Mehr Schutz vor sexueller Gewalt

Gesetz tritt in Kraft Mehr Schutz vor sexueller Gewalt

Das Sexualstrafrecht wird verschärft. Das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung ist am 10. November 2016 in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist es, Strafbarkeitslücken zu schließen - das gilt insbesondere für sexuelle Nötigung und Vergewaltigung.

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Junge Frau wird bedroht .

Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung fallen künftig unter das verschärfte Sexualstrafrecht.

Foto: Ute Grabowsky/photothek.net

Das aktuelle Sexualstrafrecht schützt Frauen und Männer nicht vor allen Formen sexualisierter Gewalt. Die Bundesregierung will diese Lücken schließen. Sie hatte am 14. März den Entwurf des entsprechenden Gesetzes beschlossen. Der Bundestag verabschiedete das entsprechende Gesetz bereits im Juli. Ende September hat der Bundesrat das Gesetz gebilligt. Nun tritt es in Kraft.

Grundsatz "Nein heißt Nein"

Die so genannte Nichteinverständnislösung verankert den Grundsatz "Nein heißt Nein" im Sexualstrafrecht. Damit macht sich künftig nicht nur strafbar, wer sexuelle Handlungen mit Gewalt oder Gewaltandrohung erzwingt. Strafbar ist bereits, wenn sich der Täter über den "erkennbaren Willen" des Opfers hinwegsetzt. Der "erkennbare Wille" muss dabei entweder ausdrücklich verbal oder beispielsweise durch Abwehr ausgedrückt werden.

Betroffen sind auch Fälle, in denen der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt. Diese Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung sind strafbar. Vorgesehen ist eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren.

Unter Strafe fällt mit der neuen Regelung auch die sexuelle Belästigung. Demnach handelt strafbar, wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt, etwa durch "Begrapschen".

"Keine Vergewaltigung darf straflos bleiben"

"Ich bin froh, dass die Veränderung des Sexualstrafrechts nun endlich beschlossen wird. Damit gehen wir einen wesentlichen Schritt zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung", sagte Bundesjustizminister Heiko Maas im Vorfeld der Bundestagsdebatte.

"Frauen werden in Zukunft besser vor sexualisierter Gewalt geschützt. Die Reform ist dringend notwendig, um eklatante Schutzlücken zu schließen", so der Minister weiter. "Wenn etwa die schutzlose Lage für sexuelle Übergriffe ausgenutzt wird, können die Täter dafür in Zukunft konsequent bestraft werden. Keine Vergewaltigung darf straflos bleiben. Wenn Täter nicht bestraft werden können, bedeutet das für die Opfer eine zweite bittere Demütigung."

Straftaten aus einer Gruppe

Es soll in Zukunft auch möglich sein, Menschen zu bestrafen, die in einer Gruppe andere Personen berauben oder bedrängen. Gedacht ist hier an das Phänomen der "Antänzerei" oder die Vorkommnisse auf der Kölner Domplatte in der Silvesternacht.

Diese Taten waren bisher nicht ausreichend strafrechtlich erfasst. Vorgesehen ist eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren. Die Strafbarkeit richtet sich danach, ob es zu Übergriffen kommt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese vom Vorsatz des einzelnen Gruppenbeteiligten umfasst waren.

Ausländische Straftäter schneller ausweisen

Der neu gefasste Paragraph 177 StGB soll auch Folgen für Ausweisungsbestimmungen im Aufenthaltsgesetz haben. Demnach soll eine Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe nach dem neu gefassten 177 StGB, je nach Höhe der Strafe, dazu führen, dass der ausländische Straftäter leichter ausgewiesen werden kann.

Gesetz zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung
Zukünftig soll sich strafbar machen, wer die Unfähigkeit eines Opfers zum Widerstand ausnutzt oder überraschend sexuelle Handlungen an einem Opfer vornimmt. Das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung sieht daher neue Straftatbestände vor, mit denen der sexuelle Missbrauch unter Ausnutzung besonderer Umstände unter Strafe gestellt wird. Auf diese Weise sollen Frauen – aber auch Männer – besser als bislang vor sexuellen Übergriffen geschützt werden. Gleichzeitig wird Deutschland damit dem Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 noch besser gerecht.