Weitere Maßnahmen gegen Menschenhandel

Gesetz tritt in Kraft Weitere Maßnahmen gegen Menschenhandel

Die Bundesregierung geht aktiv gegen Menschenhandel und Organisierte Kriminalität vor. Der strafrechtliche Schutz von Opfern von Menschenhandel und Zwangsprostitution wird damit weiter verbessert. Ein entsprechendes Gesetz tritt am 15. Oktober 2016 in Kraft.

1 Min. Lesedauer

2 Hände werden hochgehalten, hinter Stacheldraht.

Der Bundestag hat beschlossen, die Strafbarkeit des Menschenhandels zu erweitern.

Foto: picture-lliance/Bildagentur-online

Die Strafvorschrift des Menschenhandels wurde neu gefasst: Geschützt werden künftig Personen, die sich in einer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage befinden oder aufgrund ihres Aufenthalts in einem fremden Land hilflos sind. Grundsätzlich erfasst sind zudem alle unter 21-Jährigen.

Ausbeutung ist strafbar

Die neue Regelung sieht vor, die Strafbarkeit des Menschenhandels zu erweitern. Bisher war Menschenhandel zur Ausbeutung der Arbeitskraft beziehungsweise zur sexuellen Ausbeutung strafbar. Nun wird der Tatbestand des Menschenhandels auch dann erfüllt sein, wenn die Opfer ins Land gebracht werden, um strafbare Handlungen zu begehen oder zu betteln. Auch wer Menschen ins Land bringt, um ihnen Organe zu entnehmen, soll künftig bestraft werden können.

Zwangslage der Opfer

Zudem wird eine Strafbarkeit für Kunden sexueller Dienstleistungen eingeführt. Jemand, der die Zwangslage eines Opfers des Menschenhandels ausnutzt, um sexuelle Handlungen vorzunehmen, macht sich künftig strafbar. Wenn der Kunde jedoch freiwillig einen Menschenhandel oder eine Zwangsprostitution bei der zuständigen Behörde anzeigt, bleibt er straffrei.