Mehr Transparenz und Rechtssicherheit

Neues EU-Reiserecht Mehr Transparenz und Rechtssicherheit

Immer häufiger kombinieren Verbraucher einzelne Reiseleistungen – auch über das Internet. Die neue EU-Pauschalreise-Richtlinie greift diesen Wandel auf und sorgt für einen EU-weit einheitlichen Verbraucherschutz. Die Richtlinie tritt zum 1. Juli 2018 in Kraft.

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Pauschalreisende sind bei Mängeln oder wenn der Reiseveranstalter pleite geht, besser abgesichert.

Foto: Getty Images/Westend61

Die Richtlinie schafft mehr Transparenz für Verbraucher, Reisebüros und Reiseveranstalter. Es ist klar geregelt, wann eine Pauschalreise vorliegt und wer Reisevermittler beziehungsweise Reiseveranstalter ist.

Schutz von Reisenden wird ausgebaut

Unter anderem gibt es folgende Neuerungen:

  • Reisende müssen ausführlicher und anhand von europaweit einheitlichen Formularen informiert werden. Neben dem Veranstalter hat auch der Reisevermittler Informationspflichten.
  • Der Reisende kann ab einer Preiserhöhung von mehr als acht Prozent vom Vertrag zurücktreten. Bislang war dies bereits bei einer Erhöhung von mehr als fünf Prozent möglich. Der Reiseveranstalter darf den Preis bis zu 20 Tage vor Reisebeginn erhöhen – jedoch wie bisher nur aus bestimmten, im Gesetz festgelegten Gründen.
  • Veränderungen der vertraglichen Reiseleistung, auf die der Reisende trotz entsprechender Mitteilung des Veranstalters nicht reagiert, gelten als angenommen. Voraussetzung ist aber, dass der Reisende über die Gründe dafür und über sein Recht, vom Vertrag zurückzutreten, informiert wurde.
  • Das bewährte Gewährleistungsrecht bei Mängeln wird übersichtlicher und bietet mehr Schutz für Reisende: So ist etwa abschließend aufgezählt, in welchen Fällen sich Veranstalter bei Schadensersatzansprüchen des Reisenden entlasten können. Für Veranstalter ist es außerdem kaum noch möglich, die Haftung in ihren Vertragsbedingungen zu beschränken.
  • Können Reisende wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände nicht wie vereinbart zurückbefördert werden, hat der Reiseveranstalter neben den Kosten einer vereinbarten Rückbeförderung auch die Kosten für die weitere Beherbergung des Reisenden für bis zu drei Übernachtungen zu tragen, ggf. auch länger.
  • Mehr Zeit für die Mängelanzeige: Der Reisende kann Ansprüche wegen Reisemängeln jetzt innerhalb von zwei Jahren geltend machen. Bisher musste er sie innerhalb eines Monats nach Reiseende anmelden. Es genügt, wenn der Urlauber die Mängel gegenüber dem Reisevermittler anzeigt. Sie muss nicht mehr gegenüber dem Reiseveranstalter oder einer von ihm benannten Stelle erfolgen.

Neue Kategorie "Verbundene Reiseleistung"

Pauschalreisende sind bei Mängeln oder wenn der Reiseveranstalter pleite geht, gut abgesichert – gleich ob bei Buchung im Reisebüro oder online: Sie können gegenüber dem Veranstalter den Reisepreis mindern sowie Schadenersatz verlangen. Bei Insolvenz des Veranstalters erhält der Urlauber durch die Insolvenzabsicherung sein Geld zurück.

Werden mehrere Reiseleistungen innerhalb kurzer Zeit für dieselbe Reise vermittelt – beispielsweise ein Mietwagen, die Unterkunft, ein besonderer Ausflug vor Ort – ist das nicht zwangsläufig eine Pauschalreise. Hierfür wird die neue Kategorie der "verbundenen Reiseleistungen" eingeführt.

Basisschutz "Verbundene Reiseleistung"

Der Vermittler – ob stationäres Reisebüro oder Onlineportal – ist zur vorvertraglichen Information verpflichtet. Etwa darüber, ob es sich um eine Pauschalreise oder eine verbundene Reiseleistung handelt. Er muss sich gegen Insolvenz absichern, wenn die Zahlungen des Kunden direkt an ihn gehen. Wegen Reisemängeln muss der Reisende sich jedoch – anders als bei einer Pauschalreise, bei der der Veranstalter haftet – an den jeweiligen Leistungserbringer (wie zum Beispiel die Autovermietung) wenden.

Bei der verbundenen Reiseleistung müssen das Reisebüro oder der Internetanbieter separate Rechnungen für die einzelnen Leistungen erstellen. Aber der Bezahlvorgang kann gemeinsam erfolgen.

Bei verbundenen Online-Buchungen kann jedoch eine Pauschalreise vorliegen: Etwa, wenn ein Flugportal nach der Flugbuchung noch ein Hotel anbietet, indem es auf die Webseite des Hotelanbieters verlinkt, die Daten des Urlaubers überträgt und dieser innerhalb von 24 Stunden dort bucht (sogenannte Click-through-Buchung).

Keine Pauschalreise bei Ferienhaus und Kaffeefahrt

Aufenthalte in Ferienhäusern und -wohnungen, die von Reiseveranstaltern oder -agenturen angeboten werden, sind künftig keine Pauschalreisen mehr. Das gilt ebenso für Kaffeefahrten unter 500 Euro. Das dient der Rechtsvereinheitlichung auf europäischer Ebene und verhindert zugleich Wettbewerbsnachteile für deutsche Unternehmen.

Dadurch sind Verbraucher aber nicht schutzlos. Denn auch bei Anmietung eines Ferienhauses oder einer Busbeförderung bei einem Ausflug kommt ein Vertrag zwischen Anbieter und Kunde zustande. Betroffene können deshalb grundsätzlich Gewährleistungsrechte geltend machen.