Unerwünschte Werbeanrufe - was tun?

Verbraucherschutz Unerwünschte Werbeanrufe - was tun?

Ob Anrufe zu Gewinnspielen oder dem Kauf von Hundefutter – der Missbrauch von Rufnummern und unerlaubte Werbeanrufe sind verboten. Das hält unseriöse Unternehmen aber nicht davon ab. Und sie werden immer dreister. Doch mit einfachen Mitteln können sich Verbraucher wehren.

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Anonymer Anruf auf einem Android-Smartphone

Bei unerwünschter Telefonwerbung sollten Verbraucher am besten einfach auflegen.

Foto: Bundesregierung/Stutterheim

Sie erhalten nervige Anrufe mit der aggressiven Aufforderung, Hundefutter zu kaufen? Dabei haben Sie gar keinen Hund? Dann sind auch Sie auf der Telefonliste abgebrühter Geschäftemacher. Ganz aktuell hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) gegen ein Unternehmen, das Tiernahrung vertreibt, ein Bußgeld von 20.000 Euro festgesetzt. Dem ging unter anderem bereits im Dezember 2016 ein Bußgeld von 150.000 Euro voraus.

Auch aktuell von der Bundesnetzagentur erhobene Zahlen belegen: Unerlaubte Telefonwerbung ist ein ernst zu nehmendes Problem. Von Januar bis Anfang Juli 2018 registrierte sie mehr als 28.600 Beschwerden und verhängte zwölf Bußgelder. Einem Bußgeldverfahren liegt jeweils eine große Zahl von Beschwerden zugrunde. Die BNetzA gibt die Zahl von mehreren hundert, manchmal aber auch bis zu 3.000 an. Das zeigt: Beschweren lohnt sich!

Bei unerwünschter Telefonwerbung: Auflegen!

Telefonwerbung ist in Deutschland gesetzlich klar geregelt: Niemand darf zu Werbezwecken angerufen werden, wenn er nicht zuvor ausdrücklich zugestimmt hat.

Haben Verbraucher nicht ausdrücklich zugestimmt, sind etwa telefonische Befragungen zur Kundenzufriedenheit oder zur Meinungsforschung verboten. Das Gleiche gilt für Werbeanrufe, die eine automatische Anrufmaschine durchführt. Meist haben all diese Anrufe zum Ziel, den Verbrauchern Geldanlagen, Versicherungen, Waren oder ein Abonnement zu verkaufen. Besonders fielen in der Vergangenheit unseriöse Gewinnspielbetreiber, Telefonanbieter, Zeitschriftenverlage und Energieversorger auf.

Was kann der Angerufene tun?

Die Verbraucherzentralen und die Polizei geben zum Umgang mit lästigen Telefonanrufen eine Reihe von Tipps:

  1. Lassen Sie sich nicht auf lästige Werbeanrufe ein und vor allem gar nicht erst in ein Gespräch verwickeln. Legen Sie einfach den Hörer auf!
  2. Erhalten Sie unerlaubte Werbeanrufe, notieren Sie sich Datum, Uhrzeit und Grund des Anrufs sowie Namen, Unternehmen und Rufnummer des Anrufers. Geben Sie diese Daten an die BNetzA oder die Verbraucherzentralen weiter.
  3. Wenn Sie eine Auftragsbestätigung erhalten, obwohl Sie nur der Zusendung von Informationsmaterial zugestimmt haben, widerrufen Sie umgehend und zwar schriftlich, am besten per Einschreiben. Die Verbraucherzentralen bieten dafür einen Musterbrief an.
  4. Geben Sie bei jedem Vertragsabschluss nur die hierzu notwendigen Daten an.
  5. Geben Sie nie Ihre Kontonummer preis, wenn Sie den Gesprächspartner nicht kennen.
  6. Stimmen Sie nicht der Nutzung Ihrer Telefonnummer zu Werbezwecken zu. Falls Sie es doch getan haben: Ein einmal gegebenes Einverständnis können Sie – auch telefonisch – widerrufen.

