Neue Indikatoren zur Beurteilung der Infektionslage

Infektionsschutzgesetz geändert Neue Indikatoren zur Beurteilung der Infektionslage

Die Zahl der Menschen, die wegen Covid-19 im Krankenhaus behandelt werden müssen, wird zentraler Indikator zur Beurteilung des Infektionsgeschehens. In sensiblen Bereichen wie Pflegeheimen, Kitas und Schulen darf künftig nach dem Impfstatus der Beschäftigten gefragt werden. Nachdem der Bundesrat zugestimmt hat, sind die Regelungen nun in Kraft getreten.

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Eine Mitarbeiterin der Pflege in Schutzausrüstung betreut einen Corona-Patienten

Die Hospitalisierungs-Inzidenz gibt die Anzahl der stationär zur Behandlung aufgenommenen Covid-19-Patienten wieder.

Foto: picture alliance/dpa/Strauch

Mit zunehmender Durchimpfung der Bevölkerung ändert sich die Aussagekraft der Sieben-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen. Künftig wird daher wesentlicher Indikator für die Entscheidung über Schutzmaßnahmen, die die Ländern gemäß § 28a des Infektionsschutzgesetzes treffen können, vor allem die Hospitalisierungs-Inzidenz sein. Die Hospitalisierungs-Inzidenz gibt die Anzahl der in den vergangenen sieben Tagen stationär zur Behandlung aufgenommenen Covid-19-Patienten je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner wieder.

Weitere Indikatoren zur Bewertung der Infektionslage sind: die nach Alter differenzierte Sieben-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen, die verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten und die Anzahl der gegen Covid-19 geimpften Personen.

Auskunft zum Impfstatus

Das geänderte Infektionsschutzgesetz sieht zudem in bestimmten Einrichtungen eine Auskunftspflicht der Mitarbeiter zu ihrem Impf- oder Serostatus (Genesung) vor, nämlich Einrichtungen und Unternehmen, in denen besonders vulnerable Personengruppen betreut werden oder untergebracht sind beziehungsweise aufgrund der räumlichen Nähe zahlreiche Menschen einem Infektionsrisiko ausgesetzt sind. Das sind dann beispielsweise Pflegeheime, Obdachlosenunterkünfte, aber auch Schulen und Kitas. Eine entsprechende Regelung für Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen gibt es bereits.

Damit können die Einrichtungen ihre Arbeit so organisieren, dass das Infektionsrisiko möglichst gering gehalten wird. Eine Impfpflicht ist mit dieser Regelung nicht verbunden.

Der Bundestag hatte am Dienstag, den 7. September 2021, dieser Änderung des Infektionsschutzgesetzes im Rahmen der Gesetzgebung zur Aufbauhilfe zur Bewältigung der Folgen des verheerenden Juli-Hochwassers beschlossen. Am Freitag, den 10. September, hat der Bundesrat zugestimmt.