Sozialhilfe und Bürgergeld
Wer auf Sozialhilfe oder Bürgergeld angewiesen ist, bekommt seit Januar 2024 mehr Geld. Alleinstehende Erwachsene erhalten 563 Euro im Monat – 61 Euro mehr als bisher. Die jährliche Berechnung der Regelbedarfe ist gesetzlich vorgegeben.
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Zum 1. Januar 2024 sind die Regelsätze im Bereich der Sozialhilfe und im Bürgergeld um gut zwölf Prozent gestiegen. Ebenso erhöhten sich die Beträge für den persönlichen Schulbedarf um etwa zwölf Prozent. Auch die Leistungssätze im Asylbewerberleistungsgesetz wurden entsprechend angepasst, sofern diese Leistungen als Geldleistung gewährt werden.
Anspruch auf Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) haben hilfebedürftige Menschen, die aufgrund des Alters oder von Krankheit nicht arbeiten können. Anspruch auf Bürgergeld (Grundsicherung für Arbeitssuchende) haben Menschen, die trotz umfassender Bemühungen keine Arbeit finden oder mit ihrer Arbeit so wenig verdienen, dass ihr Lebensunterhalt nicht gesichert ist.
Deutliche Erhöhung durch neues Bürgergeld
Unsere Verfassung gibt vor, dass das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum garantiert sein muss. Wer in eine Notlage gerät und nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann, hat deshalb Anspruch auf staatliche Leistungen. Diese Leistungen werden jährlich überprüft und angepasst – auf Grundlage der durchschnittlichen Preis- und Nettolohnentwicklung.
Warum sich die Regelbedarfe zum 1. Januar 2024 so deutlich erhöht haben, hat mit der Einführung des Bürgergeldes Anfang 2023 zu tun. Im Zuge der Reform wurden die Berechnungen der Regelbedarfe auf eine neue Grundlage gestellt. Hintergrund waren die extrem steigenden Lebenshaltungskosten und Energiepreise.
Was neu ist: Bei der jährlichen Fortschreibung der Regelbedarfe wird neben der Preis- und Lohnentwicklung zusätzlich die aktuelle Inflation stärker berücksichtigt. Entsprechend waren die Regelbedarfe bereits zum 1. Januar 2023 erhöht worden: für einen alleinstehenden Erwachsenen etwa um 53 Euro auf 502 Euro.
Warum sich das Bürgergeld 2024 so deutlich erhöht – mehr zu den Hintergründen lesen Sie hier.
Mehr Geld für Schulbedarf
Die Unterstützung für den persönlichen Schulbedarf hat sich auch um gut zwölf Prozent erhöht: im ersten Schulhalbjahr von 116 Euro auf 130 Euro und im zweiten Schulhalbjahr von 58 Euro auf 65 Euro. Zum Schulbedarf zählen zum Beispiel Füller, Malstifte, Taschenrechner, Geodreieck, Hefte oder Bastelmaterial.
Die Unterstützung beim persönlichen Schulbedarf ist Teil der Bildungs- und Teilhabeleistungen, dem sogenannten Bildungspaket. Diese Leistungen kommen besonders für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene in Betracht, die Bürgergeld oder Sozialhilfe erhalten. Außerdem kommen sie denjenigen zugute, deren Eltern den Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen.
Auch wer Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhält, kann einen Anspruch auf das Bildungspaket haben.
Wie funktioniert die jährliche Fortschreibung der Regelbedarfe?
Das Statistische Bundesamt errechnet die sogenannte Fortschreibung der Regelbedarfe jährlich anhand eines Mischindex. Dieser setzt sich zu 70 Prozent aus der Preisentwicklung und zu 30 Prozent aus der Nettolohnentwicklung zusammen. Diese Berechnung ist gesetzlich vorgegeben.
Festgelegt werden die Regelsätze auf Grundlage einer Einkommens- und Verbraucherstichprobe (EVS). Diese wird alle fünf Jahre durchgeführt. Die aktuelle Anpassung der Regelbedarfe bezieht sich auf die Ergebnisse der Stichprobe von 2018. Die neueste EVS fand im Jahr 2023 statt. Die Ergebnisse liegen voraussichtlich in 2025 vor. In den Jahren, in denen noch nicht die Ergebnisse einer neuen Stichprobe vorliegen, ist eine Fortschreibung der Regelbedarfsstufen vorgesehen. Das ist bei der jetzigen Anpassung der Fall.
Wie werden die Regelbedarfe ermittelt? Mehr Informationen dazu finden Sie beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
So sind die Regelsätze in der Sozialhilfe und im Bürgergeld gestiegen:
seit 1.1.2023 | seit 1.1.2024 | Erhöhung | |
Alleinstehende/Alleinerziehende (Regelbedarfstufe 1) | 502 Euro | 563 Euro | +61 Euro |
Paare je Partner/Bedarfsgemeinschaften (Regelbedarfstufe 2) | 451 Euro | 506 Euro | +55 Euro |
Volljährige in Einrichtungen (Regelbedarfstufe 3) | 402 Euro | 451 Euro | +49 Euro |
Jugendliche von 14-17 Jahre (Regelbedarfstufe 4) | 420 Euro | 471 Euro | +51 Euro |
Kind von 6-13 Jahre (Regelbedarfstufe 5) | 348 Euro | 390 Euro | +42 Euro |
Kind von 0-5 Jahre (Regelbedarfstufe 6) | 318 Euro | 357 Euro | +39 Euro |
Der Bundesrat hatte am 20. Oktober einer entsprechenden Verordnung des Bundessozialministeriums zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zugestimmt. Zuvor hatte das Bundeskabinett diese Verordnung am 13. September zur Kenntnis genommen. Mit der Verordnung wurden die Regelbedarfe im Bereich der Sozialhilfe (SGB XII - Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) sowie die Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf erhöht. Die Regelbedarfsstufen gelten unmittelbar auch für das Bürgergeld (SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende), im Bereich der Leistungen der Sozialen Entschädigung nach dem SGB XIV sowie im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für die so genannten Analogleistungen.