Selbstbestimmt überall dabei sein

Teilhabegesetz im Bundesrat Selbstbestimmt überall dabei sein

Menschen mit Behinderung sollen ein selbstbestimmtes Leben in der Mitte der Gesellschaft führen können. Das Bundesteilhabegesetz hilft ihnen dabei. Zum 1. April 2017 wird der Vermögensfreibetrag erhöht. Das Kabinett hat jetzt klargestellt, für wen dieses Schonvermögen gilt.

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Mehr Teilhabe für Menschen mit Behinderung und mehr Unterstützung für eine individuelle Lebensplanung. Das ist das Ziel, das im Koalitionsvertrag formuliert wurde. Betroffenenverbände, Länder, Kommunen und Sozialpartner haben sich an der Erarbeitung eines Gesetzentwurfs für das Bundesteilhabegesetz beteiligt. Das Teilhaberecht ist vor allem im Neunten Sozialgesetzbuch verankert. Das Gesetz wurde am 1. Dezember 2016 vom Bundestag beschlossen. Der Bundesrat hat abschließend zugestimmt.

Mit dem Gesetz werden Verfahren vereinfacht. Den Wünschen und Vorstellungen von Menschen mit Behinderung wird mehr Gewicht verliehen. Die Philosophie heißt: heraus aus dem Fürsorgesystem der Sozialhilfe – hin zu mehr Selbstbestimmung. Deshalb werden Einkommen und Vermögen im Sinne der Betroffenen besser berücksichtigt.

Freibeträge werden angehoben

Seit Januar 2017 wurden die Freibeträge für Erwerbseinkommen auf bis zu 265 Euro monatlich erhöht. Zudem steigt die Vermögensfreigrenze für Bezieher von Eingliederungshilfe von nun 25.000 Euro auf 50.000 Euro im Jahr 2020. Das Partnereinkommen wird nicht angerechnet. Bundesministerin Nahles sagte im Bundestag: "Diese lebensfremde Regelung wurde von vielen als 'Heiratshindernis' empfunden. Diese schaffen wir nun ab."

Durch diese Änderungen werden Menschen mit Behinderung über mehr Geld verfügen. Das erleichtert Betroffenen zum Beispiel, einer Arbeit auf dem regulären Arbeitsmarkt nachzugehen.

Zum 1. April 2017 wird auch der Vermögensfreibetrag bei Menschen angehoben, die Sozialhilfe beziehen: von bislang 2.600 Euro auf nun 5.000 Euro. Davon profitieren Menschen mit Behinderung, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können. Grundsätzlich gilt diese Regelung jedoch für alle Bezieher von Leistungen nach dem zwölften Sozialgesetzbuch. In einer Verordnung hat die Bundesregierung klargestellt, dass dieser erhöhte Schonbetrag auch für die Ehe- und Lebenspartner sowie alleinstehende minderjährige Personen gilt.

Weniger Fürsorge, mehr Selbstbestimmung

Im parlamentarischen Verfahren wurde geregelt, dass Menschen mit Behinderung wählen können, ob sie länger in ihrem vertrauten Umfeld, der eigenen Wohnung leben wollen. Wer in einer eigenen Wohnung lebt und Assistenz benötigt, ist vom "Poolen" der Leistungen befreit. Das heißt, die Assistenzleistungen müssen nicht mit anderen Betroffenen geteilt werden. Dazu käme es erst, wenn Betroffene in Betreuungseinrichtungen leben.

Menschen mit Behinderungen sollen leichter auf dem Arbeitsmarkt Fuß fassen können. Sie können jetzt wählen, ob sie in einer Werkstatt bleiben, zu einem anderen Leistungsanbieter gehen oder auf den ersten Arbeitsmarkt wechseln.

Arbeitgeber werden durch ein "Budget für Arbeit" unterstützt. Wenn sie Menschen mit wesentlicher Behinderung einstellen, erhalten sie Lohnkostenzuschüsse von bis zu 75 Prozent. Das gab es bisher nur in wenigen Bundesländern. Vom Amt werden die Kosten für die erforderliche Begleitung am Arbeitsmarkt übernommen. Das "Budget für Arbeit" ermöglicht damit eine Alternative zur Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen.

Zudem wurde das Arbeitsförderungsgelt für die rund 300.000 Beschäftigten in Werkstätten von 26 Euro monatlich auf 52 Euro verdoppelt. Das Arbeitsförderungsgelt ist eine Zusatzleistung zum Arbeitsentgelt für jeden beschäftigten Menschen mit Behinderung in einer anerkannten Werkstatt.

Weitere Änderungen im Überblick

Assistenzleistungen für höhere Studienabschlüsse

Erstmals klargestellt wird, dass die Teilhabe an Bildung eine eigene Reha-Leistung ist. Damit werden Assistenzleistungen für höhere Studienabschlüsse wie ein Masterstudium oder in bestimmten Fällen eine Promotion ermöglicht.

Kein Vorrang der Pflege vor der Eingliederungshilfe

Leistungen der Pflege und der Eingliederungshilfe werden auch in Zukunft nebeneinander gewährt. Es bleibt damit bei der jetzigen Regelung der Gleichrangigkeit beider Leistungen. Die geplante Regelung wird zunächst wissenschaftlich untersucht und in einem zweiten Schritt in allen Bundesländern erprobt. Auf der Grundlage der gesammelten Daten wird eine neue Regelung zum 1. Januar 2023 in Kraft treten. Bis dahin bleibt es bei der heute geltenden Regelung.

Mehr Mitwirkungsmöglichkeiten in den Werkstätten

Erstmals sollen im Herbst 2017 Frauenbeauftragte gewählt werden. Die Frauenbeauftragte vertritt die Anliegen der Frauen in den Werkstätten gegenüber der Werkstattleitung.

Auch Werkstatträte erhalten mehr Rechte. Für besonders wichtige Angelegenheiten, etwa den Arbeitslohn, hat der Werkstattrat künftig ein Mitbestimmungsrecht.

Leistungen wie aus einer Hand

Künftig soll es nur noch einen Ansprechpartner geben, auch wenn mehrere Träger Hilfen zahlen. Arbeitsministerin Nahles bezeichnet diese Regelung als "großen Fortschritt". So können sich Menschen mit Behinderungen unabhängig beraten lassen, bevor sie eine Leistung beantragen. Damit kann der richtige Träger rechtzeitig ermittelt werden. Betroffene erhalten so schneller ihren Leistungen. Zudem wird der Bund künftig rund 60 Millionen Euro in eine unabhängige Beratung investieren. Damit werden Betroffene und ihre Familien gut informiert und ausreichend unterstützt.

Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) trat am 26. März 2009 in Deutschland in Kraft. Zu den zentralen Prinzipien der UN-BRK zählt neben dem Schutz vor Diskriminierung insbesondere die "volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft" (Artikel 3 UN-BRK). Mit dem Bundesteilhabegesetz wird das deutsche Recht im Sinne der UN-BRK weiterentwickelt.