Ausländer erhalten in Deutschland grundsätzlich zunächst eine zeitlich befristete Aufenthaltserlaubnis. Das gilt auch für Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge. Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden.
Anerkannte Flüchtlinge erhalten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre. Spätestens nach drei Jahren prüft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, ob die Anerkennung als Flüchtling aufgehoben wird. Ist das nicht der Fall, kann der anerkannte Flüchtling auf Dauer in Deutschland bleiben.
Eine Niederlassungserlaubnis, das unbefristete Aufenthaltsrecht, wird Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen künftig grundsätzlich erst nach fünf Jahren Aufenthaltserlaubnis erteilt. Vorausgesetzt, sie erfüllen zudem bestimmte Integrationsleistungen.
Bei herausragender Integration wird es möglich sein, bereits nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten. Diese Möglichkeit schafft einen besonderen Anreiz zur Integration. Herausragend integriert ist etwa, wer die deutsche Sprache beherrscht und seinen Lebensunterhalt überwiegend selbständig erarbeitet.
Das Bundesamt kann seine positive Entscheidung auch später noch zurücknehmen oder widerrufen, wenn der Asylbewerber zum Beispiel falsche Angaben gemacht oder eine schwere Straftat begangen hat.
Weitere Informationen zum Widerruf des Schutzes finden Sie hier: www.bamf.de