Das ändert sich mit dem Jahreswechsel

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Gesetzliche Neuregelungen Das ändert sich mit dem Jahreswechsel

Erstmals gilt ab dem 1. Januar ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro. Der Rentenbeitragssatz sinkt um 0,2 Prozent. Wer in eine andere Stadt oder in ein anderes Bundesland zieht, kann künftig sein altes Kfz-Kennzeichen behalten. Der Bund übernimmt das BAföG vollständig. Diese und viele andere Neuregelungen treten zum Jahresanfang 2015 in Kraft.

15 Min. Lesedauer

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Kalender 2015

Foto: Bundesregierung/Tybussek

1. Arbeit und Soziales

Gesetzlicher Mindestlohn

Erstmals gilt ab 1. Januar 2015 ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro brutto pro Zeitstunde. Auf diesen Mindestlohn haben alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch. Der Mindestlohn gilt flächendeckend. Voraussichtlich werden 3,7 Millionen Menschen davon profitieren.

Übergangsregelungen: In manchen Branchen liegen die Stundenlöhne bislang deutlich unter 8,50 Euro. Um eine stufenweise Anpassung an den Mindestlohn zu ermöglichen, gibt es eine dreijährige Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2017. Voraussetzung ist, dass der branchenspezifische Mindestlohn zum 1. Januar 2017 bei mindestens 8,50 Euro liegt. Ab dem 1. Januar 2018 gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn, den die Mindestlohnkommission festsetzt, ohne jede Einschränkung.

Die Übergangsregelung kann nur in Anspruch nehmen, wer einen allgemeinverbindlichen Branchenmindestlohn vereinbart hat. Das sind derzeit: die Fleischbranche, die Friseure, die Leiharbeiter und Wäschereidienstleister für Großkunden. Für die Land- und Forstwirtschaft, die Textilbranche sowie den Gartenbau tritt ein Branchenmindestlohn zum 1. Januar 2015 in Kraft.

Besondere gesetzliche Regelungen für Erntehelfer und Zeitungsausträger: Hier gibt es befristete Übergangsregelungen, um die Einführung des Mindestlohns zu erleichtern. Derzeit liegen die Löhne in diesen Branchen unter 8,50 Euro.

Praktikanten: Orientierungspraktika vor oder während einer Ausbildung oder eines Studiums sind nur für höchstens drei Monate vom Mindestlohn ausgenommen. Lediglich bei Pflichtpraktika in Ausbildung oder Studium muss kein Mindestlohn gezahlt werden, auch wenn sie länger als drei Monate dauern.

Pflegemindestlohn steigt

Ab 1. Januar 2015 steigt der Pflegemindestlohn auf 9,40 Euro pro Stunde im Westen und 8,65 Euro im Osten. In zwei Schritten wird er dann bis Januar 2017 auf 10,20 Euro pro Stunde im Westen und 9,50 Euro im Osten angehoben. Ab 1. Oktober 2015 sollen zusätzlich auch die Betreuungskräfte von dementen Personen in Pflegebetrieben, Alltagsbegleiterinnen und Alltagsbegleiter sowie Assistenzkräfte vom Mindestlohn profitieren.

Weitere Informationen:
Pflegemindestlohn steigt

Höhere Regelsätze für die Grundsicherung

Ab 1. Januar 2015 erhöhen sich die Regelbedarfsstufen um 2,12 Prozent: für das Arbeitslosengeld II (Hartz IV), die Sozialhilfe und für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Ein alleinstehender Erwachsener erhält dann beispielsweise 399 Euro im Monat – acht Euro mehr als 2014. Auch die Grundsicherung für Kinder und Jugendliche steigt.

Regelbedarfsstufen in der Grundsicherung 2015 in Euro

gültig ab
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
01.01.2015
399
360
320
302
267
234

Weitere Informationen:
Grundsicherung

Rentenbeitragssatz 2015

Ab 1. Januar 2015 liegt der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung bei 18,7 Prozent. Aufgrund der guten Finanzlage der Rentenkasse konnte er um 0,2 Prozent gesenkt werden.

