Fragen und Antworten zur Bund-Länder-Vereinbarung
Bund und Länder haben angesichts der rasanten Verbreitung des Coronavirus am 22. März 2020 erweiterte Leitlinien zur Beschränkung sozialer Kontakte beschlossen. Mit wem darf ich mich im öffentlichen Raum aufhalten? Was gilt für Restaurants und andere Dienstleister? Wie lange bleiben die neuen Regelungen bestehen? Die wichtigsten Fragen und Antworten.
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Bund und Länder haben haben die Maßnahmen zur Beschränkung sozialer Kontakte erweitert.
Foto: Bundesregierung
Bund und Länder haben eine Erweiterung der Leitlinien zur Beschränkung sozialer Kontakte vereinbart, aus welchem Grund?
Die rasante Verbreitung des Coronavirus in Deutschland ist besorgniserregend. Es muss alles dafür getan werden, um einen unkontrollierten Anstieg der Fallzahlen zu verhindern und unser Gesundheitssystem leistungsfähig zu halten. Dafür ist die Reduzierung von Kontakten entscheidend und es bedarf hierzu weiterer Regeln. Die neuen Leitlinien ergänzen und ersetzen die Leitlinien, die seit dem 16. März galten.
Was genau reglen die Leitlinien?
Die Bürgerinnen und Bürger werden angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. In der Öffentlichkeit ist, wo immer möglich, zu anderen als den vorgenannten Personen ein Mindestabstand von mindestens 1,5 Metern einzuhalten.
Mit wem darf ich mich im öffentlichen Raum aufhalten?
Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet.
Gibt es Ausnahmen von dieser Beschränkung?
Der Weg zur Arbeit, zur Notbetreuung, Einkäufe, Arztbesuche, Teilnahme an Sitzungen, erforderlichen Terminen und Prüfungen, Hilfe für andere oder individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft sowie andere notwendige Tätigkeiten bleiben selbstverständlich weiter möglich.
Werden Verstöße gegen die Beschränkungen sanktioniert?
Gruppen feiernder Menschen auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen sowie privaten Einrichtungen sind angesichts der ernsten Lage in unserem Land inakzeptabel. Verstöße gegen die Kontakt-Beschränkungen sollen von den Ordnungsbehörden und der Polizei überwacht und bei Zuwiderhandlungen sanktioniert werden.
Welche Regelungen gelten für Restaurants und andere gastronomische Einrichtungen?
Gastronomiebetriebe werden geschlossen. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause.
Was gilt für weitere Dienstleistungsbetriebe?
Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben weiter möglich.
Wie müssen sich die anderen Betriebe weiterhin verhalten?
In allen Betrieben und insbesondere solchen mit Publikumsverkehr ist es wichtig, die Hygienevorschriften einzuhalten und wirksame Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter und Besucher umzusetzen.
Ab wann und wie lange gelten die beschlossenen Regeln?
Die beschlossenen Maßnahmen gelten ab dem 23. März 2020 und sollen eine Geltungsdauer von mindestens zwei Wochen haben.
Können die Bundesländer auch davon abweichende Regelungen erlassen?
Bund und Länder werden bei der Umsetzung dieser Einschränkungen sowie der Beurteilung ihrer Wirksamkeit eng zusammenarbeiten. Weitergehende Regelungen aufgrund von regionalen Besonderheiten oder epidemiologischen Lagen in den Ländern oder Landkreisen bleiben möglich.
Wie wird die Einhaltung der Maßnahmen überwacht? Welche Strafen drohen bei Zuwiderhandlungen?
Die überwältigende Mehrheit der Menschen hat verstanden, dass es jetzt auf jeden und jede ankommt. Das ist sehr ermutigend.
Die Maßnahmen gelten aber für alle und werden durch die Polizeibehörden vor Ort durchgesetzt. Die Ordnungskräfte werden die getroffenen Maßnahmen überprüfen. Verstöße werden geahndet. Das Infektionsschutzgesetz ermöglicht Bußgelder bis zu 25.000 Euro. In ganz schweren Fällen ist auch eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren denkbar.
Wie werden die Regelungen ausgewertet?
Bund und Länder haben sich auf darauf geeinigt, dass die getroffenen Maßnahmen mindestens zwei Wochen gelten. Die Wirksamkeit wird laufend beobachtet.