So unterstützt der Bund Kunst- und Kulturschaffende

Corona-Hilfen So unterstützt der Bund Kunst- und Kulturschaffende

Die Bundesregierung hat umfangreiche Hilfen für Künstler und Kreative aufgelegt – denn die Folgen der Corona-Pandemie treffen sie besonders hart. Das Rettungspaket Neustart Kultur wurde verlängert. Auch gibt es wirtschaftliche Hilfsprogramme und weitere Förderleistungen, von denen auch Kulturschaffende profitieren. Die Schwerpunkte im Überblick.

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Eine Besucherin steht bei der Biennale in Berlin vor Bildern des Künstlers Tonel.

Die Bundesregierung unterstützt Künstlerinnen und Künstler und Kreative in der Corona-Pandemie, unter anderem mit NEUSTART KULTUR.

Foto: picture alliance/dpa

Neustart Kultur

Die Bundesregierung hat mit „Neustart Kultur“ im Sommer 2020 ein Rettungs- und Zukunftsprogramm in Höhe von seinerzeit einer Milliarde Euro aufgelegt, um den Kulturbetrieb und die kulturelle Infrastruktur dauerhaft zu erhalten. In enger Abstimmung mit den einschlägigen Kulturverbänden brachte die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien rund 60 Programmlinien an den Start, die auf die spezifischen Bedürfnisse von Künstlerinnen und Künstlern in den einzelnen Sparten von Kultur und Medien zugeschnitten wurden.

Nachdem die Mittel Ende 2020 bereits weitgehend ausgeschöpft waren, hat die Bundesregierung Anfang Februar eine weitere Milliarde Euro für Neustart Kultur bereitgestellt. Hier liegt der Schwerpunkt der Förderungen auf Hilfen für individuelle Künstlerinnen und Künstler insbesondere durch Stipendienprogramme. Außerdem werden erfolgreiche Förderlinien fortgesetzt, ausgebaut und um rund 15 neue Programme ergänzt. Weitere Informationen finden Sie in dieser Übersicht zu den Programmen von Neustart Kultur.

Überbrückungshilfe III

Die Überbrückungshilfe III unterstützt betroffene Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufliche darin, die Auswirkungen der Corona-Pandemie zu bewältigen. Sie gilt von Januar bis zunächst Juni 2021 und greift auch rückwirkend bei Umsatzrückgängen für die Monate November und Dezember 2020. Mit den Anpassungen im Januar 2021 wurden die Überbrückungshilfen III vereinfacht und aufgestockt sowie einem größeren Kreis an Antragstellerinnen und Antragstellern zugänglich gemacht. Für die Veranstaltungs- und Kulturbranche wurden Sonderregelungen eingeführt, die eine Erstattung von Vorbereitungs- und Ausfallkosten ermöglichen. Steuerliche Erleichterungen, Garantien und Bürgschaften wurden ebenfalls verlängert.

Ab April 2021 wurde die Überbrückungshilfe III erneut erweitert: Erhöht wurde zum Beispiel die Fixkostenerstattung. Darüber hinaus wird besonders schwer und langfristig von Schließungen betroffenen Antragstellerinnen und Antragstellern ein zusätzlicher Eigenkapitalzuschuss gewährt. Hier finden Sie weitere Informationen zu den finanziellen Hilfen und weiteren Maßnahmen der Überbrückungshilfe III.

Neustarthilfe 

Dieses Instrument der Überbrückungshilfe III richtet sich an alle Betroffenen, die keine betrieblichen Fixkosten geltend machen können und bietet ihnen finanzielle Entlastung durch eine einmalige Betriebskostenpauschale. in Höhe von bis zu 7.500 Euro. Damit richtet sich die Neustarthilfe insbesondere an Soloselbständige und kurz befristet Beschäftigte im Bereich der darstellenden Künste, wie zum Beispiel nicht fest angestellte Schauspielerinnen und Schauspieler. Sie kann für den Zeitraum Januar bis Juni 2021 beantragt werden.

Ein großer Teil der Soloselbständigen konnte zuvor keine Hilfsangebote in Anspruch nehmen, da sie nicht im Haupterwerb selbständig, sondern projektbezogen engagiert sind. Wegen zu kurzer Beschäftigungszeiten besteht häufig auch kein Anspruch auf Arbeitslosengeld und Kurzarbeitergeld. Hier finden Sie weitere Informationen zur Neustarthilfe.

November- und Dezemberhilfen

Hier profitieren auch Soloselbständige aus der Kultur- und Kreativszene und können für November beziehungsweise Dezember 2020 bis zu 75 Prozent ihres Umsatzes als direkte Hilfe erhalten. Alternativ zum durchschnittlichen Umsatz im November beziehungsweise im Dezember 2019 können sie auch ihren durchschnittlichen Umsatz im Jahr 2019 als Bezugsrahmen zugrunde legen. Bis zu einer Summe in Höhe von 5.000 Euro können Soloselbständige den Antrag direkt stellen, ohne dafür etwa einen Steuerberater in Anspruch nehmen zu müssen.

Antragsberechtigt sind neben jenen Unternehmen, die von den behördlichen Schließungen direkt betroffen waren, auch diejenigen Betriebe oder Soloselbstständigen als indirekt Betroffene, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihres Umsatzes in Zusammenarbeit mit direkt betroffenen Unternehmen erwirtschaftet oder diese Umsätze über Dritte – zum Beispiel Agenturen – im Auftrag von Schließungen Betroffener erzielt haben. Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 30. April 2021. Änderungsanträge können bis zum 30. Juni 2021 gestellt werden. Hier lesen Sie mehr zu den November- und Dezemberhilfen.

Weitere Informationen zu den Hilfen für Künstler und Kreative in der Corona-Pandemie lesen Sie auch in unseren Fragen und Antworten.