erhält nun mehr Unterstützung.
Die Bundesregierung hat zwei Maßnahmen beschlossen, um Eltern finanziell zu unterstützen:
Zusätzliche Kinderkrankentage für gesetzlich Versicherte
Die Bundesregierung hat die Ausweitung der Kinderkrankentage für das Jahr 2021 beschlossen. Demnach sollen sie von 10 auf 20 Tage pro Elternteil pro Kind verdoppelt werden; für Alleinerziehende von 20 auf 40 Tage pro Kind. Der Anspruch wird nicht nur, wie normalerweise, bei Krankheit des Kindes gelten, sondern auch, wenn Kitas und Schulen aufgrund der Corona-Pandemie geschlossen oder nur eingeschränkt geöffnet haben und damit eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird. Gesetzlich Versicherte haben in diesem Fall einen Anspruch auf bis zu 90 Prozent des ausgefallenen Nettoverdienstes. Die gesetzlichen Krankenkassen können für diesen Fall aber einen Nachweis über die Aussetzung der Präsenzpflicht von Kitas und Schulen einfordern.
Nur wenige Tage nach dem Beschluss des Bundestages hat der Bundesrat das Gesetz zur Ausweitung des Kinderkrankengeldes gebilligt. Die Regelung kann damit rückwirkend zum 5. Januar in Kraft treten.
Weitere Informationen zum Kinderkrankentagegeld erhalten Sie hier.
Entschädigungszahlungen für Eltern bei Verdienstausfall
Wenn Eltern wegen behördlich angeordneter Schließung von Schulen und Kitas, bei verlängerten Ferien oder der Aussetzung der Präsenzpflicht an Schulen, ihre Kinder selbst betreuen müssen, soll ihnen der entstehende Verdienstausfall zu großen Teilen ausgeglichen werden. Sie haben Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des Verdienstausfalls, maximal jedoch von 2.016 Euro monatlich. Der Anspruch gilt für insgesamt 20 Wochen: jeweils zehn Wochen für Mütter und zehn Wochen für Väter - beziehungsweise 20 Wochen für Alleinerziehende. Der Maximalzeitraum von zehn beziehungsweise 20 Wochen muss nicht an einem Stück in Anspruch genommen werden, sondern kann über mehrere Monate verteilt werden.
Anspruchsberechtigt sind Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die behindert und hilfebedürftig sind. Voraussetzung ist, dass im Zeitraum der Kita- oder Schulschließung keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sichergestellt werden kann.
Lesen Sie hier mehr zur Lohnfortzahlung für Eltern.
Mit dem Krankenhauszukunftsgesetz hat die Bundesregierung den Kinderkrankengeldanspruch befristet um fünf weitere Tage pro Kind und Elternteil beziehungsweise um zehn Tage für Alleinerziehende verlängert.
Soziale Dienstleister können ihre Leistungen aufgrund der Pandemie häufig nicht erbringen. Sie sind daher akut von schwerwiegenden finanziellen Einbußen bis hin zur Insolvenz bedroht. Betroffen sind unter anderem Einrichtungen für behinderte Menschen, Dienste für Kinder und Jugendliche, Frauen, Familien, Seniorinnen und Senioren. Die Bundesregierung unterstützt diese Einrichtungen mit Zuschüssen. Nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz können sie unter anderem bei der Bundesagentur für Arbeit finanzielle Hilfen beantragen.
Die Bundesregierung erwartet von den sozialen Dienstleistern und Einrichtungen, dass sie sich aktiv bei der Bewältigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie einbringen. Im Gegenzug soll gesetzlich gewährleistet werden, ihren Bestand über den Zeitraum der Pandemie hinaus zu sichern.
Jobcenter und Arbeitsagenturen sind geschlossen. Sie arbeiten jedoch weiter und sind telefonisch oder online zu erreichen. Persönliche Gespräche vor Ort sind in dringenden Fällen wieder möglich, wenn es rechtlich zwingende Gründe dafür gibt. Ist dies der Fall, vereinbaren die Jobcenter und Arbeitsagenturen mit den Kunden einen Termin. Arbeitslosengeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende oder Kinderzuschlag können online beantragt werden.
Die Ausszahlungen von Geldleistungen wie Arbeitslosengeld I und II, Kurzarbeitergeld, Kindergeld oder Kinderzuschlag sind sichergestellt.
Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Bundesarbeitsministeriums, des Bundesfamilienministeriums, des Bundeslandwirtschaftsministeriums und bei der Bundesagentur für Arbeit.