Weitere Informationen:
Rentenbeitragssatz sinkt

Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung sinkt

Ab 1. Januar 2015 beträgt der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung 84,15 Euro monatlich. 2014 lag er bei 85,05 Euro.

Weitere Informationen:
Mindestbeitrag sinkt

Rente mit 67 – Renteneintritt vier Monate später

Seit 2012 steigt schrittweise die Altersgrenze für die Rente. Das heißt: Wer 1950 geboren ist und 2015 in den Ruhestand geht, muss vier Monate über seinen 65. Geburtstag hinaus arbeiten. Dann gibt es die Rente ohne Abschlag.

Neue Beitragsbemessungsgrenzen in den Sozialversicherungen

Ab dem 1. Januar 2015 steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung West von 5.950 Euro in 2014 auf 6.050 Euro im Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze Ost steigt von 5.000 Euro in 2014 auf 5.200 Euro.

Die Versicherungspflichtgrenze in der Gesetzlichen Krankenversicherung erhöht sich 2015 auf 54.900 Euro jährlich (2014: 53.550 Euro). Wer mit seinem Einkommen über dieser Grenze liegt, kann eine private Krankenversicherung abschließen.

Weitere Informationen:
Beitragsbemessungsgrenzen

Sozialabgabe bleibt für Künstler stabil

Mit 5,2 Prozent bleibt die Künstlersozialabgabe 2015 stabil. Sie gilt für alle Unternehmen, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten – etwa Verlage, Theater, Galerien oder Behörden.

Weitere Informationen:
Künstlersozialversicherung

2. Gesundheit und Pflege

Beitrag zur Krankenversicherung bei 14,6 Prozent

Ab 2015 wird der allgemeine Beitragssatz für die Gesetzlichen Krankenkassen bei 14,6 Prozent festgeschrieben. Die Hälfte, nämlich 7,3 Prozent, trägt der Arbeitnehmer, die andere Hälfte der Arbeitgeber. Benötigen die Kassen mehr Geld, können sie einkommensabhängige Zusatzbeiträge erheben.

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz für das Jahr 2015 wurde auf 0,9 Prozent festgelegt. Wie hoch der individuelle Zusatzbeitragssatz tatsächlich ausfällt, bestimmt jede Krankenkasse selbst.

Weitere Informationen:
Beitragssatz 2015 zur Krankenversicherung

Mehr Zeit und Geld für die Pflege

2015 tritt die erste Stufe der Pflegereform in Kraft: Die Leistungen für Pflegebedürftige steigen in der Regel um vier Prozent und lassen sich besser miteinander kombinieren. Das entlastet auch pflegende Angehörige.

Um die Leistungen zu verbessern, steigen die Beiträge ab 1. Januar um 0,3 Prozentpunkte. Beschäftigte müssen 2,35 Prozent ihres Bruttolohnes in die soziale Pflegeversicherung einzahlen, den gleichen Anteil zahlt der Arbeitgeber. Damit der Beitragssatz in der Pflegeversicherung auch künftig möglichst stabil bleibt, wird ein Pflegevorsorgefonds eingerichtet. Von 2015 bis 2033 fließen 0,1 Prozent der Beiträge in den Fonds.

Weitere Informationen:
Höhere Leistungen in der Pflegeversicherung

Elektronische Gesundheitskarte Pflicht

Ab 1. Januar 2015 ist die neue elektronische Gesundheitskarte mit Foto Pflicht. Zunächst sind nur Name, Geburtsdatum, Anschrift sowie Angaben zur Krankenversicherung gespeichert. Später sollen weitere Informationen, wie Vorerkrankungen, Bereitschaft zur Organspende, Medikamente und elektronische Patientenakte, hinzukommen.

Jeder Versicherte kann selbst entscheiden, ob und in welchem Umfang er davon Gebrauch machen möchte. Die Anwendungen der Karte müssen sich in Praxistests bewähren. Die Daten müssen sicher sein.

