Entlastung für Menschen mit Behinderung

Fragen und Antworten zum Pauschbetragsgesetz Entlastung für Menschen mit Behinderung

Eine finanzielle Entlastung und weniger Bürokratie für Steuerpflichtige mit Behinderungen - das ist das Ziel des Behinderten-Pauschbetragsgesetzes, das die Bundesregierung auf den Weg gebracht hat.

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Eine Frau im Rollstuhl färt zwischen zwei Hindernissen hindurch.

Die geplanten Verbesserungen bedeuten mehr Unterstützung für Steuerpflichtige mit Behinderungen.

Foto: Andi Weiland/Gesellschaftsbilder.de

Die Behinderten-Pauschbeträge werden ab dem Steuerjahr 2021 verdoppelt, Nachweispflichten verschlankt und die Grade der Behinderung mit dem Sozialrecht harmonisiert. So kann der Pauschbetrag seine Vereinfachungsfunktion auch zukünftig erfüllen.

Wozu bedarf es eines Behinderten-Pauschbetragsgesetzes?

Für Steuerpflichtige mit Behinderungen besteht die Möglichkeit, anstelle eines Einzelnachweises für ihre Aufwendungen für den täglichen behinderungsbedingten Lebensbedarf einen Behinderten-Pauschbetrag zu beantragen.

Neben der Verdoppelung der Pauschbeträge sollen verschiedene Steuervereinfachungen die Steuerpflichtigen mit Behinderungen entlasten, zum Beispiel bei Nachweispflichten und bei der Verwaltung von Prüfungstätigkeiten.

Welche Maßnahmen sind im Einzelnen vorgesehen?

Zur Anpassung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Steuervereinfachung sind im Einzelnen die folgenden Maßnahmen vorgesehen:

  • die Verdopplung der Behinderten-Pauschbeträge,
  • die Einführung eines behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschbetrags von 900 Euro bei Geh- und Sehbehinderung und 4.500 Euro bei stärkeren Einschränkungen,
  • der Verzicht auf zusätzliche Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags bei einem Grad der Behinderung kleiner als 50 und
  • die Aktualisierung der Grade der Behinderung an das Sozialrecht, wodurch zukünftig ein Behinderten-Pauschbetrag bereits ab einem Grad der Behinderung von mindestens 20 berücksichtigt wird.

Darüber hinaus steigt der Pflege-Pauschbetrag als persönliche Anerkennung der häuslichen Pflege von derzeit 924 Euro auf 1.800 Euro. Für die Pflegegrade 2 und 3 wird künftig ebenfalls ein Pflege-Pauschbetrag von 600 beziehungsweise 1.100 Euro gewährt.

Wie geht es weiter?

Die Neuregelungen treten am 1. Januar 2021 in Kraft. Steuerpflichtige können die höheren Beträge somit erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021 geltend machen. Ende 2026 soll das Gesetz evaluiert werden.