Für Abstimmungen im Rat der Europäischen Union gilt künftig der Grundsatz der doppelten Mehrheit der Staaten und der Bevölkerung. Diese Regelung tritt am 1. November 2014 in Kraft.
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Für eine Beschlussfassung ist in Zukunft eine doppelte Mehrheit erforderlich. Diese ist erreicht, wenn mindestens 55 Prozent der Mitgliedsstaaten mit ihrer Stimme dem Beschluss zustimmen. Gleichzeitig müssen die zustimmenden Mitgliedsstaaten 65 Prozent der Gesamtbevölkerung repräsentieren.
Der Vertrag von Lissabon sieht eine Änderung der Abstimmungsvorschriften des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens vor. Das Verfahren der doppelten Mehrheit soll ab 1. November 2014 angewandt werden. Bis zum 31. März 2017 dürfen die Mitgliedsstaaten jedoch verlangen, dass Entscheidungen nach der alten Regelung einer qualifizierten Mehrheit getroffen werden.
Ab dem 1. November hat jeder Mitgliedstaat nur eine Stimme. Die Neugewichtung der Stimmen der 28 EU-Länder erfolgt zugunsten der kleineren Mitgliedsstaaten. Abhängig von der Landesgröße hatte jedes Land nach der alten Regelung eine nach der Bevölkerungszahl gewichtete Stimmenanzahl. So verfügte Deutschland über 29 und Malta über drei Stimmen.
Soll ein Beschluss in Zukunft angenommen werden, müssen mindestens 15 von den 28 Mitgliedsstaaten zustimmen, dann ist die 55-Prozent-Hürde erreicht. Gleichzeitig müssen diese Länder 65 Prozent der EU-Bevölkerung vertreten. Außerdem ist eine Sperrminorität vorgesehen, wenn mindestens vier Mitgliedstaaten, die zusammen mehr als 35 Prozent der Bevölkerung der EU ausmachen, gegen einen Vorschlag stimmen.