Weitere Berufskrankheiten anerkannt

Ab dem 1. Januar 2015 sind vier weitere Berufskrankheiten anerkannt: „Weißer Hautkrebs“ oder seine Vorstufen, Kehlkopfkrebs, das Carpaltunnel-Syndrom (Druckschädigung eines Unterarmnervs), das Hypothenar-Hammer-Syndrom oder das Thenar-Hammer-Syndrom (Gefäßschädigungen der Hand durch stoßartige Krafteinwirkung).

Wenn diese Erkrankungen diagnostiziert werden, gibt es den Anspruch auf Heilbehandlung aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei Arbeitsunfähigkeit oder dauerhafter Erwerbsminderung können auch Ansprüche auf Geldleistungen bestehen.

Weitere psychoaktive Substanzen verboten

32 neue psychoaktive Substanzen werden in das Betäubungsmittelgesetz aufgenommen: Es handelt sich um synthetische Cannabinoide sowie um synthetische Derivate des Cathinons, Amfetamins und Phencyclidins. Ziel ist es, den Missbrauch dieser gefährlichen Stoffe einzudämmen und die Strafverfolgung zu erleichtern.

3. Steuern und Finanzen

Haushalt ohne neue Schulden

Zum ersten Mal seit 1969 hat die Bundesregierung für 2015 einen Haushaltsentwurf ohne Neuverschuldung vorgelegt. Dies setzt sich über den gesamten Planungszeitraum bis 2018 fort - ein historischer Erfolg. Das Haushaltsgesetz 2015 tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

Weitere Informationen:
Haushalt 2015

Für mehr Steuerehrlichkeit

Steuerhinterziehung ist und bleibt strafbar. Allerdings will die Bundesregierung den Weg, sich „steuerehrlich“ zu machen, nicht ganz verbauen. Die Hürden für diesen Weg liegen jedoch künftig noch höher. Das Gesetz, das die Bedingungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige deutlich verschärft, tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

Weitere Informationen:
Strafbefreiende Selbstanzeige

Bankenunion schützt Steuerzahler

Bislang haben Staaten zahlreiche Banken vor dem Bankrott bewahrt. Nur so ließ sich ein Zusammenbruch des Finanzsektors mit unabsehbaren Konsequenzen für die Wirtschaft verhindern. Damit in Zukunft nicht mehr die Steuerzahler für die Fehler der Banken bezahlen, haben die EU-Mitgliedstaaten eine Reihe von Maßnahmen unter dem Begriff „Bankenunion“ beschlossen. Das Gesetzespaket zur Umsetzung der europäischen Bankenunion in Deutschland tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

Weitere Informationen:
Bankenunion

Ratingagenturen stärker kontrollieren

Ratingagenturen haben eine zentrale Machtstellung auf den Finanzmärkten. Sie gelten als Mitauslöser der Finanz- und Wirtschaftskrise und bedürfen deshalb einer strengeren Regulierung. Das entsprechende Gesetz ist am 19. Dezember 2014 in Kraft getreten.

Weitere Informationen:
Kontrolle von Ratingagenturen

Bund will Länder und Kommunen entlasten

Der Bund entlastet die Kommunen in den Jahren 2015 bis 2017 um jährlich eine Milliarde Euro bei der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen. Zudem werden Länder und Gemeinden beim Ausbau der Kindertagesbetreuung unterstützt.
Das Gesetz tritt am 31. Dezember 2014 in Kraft.

Weitere Informationen:
Entlastung der Kommunen

4. Energie

EU-Energielabel auch beim Online-Kauf Pflicht

Ab Januar 2015 gelten für den Online-Handel mit Elektrogeräten strengere Regeln. Online-Shops müssen dann auch das EU-Energielabel mit Etikett und Datenblatt in die Produktinformation aufnehmen. Das gilt zunächst für Kühlgeräte, Geschirrspüler, Waschmaschinen, Wäschetrockner, Raumklimageräte, Fernseher, Staubsauger, elektrische Lampen und Leuchten. Die Pflicht wird schrittweise auf andere Gerätegruppen ausgedehnt.

