Wahlwissen 2025
Allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim: Diese Grundsätze sichern demokratische Wahlen in Deutschland auf allen Ebenen – von der Bundestags- bis zur Kommunalwahl.
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Die Ausübung der Staatsgewalt geht vom Volk aus und wird durch Wahlen ermöglicht – so garantiert es Artikel 38 Grundgesetz. Dabei gelten für jede Wahl fünf essentielle Grundsätze, denn sie müssen allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim sein. Dies gilt nicht nur für die Bundestagswahl, sondern ebenso für alle Parlamentswahlen in Deutschland, also auch auf Landes- und Kommunalebene.
Die fünf Wahlgrundsätze sind Ausdruck der repräsentativen parlamentarischen Demokratie in Deutschland und das wichtigste Mittel zu ihrer Sicherung.
Was steckt hinter den fünf Wahlgrundsätzen?
Allgemein – wer darf wählen?
Jede Bürgerin und jeder Bürger hat das Recht zu wählen – unabhängig von Geschlecht, Einkommen oder Beruf. Das Wahlrecht steht allen deutschen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Auslandsdeutsche können wählen, wenn sie nach dem 14. Lebensjahr mindestens drei Monate in Deutschland gelebt haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt. Alternativ sind sie wahlberechtigt, wenn sie persönlich und unmittelbar mit den politischen Verhältnissen in Deutschland vertraut und davon betroffen sind.
Unmittelbar – direkt wählen
Unmittelbar ist eine Wahl, da die Wählerinnen und Wähler die Abgeordneten direkt (unmittelbar) wählen. In Deutschland gibt es keine „Wahlmänner“, die – wie in den USA – als Zwischeninstanz dienen und denen man seine Stimme überträgt.
Frei – ohne Zwang
Jede Wählerin und jeder Wähler entscheidet ohne Druck oder Beeinflussung. Der Grundsatz der Freiheit der Wahl gewährleistet, dass der eigene Wille unverfälscht zum Ausdruck gebracht wird und das Wahlrecht ohne Zwang oder sonstige unzulässige Beeinflussung von außen ausgeübt werden kann. Dazu gehört auch, dass es keinen Wahlzwang gibt und jeder Bürger frei darin ist, an einer Wahl teilzunehmen.
Gleich – jede Stimme zählt gleich viel
Bei einer Wahl hat jede Stimme denselben Wert. Jede Wählerin und jeder Wähler hat genau eine Stimme – ohne Gewichtung oder Privilegien. Oder wie es im Englischen auch treffend heißt: One man – one vote.
Eine Ausnahme bildet die Fünf-Prozent-Hürde: Parteien, die weniger als fünf Prozent der Zweitstimmen erhalten, ziehen in der Regel nicht in den Bundestag ein. Diese Regelung soll eine Zersplitterung des Parlaments verhindern. Parteien mit mindestens drei Direktmandaten sind jedoch von dieser Regelung ausgenommen.
Geheim – sicher und anonym
Die Wahl ist geheim. Das wird sichergestellt, indem ein Wähler oder eine Wählerin den Stimmzettel unbeobachtet ankreuzen kann. Eine Stimmabgabe erfolgt in Wahlkabinen, die von außen nicht einsehbar sind. Die ausgefüllten Stimmzettel werden gefaltet und abschließend in die Wahlurne geworfen. So kann niemand erkennen, welche Wahlentscheidung der Wähler oder die Wählerin getroffen hat.
In Deutschland ist auch eine Briefwahl möglich, die aber beantragt werden muss. Dann kann die Stimme per Briefpost abgegeben werden. Dies ermöglicht kranken oder anderweitig am Wahltag verhinderten Personen die Ausübung ihres Wahlrechts.
Kann eine Wahl angefochten werden?
Wählerinnen und Wähler können eine Wahl anfechten, wenn sie der Meinung sind, dass gegen einen oder mehrere Wahlrechtsgrundsätze verstoßen wurde. Die Anfechtung erfolgt durch eine Wahlprüfung, die beim Deutschen Bundestag beantragt werden muss. Der Wahlprüfungsausschuss prüft den Einspruch und bereitet eine Entscheidung vor. Bleibt die Anfechtung ohne Erfolg, kann Wahlprüfungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt werden.
Darüber hinaus können Fehler im Wahlverfahren nur mit den speziellen Rechtsbehelfen angegriffen werden, die das Bundeswahlgesetz und die Bundeswahlordnung vorsehen.
Mehr Informationen finden Sie zum Beispiel auf den Seiten des Deutschen Bundestags, auf der Webseite des Bundeswahlleiters sowie der Bundeszentrale für politische Bildung.