Widerruf telefonischer Verträge

Lassen sich Verbraucher überreden und es kommt zum telefonischen Vertragsabschluss, hat der Angerufene in fast allen Fällen das Recht, diesen binnen 14 Tagen zu widerrufen. Beim Kauf beginnt die Frist ab Erhalt der Ware. Hier ist zu beachten: Erst nachdem man den Widerruf erklärt hat, kann man die Ware zurückschicken.

Eine Begründung für den Widerruf ist nicht nötig. Es genügt der rechtzeitige Versand des Schreibens per Brief, Fax oder E-Mail, der aber nachgewiesen werden muss.

Vorsicht vor Gewinnspielbetreibern

Werden Gewinnspielverträge abgeschlossen, sind Verbraucher besonders geschützt. Solche Verträge unterliegen der sogenannten Textformerfordernis. Sie sind damit nur gültig, wenn das Unternehmen den Verbraucher "schwarz auf weiß" über den Vertragsabschluss informiert hat. Das kann beispielsweise in einem Schriftstück, einem Telefax oder einer E-Mail erfolgen. Ein Vertragsabschluss am Telefon reicht nicht aus.

Kriminell wird es, wenn der Anrufer einen Spielgewinn vortäuscht. Der Trick: Vor einer Gewinnübergabe werden die Angerufenen dazu aufgefordert, eine Gegenleistung zu erbringen. Beispiele dafür sind Aufforderungen zur Zahlung einer Gebühr, zum Anrufen einer kostenpflichtigen Telefonnummer oder zur Teilnahme an einer Werbeverkaufsveranstaltung.

Nicht auf Ping-Anrufe hereinfallen

Vielen Verbrauchern ist es schon passiert: Das Telefon klingelt kurz, dann legt der Anrufer wieder auf. Anruf verpasst? Kein Problem, ein Rückruf ist schnell gemacht. Genau das ist das Ziel der Ping-Anrufe: einen kostenpflichtigen Rückruf provozieren und die Anrufer möglichst lange in der Leitung halten. Denn die Anrufe kosten häufig mehrere Euro pro Minute.

Verbraucher können sich davor schützen, indem sie die im Display erscheinende Rufnummer genau prüfen. Da die Anrufe meist aus dem Ausland kommen, sollten sie nicht zurückrufen, wenn sie keinen Anruf aus den entsprechenden Ländern erwarten. Aber aufgepasst: Oftmals ist die auf dem Display sichtbare Rufnummer leicht mit einer lokalen Vorwahl zu verwechseln.

Missbrauch seriöser Rufnummern

Einige betrügerische Anrufer gehen besonders dreist vor: Um das Vertrauen der Angerufenen zu gewinnen, nutzen sie die Rufnummer seriöser Personen, Organisationen oder Unternehmen. Mit Hilfe einer speziellen Telefonanlage täuschen sie eine andere Rufnummer vor, die auf dem Display des Angerufenen erscheint.

So geben sich die Anrufer beispielsweise als Verbraucherschützer aus. Telefonisch bieten sie dann etwa Sperrboxen an, die zukünftig vor Telefonwerbung schützen sollen.

Besonders gravierend: Auch der Name der Polizei wird missbraucht. Die Masche: Die Betrüger geben sich als Polizei aus und warnen vor einem geplanten Diebstahl. Die Bewohner erhalten den Tipp, das gesamte Bargeld im Haus zu sammeln, um es von einem Kriminalbeamten abholen und an einen "sicheren Ort" bringen zu lassen.

Hier finden Sie Unterstützung

Sie können sich auch an die Verbraucherzentralen wenden. Sie überprüfen, ob sich der Anbieter an das Wettbewerbsrecht hält; kann abmahnen und gegebenenfalls einen Unterlassungsanspruch auch gerichtlich geltend machen.