Austauschpflicht für alte Heizgeräte

Ab dem 1. Januar 2015 dürfen Heizgeräte, die vor dem 1. Januar 1985 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr betrieben werden. Das gilt für Heizkessel, die Erdgas, Heizöl oder Strom nutzen, um Wärme zu erzeugen. Von dieser Regelung nicht betroffen sind Brennwertkessel und Niedertemperaturheizkessel. Eine weitere Ausnahme gilt für Heizkessel in Häusern, in denen der Eigentümer bereits vor Februar 2002 gewohnt hat.

Weitere Informationen:
Austauschpflicht für alte Heizgeräte

EEG-Umlage sinkt 2015

Der Beitrag für Ökostrom, die sogenannte „EEG-Umlage“ (Erneuerbare-Energien-Umlage), sinkt 2015 auf 6,17 Cent pro Kilowattstunde. 2014 betrug sie 6,24 Cent. Die Umlage ist Teil des Strompreises und fördert Anlagen, die aus Wind, Wasser und Sonne Strom produzieren. Die entstehenden Kosten werden über die EEG-Umlage auf die Stromkunden verteilt.

Weitere Informationen:
EEG-Umlage sinkt

Stromverbrauch von Kaffeemaschinen senken

Ab dem 1. Januar 2015 werden Haushalts-Kaffeemaschinen, die neu in den Handel kommen, weniger Energie verbrauchen. Denn sie gehen automatisch – je nach Gerätetyp – nach fünf bis 40 Minuten aus. Nach Berechnungen der EU lassen sich so bis zu zehn Euro im Jahr sparen.

Stromverbrauch von Haushaltsbacköfen und Dunstabzugshauben senken

Auch neue Haushaltsbacköfen und Dunstabzugshauben dürfen ab dem 1. Januar 2015 nur noch mit dem EU-Energielabel in den Handel. Die entsprechende EU-Verordnung dazu ist bereits am 20. Februar 2014 in Kraft getreten. Dabei gilt: Haushaltsbacköfen müssen ab 20. Februar 2015 mindestens die Energieeffizienzklasse C aufweisen, ab 2016 mindestens B und ab 2019 mindestens A.

Für Dunstabzugshauben gilt: Sie müssen ab 2015 mindestens die Energieeffizienzklasse F, ab 2017 mindestens E und ab 2019 mindestens D erreichen.

Förderprogramm "Energieberatung im Mittelstand“

Ab dem 1. Januar 2015 steigt der Höchstbetrag für den Zuschuss zur Energieberatung auf 8.000 Euro. Das Förderprogramm „Energieberatung im Mittelstand“ unterstützt neben der Energieberatung nun auch die Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen und ein Konzept zur Nutzung von Abwärme. Kleine Unternehmen mit weniger als 10.000 Euro Energiekosten erhalten ein gefördertes Beratungsangebot mit einem Höchstbetrag von 800 Euro. Ansprechpartner für das Förderprogramm ist nicht mehr die KfW, sondern das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Energetische Gebäudesanierung: Zuschüsse für Vor-Ort-Beratungen

Die Bundesregierung gibt Bürgerinnen und Bürger mit zahlreichen Beratungs- und Förderprogrammen Tipps zum effizienteren Umgang mit Energie. Ab 1. März 2015 können Haus- und Wohnungseigentümer für die Energieberatung einen Zuschuss in Höhe von 60 Prozent der förderfähigen Beratungskosten erhalten: maximal 800 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern und maximal 1.100 Euro bei Wohnhäusern mit mindestens drei Wohneinheiten.

Verbot von Quecksilberdampflampen

Quecksilberdampflampen (sogenannte „HQL“-Lampen), Natriumdampfniederdrucklampen sowie Kompaktleuchtstofflampen mit konventionellen Vorschaltgeräten (KVG) und elektronischen Vorschaltgeräten (EVG) unter 80 Lumen pro Watt dürfen ab 1. April 2015 nicht mehr in den Markt gelangen. Gründe sind der hohe Stromverbrauch, der Quecksilbergehalt der Leuchtmittel sowie die veraltete Technik. Rechtsgrundlage ist die EU-Richtlinie für eine umweltgerechte Gestaltung von energieverbrauchsrelevanten Produkten.

