Gleicher Lohn für gleiche Arbeit

Bundesrat gibt grünes Licht Gleicher Lohn für gleiche Arbeit

Frauen verdienen im Durchschnitt immer noch weniger als Männer. Um das zu ändern, hatte des Bundeskabinett im Januar ein Gesetz für mehr Lohngerechtigkeit beschlossen. Der Bundesrat hat nun abschließend grünes Licht für dieses Gesetz gegeben.

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Eine Mitarbeiterin und ein Mitarbeiter an Maschinen zur Herstellung von Ventilkörpern für Benzin Direkteinspritzsysteme.

Frauen und Männer sollen künftig ihre Entlohnung mit der von Kollegen mit gleicher Tätigkeit vergleichen können.

Foto: picture-alliance/dpa/Maurer

Die Lohndifferenz zwischen Frauen und Männern beträgt im Durchschnitt 21 Prozent. Selbst wenn man herausrechnet, dass Frauen häufiger in Teilzeit arbeiten, seltener in Führungspositionen aufsteigen oder eher in sozialen Berufen mit geringen Verdiensten tätig sind, bleibt noch immer eine Lücke von sieben Prozent im Durchschnitt.

Damit das nicht länger so bleibt, hatte das Bundeskabinett im Januar dieses Jahres ein Gesetz verabschiedet, das die Transparenz von Entgeltregelungen fördert. Nach dem Bundestag hat nun auch der Bundesrat grünes Licht für das Gesetz gegeben, so dass es am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten kann.

Individueller Auskunftsanspruch

"Zentrales Instrument ist der Auskunftsanspruch, mit dem die Beschäftigten das Recht erhalten zu erfahren, ob sie gerecht bezahlt werden. Denn es ist eine Frage der Gerechtigkeit, dass Frauen und Männer in unserer Gesellschaft und in unserer Arbeitswelt gleichgestellt sind", erklärte Bundesfrauenministerin Manuela Schwesig im Bundestag.

Konkret bedeutet das: Frauen und Männer in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten sollen künftig ein individuelles Auskunftsrecht erhalten, um ihre eigene Entlohnung mit der Entlohnung von Kollegen beziehungsweise Kolleginnen mit gleicher Tätigkeit vergleichen zu können. Der Auskunftsanspruch bezieht sich aber nicht auf das konkrete Entgelt einzelner Mitarbeiter, sondern auf ein durchschnittliches monatliches Bruttoentgelt von Mitarbeitern des anderen Geschlechts mit gleichen oder vergleichbaren Tätigkeiten.

In tarifgebundenen Unternehmen soll der Auskunftsanspruch in der Regel über die Betriebsräte wahrgenommen werden. In Betrieben ohne Betriebsrat und ohne Tarifvertrag können sich die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer direkt an den Arbeitgeber wenden.

Prüferverfahren und Berichtspflicht

Zudem werden private Arbeitgeber dazu aufgefordert, ihre Vergütungsstrukturen zu überprüfen und das Gebot der Entgeltgleichheit entsprechend zu gestalten. Lageberichtspflichtige Unternehmen (Kapitalgesellschaften) ab 500 Beschäftigten müssen künftig regelmäßig über Maßnahmen zur Gleichstellung und zur Entgeltgleichheit im Unternehmen berichten.