Vermüllung mit Plastik begegnen

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Umsetzung der EU-Einwegkunststoffrichtlinie Vermüllung mit Plastik begegnen

Ob Plastiktüten, Getränkebecher oder Zigarettenfilter: Hersteller bestimmter Einwegkunststoffe werden ab 2024 zu einer Sonderabgabe verpflichtet. Das Gesetz ist Mitte Mai 2023 in Kraft getreten, die Sonderabgabepflicht für die meisten Kunststoff enthaltenden Produkte wird 2025 wirksam, für Feuerwerkskörper ein paar Jahre später. 

2 Min. Lesedauer

Weggeworfene Getränkebecher Plastikmüll

Hersteller von Einwegkunststoffprodukten werden ab 2024 in die Pflicht genommen.

Foto: imago images / Seeliger

Das Einwegkunststoff-Fondsgesetz ist der letzte Baustein zur Umsetzung der EU-Einwegkunststoffrichtlinie gegen Einwegprodukte und die hierdurch entstehende Vermüllung von Städten, Landschaften und Gewässern. Dabei handelt es sich um Artikel 8 Absatz 1 bis 7, wonach für bestimmte Einwegkunststoffprodukte die erweiterte Herstellerverantwortung einzuführen ist. Das Gesetz ist Mitte Mai in Kraft getreten, wobei die Pflicht der Hersteller von Kunststoff enthaltenden Produkte zur Registrierung und zur Leistung der Abgabe später greifen wird.

Ziel der EU-Richtlinie ist es, das achtlose Wegwerfen von Plastikabfällen in die Umwelt zu begrenzen und die Ressource „Kunststoff“ grundsätzlich nachhaltiger zu bewirtschaften. Mit der Regelung werden nach dem Verursacherprinzip die Hersteller dieser Kunststoff enthaltenen Einwegprodukte mit in die Verantwortung genommen. Sie sollen die Kosten für Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung, der Reinigung des öffentlichen Raums sowie von Sensibilisierungsmaßnahmen decken.

To-go-Becher, Tabakfilter und auch Feuerwerkskörper

Im Einzelnen betrifft dies wegen des enthaltenen Kunststoffs etwa Getränkebecher und To-go-Lebensmittelbehälter. Zudem sind Tüten- und Folienverpackungen, leichte Tragetaschen, Feuchttücher, Luftballons sowie Tabakfilter und eben auch Feuerwerkskörper davon betroffen. Auf Wunsch der Kommunen ist zudem vorgesehen, das Gesetz möglichst bald zu evaluieren und gegebenenfalls auf weitere Produkte auszuweiten.

Sonderabgabepflicht kommt ab 2025

Hersteller von bestimmten Einwegkunststoffprodukten werden in die Verantwortung genommen, indem sie für diese Produkte eine entsprechende Abgabe in einen noch einzurichtenden speziellen Fonds einzahlen. Die Registrierungspflicht wird ab 2024 gelten, die Pflicht zur Leistung der Abgabe ein Jahr darauf. Für Hersteller von Feuerwerkskörpern wird diese Pflicht jeweils zwei Jahre später greifen.

Mit der Bildung und Verwaltung des Einwegkunststofffonds wird das Umweltbundesamt betraut. Die Höhe der Abgabe bemisst sich je nach der von ihnen in Verkehr gebrachten Art und Menge von Einwegkunststoffprodukten. Auf der anderen Seite erhält die öffentliche Hand aus dem Fonds Ersatz der ihr entstandenen Kosten für die Abfallbewirtschaftung. 

Kosteneffizient und kostendeckend

Die Abgabesätze und die Auszahlungskriterien werden nach gesetzlich festgelegten Maßstäben durch Rechtsverordnung bestimmt. Dabei ist entsprechend den europarechtlichen Anforderungen der Maßstab der Kosteneffizienz der Leistungserbringung sowie das Gebot der Kostendeckung verpflichtend zugrunde zu legen.

Die jährlichen Einnahmen des Fonds werden nach den ersten Ergebnissen eines Forschungsvorhabens des Umweltbundesamtes auf bis zu 450 Millionen Euro geschätzt. 

Kunststoff
Aufgrund der hohen Funktionalität seiner Anwendung und der relativ niedrigen Kosten ist Kunststoff im Alltagsleben immer stärker präsent. Kunststoff spielt zwar eine nützliche Rolle in der Wirtschaft und bietet wesentliche Anwendungen in vielen Branchen. Doch seine zunehmende Verwendung in kurzlebigen Produkten – die nicht dazu bestimmt sind, als Produkt längerfristig eingesetzt oder wiederverwendet zu werden – führt dazu, dass die damit einhergehenden Verbrauchsgewohnheiten nicht ressourceneffizient sind. Hinzu kommt, dass unsachgemäß entsorgte Einwegkunststoffprodukte in besonderem Maße zur Verschmutzung der Umwelt beitragen und für einen erheblichen Teil der Meeresvermüllung verantwortlich sind.