Mehr Fördergeld für die kleine Kraft-Wärme-Kopplung

Die Novelle der Richtlinie von "Mini-KWK-Anlagen" sieht eine Anhebung der Fördersätze für kleinere Anlagen vor. Zudem gibt es künftig einen Bonus "Wärmeeffizienz" (plus 25 Prozent). Damit soll sich die thermische Effizienz und damit der Gesamtwirkungsgrad der geförderten Mini-KWK-Anlagen verbessern. Mit dem Bonus "Stromeffizienz" (plus 60 Prozent) will die Bundesregierung Impulse zur beschleunigten Markteinführung von Anlagen mit besonders hoher Stromeffizienz, zum Beispiel Brennstoffzellen, auslösen. Förderanträge sind beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einzureichen.
Die Novelle tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

5. Verkehr

Bundesweite Kfz-Kennzeichenmitnahme

Wer in eine andere Stadt oder in ein anderes Bundesland zieht, kann künftig sein altes Kfz-Kennzeichen behalten. Wer will, kann auch ein neues beantragen. Der Gang zum Straßenverkehrsamt bleibt ihm allerdings nicht erspart - das Fahrzeug muss weiterhin umgemeldet werden. Die Neuregelung hat keine Auswirkungen auf die Kfz-Versicherung: Die Tarife richten sich nach dem Wohnort, nicht nach dem Kennzeichen.
Sie gilt ab 1. Januar 2015.

Fahrzeugabmeldung via Internet

Wer künftig sein Fahrzeug abmelden will, muss dafür nicht mehr die Kfz-Zulassungsstelle aufsuchen. Er kann die Abmeldung auch über das Internetportal des Kraftfahrt-Bundesamtes abwickeln.
Die Neuregelung gilt allerdings nur für Fahrzeuge, die ab dem 1. Januar 2015 angemeldet werden. Denn: Voraussetzung für die elektronische Abmeldung ist neben dem neuen Personalausweis ein Sicherheitscode, den sowohl Fahrzeugschein als auch Nummernschild bei der Zulassung ab 2015 erhalten.

Abgasnorm Euro 6 für Neuwagen

Ab 1. Januar 2015 gilt für alle neu zugelassenen Fahrzeuge die Abgasnorm „Euro 6“. Sie trifft vor allem Neuwagen mit Diesel und soll den Ausstoß von Stickoxiden deutlich reduzieren. Im Vergleich zur Abgasnorm „Euro 5“ sinkt der Grenzwert des Stickstoffausstoßes bei Dieselmotoren um 50 Prozent auf 80 Milligramm pro Kilometer. Bei Benzinern liegt der Grenzwert mit 60 Milligramm pro Kilometer noch darunter. Dieser Wert wurde allerdings schon mit der Euro 5-Norm eingeführt.

Weitere Informationen:
Abgasnorm Euro 6 für Neuwagen

Erste-Hilfe-Kasten mit neuer Norm

Wer künftig seinen Verbandskasten ersetzen will, sollte darauf achten, dass er der veränderten DIN-Norm 13164 entspricht. Dieser enthält einige andere Verbandsartikel. Bisherige Verbandskästen kann man noch bis zum Ablaufdatum nutzen.

6. Familie

Mehr Gestaltungsfreiheit für Familien

Mütter und Väter sollen das Elterngeld künftig passgenauer in Anspruch nehmen können. Der Bundesrat hat die Neuregelungen zum Elterngeld Plus und zur Elternzeit verabschiedet. Damit wird die Vereinbarkeit von Familie und Beruf weiter gestärkt. Das neue Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft und gilt für Geburten ab dem 1. Juli 2015.

