Neuregelungen im März 2018

  • Bundesregierung | Startseite
  • Schwerpunkte der Bundesregierung  

  • Bundeskanzler

  • Bundesregierung

  • Aktuelles

  • Mediathek

  • Service

Was ist neu? Neuregelungen im März 2018

Am Bau, für Dachdecker und bei der Gebäudereinigung gelten neue Mindestlöhne. Kostenpflichtige Streaming-Dienste können auch im EU-Ausland abgerufen werden. Im Urheberrecht ändern sich die Nutzungsvorschriften für Schulen und Hochschulen.

1 Min. Lesedauer

Arbeit

Neue Mindestlöhne für Bau, Dachdecker und Gebäudereinigung

Im Baugewerbe, dem Dachdeckerhandwerk und der Gebäudereinigung gelten neue tarifliche Mindestlöhne. Im Dachdeckerhandwerk wird beim Mindestlohn erstmalig nach dem Qualifikationsniveau unterschieden. Die Lohnuntergrenzen in der Gebäudereinigung gleichen sich in Ost und West bis 2020 schrittweise an. Im Baugewerbe steigt bundesweit der Mindestlohn in allen Lohngruppen. Die Verordnungen treten am 1. März 2018 in Kraft.

Weitere Informationen:
Branchenmindestlöhne

Verbraucherschutz

Online-Dienste ohne Grenzen nutzen

Kostenpflichtige Streaming-Dienste für Filme, Sport, Musik, eBooks und Videospiele lassen sich ab 1. April 2018 auch im EU-Ausland nutzen. Bisher wurde das durch Ländersperren, das sogenannte Geoblocking, verhindert. Fürs Streamen ohne EU-Grenzen dürfen die Anbieter keine zusätzlichen Gebühren erheben. Die Nutzung der Dienste ist auf vorübergehende Aufenthalte begrenzt.

Justiz

Änderungen im Urheberrecht

Mit dem Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft werden die Vorschriften über die erlaubnisfreien Nutzungen für Schulen und Hochschulen neu geordnet und vereinfacht. Die Reform tritt am 1. März 2018 in Kraft.

Weitere Informationen:
Urheberrecht

Gesundheit

- aktualisiert am 1. März -

Resistenzen vermeiden - Antibiotika gezielter einsetzen

Bestimmte Antibiotika, die für Menschen besonders wichtig sind, dürfen künftig bei Rindern, Schweinen, Puten, Hühnern, Hunden und Katzen nur noch dann angewendet werden, wenn sie für die jeweilige Tierart zugelassen sind. Damit wird die sogenannte "Umwidmung" von Antibiotika bei diesen Tierarten grundsätzlich verboten.

Beim Einsatz von Antibiotika bei den wichtigsten Nutztierarten (wie Rind, Schwein, Huhn oder Pute, teilweise auch bei Pferden, Hunden oder Katzen) muss der Tierarzt zudem im Rahmen der Behandlung in bestimmten Fällen testen, ob der Krankheitserreger gegen Antibiotika resistent ist.

Die neuen Regelungen sollen den verantwortungsvollen Umgang mit Antibiotika in der Veterinärmedizin stärken. Eine entsprechende Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken tritt zum 1. März 2018 in Kraft.

Weitere Informationen:
Antibiotikaeinsatz reduzieren