Das sollten Verbraucher wissen:

Hier geht es um Stromtarife, Sicherung der Sparguthaben, Geldautomaten und Lebensmittelkennzeichnung.

Stromkosten steigen

Viele Stromunternehmen haben zum 1. Januar Tariferhöhungen angekündigt. Die steigende Strompreis-Umlage für die erneuerbaren Energien trägt dazu bei. Um die finanzielle Belastung der Verbraucher in einem vertretbaren Rahmen zu halten, sinkt der Festbetrag, den Anbieter zum Beispiel von Solarenergie erhalten, zum 1. Januar 2011. Zugleich hat die Bundesregierung in den letzten zwei Jahren den Wechsel vom Stromanbieter erheblich erleichtert.

Variable Tarife bei Strom und Gas

Neue Tarife sollen künftig beim Energiesparen helfen. In einem ersten Schritt müssen die Energieversorger ab dem 30. Dezember 2010 zumindest einen einfachen, zeitabhängigen Tarif (Tag-Nacht) anbieten.

Neue Technik, zum Beispiel so genannte „intelligente Zähler“, sollen in Zukunft das Energie- und damit Geldsparen leichter machen: Denn wer seine Geräte dann einschaltet, wenn Strom günstig ist, spart zusätzlich.

Energiewirtschaftsgesetz

Intelligente Netze und intelligente Zähler

Neue europäische Energielabel

Neuregelung bei Bankautomatengebühren

Wer Geld an fremden Bankenautomaten abhebt, wird ab dem 15. Januar 2011 vor der Auszahlung erfahren, wie viele Gebühren dafür anfallen. Sind sie zu hoch, kann man den Vorgang abbrechen, ohne dass Kosten anfallen. Darauf haben sich Banken und Sparkassen verständigt. Die Bundesregierung hatte mehrfach kritisiert, dass die Gebühren für Abbuchungen an Geldautomaten nur schwer zu durchschauen sind.

Höhere Sicherung für Sparer

Die gesetzliche Garantie für Spareinlagen steigt 2011 von 50.000 auf 100.000 Euro. Außerdem verkürzt sich die Auszahlungsfrist für Spareinlagen auf maximal 30 Arbeitstage. Die höhere Sicherung entspricht der europäischen Regelung. Die Einlagensicherung wurde wegen der Finanzkrise bereits Ende Juni 2009 von 20.000 auf 50.000 Euro erhöht.

Glossar: Einlagensicherung

Veränderte Kennzeichnung von Aromen

Für die Kennzeichnung von Aromen in Lebensmitteln gelten ab dem 20. Januar 2011 neue Regeln: Der Begriff "natürliches Aroma" darf nur verwendet werden, wenn die Substanz, die das Aroma ausmacht, vollständig natürlichen Ursprungs ist. Wird zusätzlich ein Ausgangsstoff für das Aroma genannt – etwa "natürliches Pfirsich-Aroma" – so ist das nur dann erlaubt, wenn mindestens 95 Prozent des Aromas aus Pfirsich stammen. Die restlichen fünf Prozent können Aromaextrakte und/oder natürliche Aromastoffe aus anderer Quelle sein.