Weitere Informationen:
Elterngeld Plus

Mehr Schutz für Kinder und Jugendliche

Die Bundesregierung will Kinder und Jugendliche besser vor sexuellem Missbrauch schützen. Daher hat sie das Sexualstrafrecht verschärft, um die Verbreitung kinderpornografischer Bilder zu verhindern. Auch die Herstellung solcher Aufnahmen wird unter Strafe gestellt. Der Bundesrat hat das Gesetz am 19. Dezember 2014 gebilligt. Es tritt einen Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Weitere Informationen:
Verschärfung des Sexualstrafrechts

Mehr Flexibilität für pflegende Angehörige

Menschen, die Beruf und Pflege von Angehörigen in Einklang bringen müssen, erhalten mehr zeitliche Flexibilität. Der Bundesrat hat den neuen Regelungen im Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf zugestimmt. Sie treten einen Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Weitere Informationen:
Beruf und Pflege

7. Bildung und Forschung

Bund übernimmt Kosten für BAföG

Der Bund finanziert ab 1. Januar 2015 die Geldleistungen nach dem Bundesbildungsförderungsgesetz (BAföG) vollständig. Damit entlastet der Bund die Länder jährlich um rund 1,17 Milliarden Euro. Bisher trugen sie 35 Prozent und der Bund 65 Prozent der BAföG-Kosten.

Ab Schuljahresbeginn und Start des Wintersemesters 2016 wird das BAföG um sieben Prozent angehoben. Für Studierende, die nicht mehr bei ihren Eltern wohnen, steigt der Förderhöchstsatz sogar um knapp zehn Prozent auf bis zu 735 Euro.

Weitere Informationen:
BAföG-Reform

Grundgesetzänderung für die Forschung

Der Bund kann künftig Forschung an den Hochschulen dauerhaft finanziell fördern. Der Bundesrat hat am 19.12. die Änderung von Artikel 91b des Grundgesetzes gebilligt. Damit sind die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen für eine erweiterte Kooperation von Bund und Ländern im Wissenschaftsbereich ab 2015 geschaffen. Die Änderung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

Weitere Informationen:
Forschungsförderung

8. Inneres

Doppelte Staatsangehörigkeit

Die Bundesregierung hat das Staatsangehörigkeitsrecht integrationsfreundlicher und unbürokratischer gestaltet. Für in Deutschland geborene und aufgewachsene Kinder ausländischer Eltern gibt es künftig keine Pflicht, sich für einen Pass zu entscheiden.
Das Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsrechts ist am 20. Dezember 2014 in Kraft getreten.

Zuwanderung aus EU-Mitgliedstaaten

Die Freizügigkeit in der EU ist einer der sichtbarsten Vorzüge Europas für seine Bürger. Um den Missbrauch dieses Rechts durch eine Minderheit zu unterbinden, hat die Bundesregierung das Freizügigkeitsgesetz/EU geändert. Im Fall von Rechtsmissbrauch oder Betrug sind künftig befristete Wiedereinreisesperren möglich. Das Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern zur Arbeitssuche ist jetzt – unter Berücksichtigung der Vorgaben des Unionsrechts – befristet. Wer sich durch falsche Angaben eine Aufenthaltsbescheinigung nach dem Freizügigkeitsgesetz beschafft, macht sich strafbar.

Die wichtigsten Regelungen dieses Gesetzes sind am 9. Dezember 2014 in Kraft getreten.

Weitere Informationen:
Sozialleistungen für EU-Zuwanderer

Änderung beim Antiterror-Datei-Gesetz

Die Bundesregierung hat am 8. April 2014 ein Gesetz zur Änderung des Antiterror-Datei-Gesetzes beschlossen. Das Bundesverfassungsgericht hatte entschieden, dass die Errichtung der Antiterrordatei mit der Verfassung vereinbar sei, jedoch bei einigen Regelungen Änderungen verlangt. Das neue Gesetz nimmt die erforderlichen Anpassungen vor.
Das Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

Mehr Schutz für Opfer von Gewalt

Die Bundesregierung will einen besseren grenzüberschreitenden Schutz der Opfer von Gewalt schaffen. Künftig sollen Schutzmaßnahmen, die in einem Mitgliedstaat der EU zum Schutz einer Person vor Gewalt durch eine andere Person erlassen worden sind, auch in den anderen Mitgliedstaaten gelten.
Das Gesetz tritt am 11. Januar 2015 in Kraft.

