Das Geburtsortsprinzip

Ergänzend zum Abstammungsprinzip gilt in Deutschland seit dem 1. Januar 2000 auch das Geburtsortsprinzip. Danach bestimmt nicht allein die Nationalität der Eltern eines Kindes seine Staatsangehörigkeit, sondern auch der Geburtsort.

Auch wenn beide Elternteile keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, gilt:

Wenn ihr Kind in Deutschland geboren wird, ist es automatisch mit der Geburt Deutsche oder Deutscher, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Liegen diese Voraussetzungen bei Vater oder Mutter vor, sind keine zusätzlichen Anträge nötig. Das Kind wird automatisch bei Geburt Deutsche oder Deutscher.

Es gilt jedoch eine Besonderheit: Das Kind wird in vielen Fällen mit der Geburt über das Abstammungsprinzip jene Staatsangehörigkeit(en) erwerben, die die Eltern als Ausländer besitzen. Das Kind besitzt dann mehrere Staatsangehörigkeiten. Es kann diese Staatsangehörigkeit(en) neben der deutschen behalten, wenn

  • es sich um Staatsangehörigkeiten von Mitgliedstaaten der EU oder der Schweiz handelt oder
  • das Kind in Deutschland aufgewachsen ist. Das ist der Fall, wenn das Kind bis zum 21. Geburtstag
    > mindestens acht Jahre in Deutschland gelebt hat oder
    > mindestens sechs Jahre in Deutschland eine Schule besucht hat oder
    > in Deutschland einen Schulabschluss oder einen Berufsabschluss erworben hat oder
    > vergleichbare Bindungen an Deutschland hat und die Optionspflicht eine besondere Härte bedeuten würde.

Wenn das Kind nicht in Deutschland aufgewachsen ist, entsteht die Optionspflicht. Der oder die junge Erwachsene muss es sich dann nach dem 21. Geburtstag entscheiden, ob er oder sie die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit(en) behalten will.