Weitere Informationen:
Opferschutz

Verbesserungen für Asylbewerber

Die Bundesregierung hat weitere Verbesserungen für Asylbewerber beschlossen: Die Residenzpflicht für Asylbewerber entfällt. Sie wird durch eine Wohnsitzauflage ersetzt, solange Asylbewerber Sozialleistungen beziehen. Auch der Vorrang des Sachleistungsprinzips entfällt.
Das Gesetz tritt am 1. Januar 2015 mit seinen überwiegenden Regelungen in Kraft. Einzelne Vorschriften treten am 1. März 2015 in Kraft.

Weitere Informationen:
Asylbewerber

Flüchtlinge erhalten mehr Unterstützung

Flüchtlinge und in Deutschland Geduldete können mit höhere Leistungen für den Lebensunterhalt rechnen. Sie erhalten monatlich 127 Euro mehr und damit 352 Euro. Die Kosten für Wohnung und Heizung werden zusätzlich übernommen.
Das neue Asylbewerberleistungsgesetz tritt zum 1. März 2015 in Kraft.

Mehr Informationen:
Asylbewerberleistungsgesetz

Mehr Geld für politisch Verfolgte in der DDR

Die Bundesregierung verbessert die wirtschaftliche Situation der Opfer politischer Verfolgung in der ehemaligen DDR. Der Bundestag hat dazu das entsprechende Gesetz verabschiedet. Neben der Opferrente erhöhen sich auch die Ausgleichsleistungen nach dem Rehabilitierungsrecht.
Das Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

Weitere Informationen:
Opferrente

9. Verbraucherschutz

Frühwarnsystem am Finanzmarkt

Sogenannte Marktwächter beobachten und analysieren ab 2015 den Finanzmarkt und die digitalen Märkte. Sie sollen vor allem Fehlentwicklungen frühzeitig aufdecken, die Politik darauf aufmerksam machen und Handlungsempfehlungen erarbeiten.

Weitere Informationen:
Marktwächter

Bessere Kennzeichnung von Lebensmitteln

In der ganzen EU müssen Lebensmittel seit dem 13. Dezember besser gekennzeichnet sein: So sind Pflichtangaben deutlich sichtbar und gut lesbar an der Ware anzubringen, zum Beispiel die Warenbezeichnung. Stoffe, die Allergien auslösen können, sind besonders hervorzuheben. Das gilt auch für lose Ware.

Verbraucher werden besser vor Täuschungen geschützt: Denn Hersteller sind verpflichtet, künstlichen oder minderwertigen Ersatz in Lebensmitteln – wie Vanillin statt echter Vanille – anzugeben, und zwar in unmittelbarer Nähe des Produktnamens. „Klebefleisch“ ist mit dem Hinweis „aus Fleischstücken zusammengefügt“ kenntlich zu machen.

Weitere Informationen:
Lebensmittelkennzeichnung

10. Europa

Euro jetzt auch in Litauen

Litauen führt zum 1. Januar 2015 den Euro als Landeswährung ein. Da das Land die Kriterien des Aufnahmeverfahrens für den Euro erfüllt, hat der Rat für Allgemeine Angelegenheiten der EU hierfür grünes Licht erteilt. Litauen ist damit 19. Mitglied der Europäischen Währungsunion.

Weitere Informationen:
Euro in Litauen

Europäische Agrarreform

Mit der europäischen Agrarreform wird die deutsche Landwirtschaft ab 2015 noch nachhaltiger. Zugleich sichert ein neues System der Direktzahlungen die wirtschaftlichen Grundlagen der Landwirte: Künftig gibt es einheitliche Basisprämien pro Hektar, Zahlungen für den Klima- und Umweltschutz („Greening-Prämie“) sowie Prämien für Junglandwirte, mittlere Betriebe und Kleinerzeuger.